EVS – Projekte

Für Projekte mit einer Zusicherung dem Grundsatz nach für das EVS gelten folgende Regelungen:

 
Bevollmächtigte für ein Projekt

Falls Sie einen Bevollmächtigten für die Bearbeitung Ihres Projektes ausgewählt haben, bitten wir Sie das Formular «Bevollmächtiger» auszufüllen und uns zuzustellen. Diese Vollmacht bleibt gültig bis zum schriftlichen Widerruf. Das betrifft alle Dokumente bis auf die Zahlungsinformationen. Die Zahlung geht ausschliesslich an den Anlagebetreibenden, ausser Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung/Zession.

 

MKF – Weiterführung

Anlagen werden durch die MKF gefördert, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Unabhängigkeit zwischen Produzent und Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gewährleistet;
  • die bestehenden Verträge sind gültig;
  • die Anlage wird im Rahmen des Bestandschutzes weiterbetrieben.

Der Anspruch auf Mehrkostenvergütung entfällt, falls während der vom Gesetzgeber festgesetzten Vergütungsdauer für die Mehrkosten die Unabhängigkeit entfällt oder der bestehende Vertrag aufgehoben oder die Anlage ersetzt wird .

  • Erweiterung oder Erneuerung einer MKF-Anlage

    Anlagen, die durch die Mehrkostenfinanzierung gefördert werden, können auch bei einer Erneuerung oder Erweiterung weiter in der MKF verbleiben. Der Anspruch auf MKF bleibt im Rahmen des Bestandsschutz der Anlage bestehen.

    Der Bestandsschutz berechtigt, eine bestehende Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Auch eine Erweiterung oder Erneuerung ist möglich, soweit die ursprüngliche Anlage bestehen bleibt. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind folglich solche Massnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) der Anlage gleichkommen.

    Eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen ein Brand, Naturereignis oder anderes aussergewöhnliches und unverschuldetes Ereignis die Anlage zerstört. Diese Anlagen dürfen alsbald neu errichtet werden und erhalten weiterhin die MKF. Es empfiehlt sich hierbei jedoch unbedingt, den jeweiligen Fall vorgängig mit Pronovo zu besprechen, um abzusichern, dass die getroffenen Massnahmen nicht den Anspruch auf MKF untergehen lassen. Kommt es im Folgenden zu einer Erweiterung oder Erneuerung oder einer Neuinstallation, ist es zwingend notwendig, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme eine neue Beglaubigung über die gesamte Anlage einzureichen.

    Vorausgesetzt bleibt in jedem Fall, dass der MKF-Produzent tatsächlich unabhängig ist und eine Erweiterung der Anlage im Rahmen der bestehenden Verträge möglich ist.

    Für Erweiterungen bei Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen und nicht in den bestehenden MKF-Vertrag übernommen werden, gibt es zwei Möglichkeiten. Hier muss sichergestellt sein, dass die Erweiterung nicht hinter demselben Messpunkt angeschlossen ist (separate Messung) und die von der Erweiterung produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der Grundanlage einfliesst:

    • EIV-Erweiterung: Die erhebliche Erweiterung erhält einen Leistungsbeitrag, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 4 EnFV eingehalten werden. Der bisherige Vergütungssatz für die Energieproduktion der bestehenden Grundanlage bleibt unverändert.
    • HKN-Erweiterung: Eine solche Erweiterung hat keinen Anspruch auf eine Förderung (weder Einspeisevergütung noch Einmalvergütung). Diese Option ist auch für Erweiterungen von PV-Anlagen möglich, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden.
  • Produzentenwechsel

    Wird eine MKF-Anlage auf einen neuen Besitzer übertragen und sind die oben genannten Bedingungen zur MKF-Förderwürdigkeit nach wie vor erfüllt, muss der Vollzugsstelle ein vom ehemaligen Produzenten und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) unterschriebenes Produzentenwechsel für die Mehrkostenfinanzierung (MKF) eingereicht werden.

  • Rückzug einer Anlage aus dem MKF-Förderprogramm

    Wenn Sie Ihre MKF-Anlage aus dem Förderprogramm zurückziehen möchten, bitten wir Sie das Formular „Rückzug für die Mehrkostenfinanzierung (MKF) im Original vom Produzenten und Netzbetreiber unterschrieben Pronovo einzureichen.

  • Verlust der MKF-Förderwürdigkeit

    Eine Anlage verliert ihre MKF-Förderwürdigkeit, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

    • Unabhängigkeit zwischen Produzent und Netzbetreiber besteht nicht mehr.
    • Die Anlage wurde abgebaut oder durch eine neue Anlage ersetzt. Der Bestandschutz ist nicht mehr gegeben.
    • Es besteht kein gültiger Vertrag zwischen Produzent und Netzbetreiber.

    Bitte kontaktieren Sie umgehend Pronovo, sobald eine der oben genannten Situationen eintrifft.

  • Ende der MKF

    Das Förderprogramm der Mehrkostenfinanzierung (MKF) läuft:

    • für Wasserkraftwerke bis zum 31. Dezember 2035
    • für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025

MKF – Funktionsweise

Die Vollzugsstelle ist als unabhängige Stelle für den Vollzug der MKF zuständig. Es ergibt sich folgender Ablauf:

  1. Der unabhängige Produzent liefert den Strom seiner MKF-Anlage an sein Energieversorgungsunternehmen (EVU).
  2. Mit dem Strom beliefert das EVU wiederum seine Endverbraucher.
  3. Im Gegenzug zahlen die Endverbraucher dem EVU den marktorientierten Energiepreis sowie den Netzzuschlag.
  4. Den Netzzuschlag gibt das EVU an Pronovo weiter. 
  5. Das EVU zahlt dem Produzenten gemäss MKF-Richtlinie einen garantierten Abnahmepreis von durchschnittlich 15 bzw. 16 Rp./kWh.
  6. Das EVU wird dementsprechend mit Mehrkosten belastet, die sich aus der Differenz zwischen dem garantierten Abnahmepreis und dem marktorientieren Bezugspreis ergeben.
  7. Diese Mehrkosten werden dem EVU durch die Pronovo aus dem Fonds erstattet.

Damit eine Anlage durch die MKF vergütet werden kann, muss sie im Schweizerischen Herkunftsnachweis-System (HKNS) erfasst sein. Der Produzent hat Anrecht auf die Herkunftsnachweise (HKN) seiner Anlage und kann den ökologischen Mehrwert seiner Anlage selber vermarkten. Er hat hierfür die Möglichkeit die HKN auf dem freien Markt zu handeln oder sie mit einem Dauerauftrag an ein Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung abzutreten.

 

 

MKF – Facts

Was ist ein unabhängiger Produzent?
Unabhängige Produzenten sind Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Netzbetreiber oder Stromlieferanten zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Energie:

  • vorwiegend für den Eigenverbrauch erzeugen, oder
  • ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspeisung ins Netz erzeugen.

In welchem Fall werden an einen Produzenten 15 Rp./kWh und in welchem Fall werden 16 Rp./kWh ausgezahlt?
Dem Produzenten soll ein Jahresmittelpreis von 15 Rp./kWh ausgezahlt werden. Anlagen, die zwischen 1992 und 1999 in Betrieb genommen wurden, stehen 16 Rp./kWh zu (vgl. Richtlinie MKF, Ziff. 5.1).

Wird die Nettostromproduktion der Anlage vergütet?
Nein, die MKF wird nur für die von der MKF-Anlage ins Netz eingespeiste Überschussenergie ausgezahlt. Die Überschussenergie entspricht der am Ort der Produktionsstätte produzierten Energie abzüglich Eigenbedarf (Hilfsspeisung der Anlage) und Eigenverbrauch.

Was ist der marktorientierte Bezugspreis?
Der marktorientierte Bezugspreis entspricht dem Vorlieferantentarif des Energieversorgungsunternehmen (EVU). Dieser entspricht dem mengengewichteten Durchschnitt der Preise, zu denen das EVU von seinen Vorlieferanten Strom bezogen hat.

Wem stehen die Herkunftsnachweise (HKN) der MKF-Anlage zu?
Das Anrecht auf Herkunftsnachweise steht grundsätzlich dem unabhängigen Produzenten zu. Hiervon ausgenommen sind Produzenten, die ihren Anspruch am ökologischen Mehrwert an ein Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung abgetreten haben. In diesem Fall ist das Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung an den HKN berechtigt. Dieses Anrecht muss gegenüber der Vollzugsstelle anhand des Formulars «HKN-Dauerauftrag» nachgewiesen werden.

MKF – Einleitung

Die Mehrkostenfinanzierung (MKF) ist eines der Vorreiterprogramme zur Förderung von Erneuerbaren Energien in der Schweiz.

Das Programm wird nur noch mit den bestehenden MKF-Anlagen fortgeführt. Es können keine Anlagen neu in die MKF aufgenommen werden.

Der Artikel 7 des Energiegesetzes (EnG) in der Fassung vom 26. Juni 1998 dient als Rechtsgrundlage für die MKF. Gemäss dieser Bestimmung sind die Energieversorgungsunternehmen (EVU) verpflichtet, den von unabhängigen Produzenten gewonnenen Strom abzunehmen.

Für diesen Strom aus erneuerbaren Energien wird den Produzenten ein Jahresmittelpreis von 15 resp. 16 Rp./kWh garantiert. Die sich aus der Differenz zwischen dem garantierten Abnahmepreis und dem marktorientierten Bezugspreis ergebenden Mehrkosten werden dem EVU durch die Pronovo erstattet.

Die Pronovo deckt die entstehenden Kosten über einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (Netzzuschlag).

Weitere Informationen finden Sie in unserer MKF-Richtlinie.

Unternehmen Einleitung

Die Pronovo AG ist die akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Erfassung von Herkunftsnachweisen und die Abwicklung der Förderprogramme für erneuerbare Energien des Bundes.

Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Energiegesetz in Kraft getreten, welches im Mai 2017 vom Schweizer Stimmvolk angenommen wurde. Dieses legt unter anderem fest, dass der Vollzug des Netzzuschlagsinkasso, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen sowie die Abwicklung des Einspeisevergütungssystems (EVS) und der Einmalvergütungen (EIV) in der Verantwortung der Pronovo AG liegen.

Die im Handelsregister des Kantons Aargau neu als Pronovo AG eingetragene Firma hat rund 60 Mitarbeiter und ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Swissgrid. Sie untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Energie (BFE) und hat ihren Hauptsitz in Frick (AG).

EVS – Vergütung

Der Vergütungssatz für Elektrizität aus erneuerbaren Energien wird anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse durch das BFE berechnet und in der Energieförderungsverordnung (EnFV) festgelegt.

Die Vergütungsdauer im Einspeisevergütungssystem (EVS) beträgt 15 Jahre (Ausnahme Biomasse: 20 Jahre) bei einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2018. Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.

  • Für Photovoltaikanlagen

    Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Photovoltaikanlagen richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum, der Leistung sowie der Kategorie der Anlage. Der Vergütungssatz ist unabhängig vom Gesuchsdatum.

  • Für Wasserkraft und Biomasse

    Die Vergütungssätze von Wasserkraftwerken setzen sich aus einer Grundvergütung, einem Druckstufenbonus sowie einem allfälligen Wasserbaubonus zusammen.

    Bei Biomassekraftwerken kann bei der Verwendung von landwirtschaftlicher Biomasse oder beim Einsatz von Holz ein entsprechender Bonus zu der Grundvergütung gewährt werden.

    Sowohl bei der Biomasse als auch bei der Wasserkraft werden die Vergütungssätze jährlich anhand der effektiven Produktion (äquivalente Leistung) überprüft und allenfalls angepasst.

    Bei Erweiterungen von Biomasse- und Wasserkraft-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, greift ein Mischvergütungssatz.

  • Für Windenergieanlagen

    Windanlagen mit einer elektrischen Leistung bis und mit 10 kW gelten als Kleinwindanlagen. Der Vergütungssatz für Kleinwindanlagen bleibt über die gesamte Vergütungsdauer gleich.

    Windanlagen mit einer elektrischen Leistung grösser 10 kW gelten als Grosswindanlagen. Bei Grosswindanlagen wird der Vergütungssatz nach fünf Jahren Betriebszeit überprüft und allenfalls angepasst.

  • Für Geothermie

    Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Geothermieanlagen richtet sich nach dem Anlagetyp sowie der Leistung.

 

Tarifrechner

Pronovo stellt zur Berechnung der Vergütung einen Tarifrechner zur Verfügung. Die Berechnungen dienen zur Information und sind nicht verbindlich. Noch nicht rechtsgültige Absenkungen und Mischtarife für Erweiterungen sind im Tarifrechner nicht berücksichtigt.

Die genaue Berechnung des Mischtarifes für Erweiterungen finden Sie auf der Seite «Erweiterung»

EVS – Geschäftsprozesse

Um von der Einspeisevergütung zu profitieren, muss bei Pronovo ein Gesuch für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystems (EVS) eingereicht werden. Die notwendigen Unterlagen für ein vollständiges Gesuch können pro Technologie variieren. Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so verfügt Pronovo dem Grundsatz nach die Teilnahme am EVS.

Nach Vorliegen dieser Grundsatzverfügung, dem Einhalten von vorgeschriebenen Projektfortschritten und der Inbetriebnahme der Anlage, stellt Pronovo dem Anlagenbetreibenden die definitive Verfügung zur Teilnahme am EVS zu. Die Verfügung weist auch den exakten Vergütungssatz aus, welcher sich aus der Einspeiseprämie und dem jeweiligen Referenzmarktpreis zusammensetzt.

Die quartalsweisen Vergütungen von Anlagen in der EVS finanzieren sich über einen Anteil des Zuschlags auf den Stromendverbrauch, dem sogenannten Netzzuschlag. Zusätzlich wird die produzierte Energie von Anlagen im EVS an die Bilanzgruppen (BG) oder die Netzbetreiberin zum Referenzmarktpreis verkauft. Das Inkasso bei den BG und den VNB tätigt Pronovo und leitet die Einnahmen an die Anlagenbetreibenden weiter.

Im EVS werden zwei unterschiedliche Vergütungsmodelle unterschieden:

  • Die Direktvermarktung
    In der Direktvermarktung ist der Anlagebetreibende selbst für die Vermarktung der produzierten Energie zuständig und vereinbart einen individuellen Strompreis mit seinem Abnehmer. Zusätzlich zu diesem Ertrag vergütet Pronovo dem Anlagenbetreibenden eine Einspeiseprämie sowie ein Bewirtschaftungsentgelt.
  • Die Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
    Die Einspeisung zum Referenz-Marktpreis entspricht dem bisherigen Tarif der Kostendeckenden Einspeisevergütung mit einem festen Vergütungssatz.

Schematische Unterscheidung zwischen der Direktvermarktung und der Einspeisung zum Referenz-Marktpreis:

 

Geschäftsprozess

Die Geschäftsprozesse sind durch die gesetzlichen Vorgaben (Energiegesetz und dazugehörige Verordnungen) bestimmt und unterscheiden sich für lastganggemessene, nicht-lastganggemessene sowie direktvermarktete Anlagen.

  • Anlagen mit Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem ohne Direktvermarktung

    Für Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung über 30 kVA besteht die Pflicht eine Lastgangmessung (LGM) zu installieren. Anlagen, welche seit dem 1. Januar 2018 realisiert werden, haben unabhängig von ihrer Leistung die Pflicht zur Installation eines intelligenten Messsystems. Damit sind diese neuen Anlagen ebenfalls lastganggemessen.

    Anlagen, welche mit einer Lastgangmessung oder einem intelligenten Messsystem ausgerüstet und nicht in der Direktvermarktung sind, werden in die Bilanzgruppe der Erneuerbaren Energien (BG-EE) aufgenommen. Der Bilanzgruppenverantwortliche der BG-EE, die Firma swenex (swiss energy exchange Ltd.), wird die Anlagenbetreiber kontaktieren und die Bilanzgruppenaufnahme koordinieren. Der Anlagenbetreiber muss die Richtlinien der BG-EE akzeptieren. Erst wenn die Richtlinie akzeptiert wurde, kann die Auszahlung der Vergütung erfolgen.

    Die BG-EE nimmt die produzierte Energie ab und vermarktet diese auf dem Elektrizitätsmarkt. Gegenüber dem Netzzuschlag Fonds vergütet die BG-EE die gemäss Fahrplan abgenommene Elektrizität zum Referenzmarktpreis. Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet diesen.

    Geschäftsprozesse

  • Anlagen ohne Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem ohne Direktvermarktung

    Anlagen ohne Lastgangmessung (nLGM) verbleiben zur Bilanzierung der Energie in den «lokalen» Bilanzgruppen (Bilanzgruppen, welche die Versorgung der festen Endverbraucher sicherstellen).

    Die produzierte Energie wird der Netzbetreiberin direkt von Pronovo, zum vom BFE berechneten Referenzmarktpreis, in Rechnung gestellt.

    Die übrigen Prozessschritte entsprechen denen einer Anlage mit Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem.

    Geschäftsprozesse

  • Anlagen in der Direktvermarktung

    Spätestens bis zum 1. Januar 2020 hatten die nachfolgenden Anlagen die Pflicht in die Direktvermarktung zu wechseln:

    • Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW und Aufnahme in die EVS ab dem 1. Januar 2018
    • Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten (KEV-Anlagen)

    Die produzierte Energiemenge wird vom Anlagebetreibenden selbst oder über einen Direktvermarkter am Markt gehandelt. Um eine weitreichende Investitionssicherheit zu gewährleisten, wird zusätzlich zum erwirtschafteten Erlös eine Einspeiseprämie sowie ein technologieabhängiges Bewirtschaftungsentgelt aus dem Netzzuschlagsfond bezahlt.

    Sämtliche Anlagenbetreibende im EVS können freiwillig in die Direktvermarktung wechseln. Dies kann jederzeit mit dem Formular «Wechsel in die Direktvermarktung» unter Einhaltung einer Meldefrist von einem Monat, auf ein Quartalsende hin beantragt werden. Eine Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist jedoch ausgeschlossen.

    Geschäftsprozesse

EVS – Erweiterung

Bestehende Anlagen dürfen im EVS unbegrenzt erweitert werden (Ausnahme Wasserkraft 10 MW Grenze). Unter einer Erweiterung wird eine Steigerung der elektrischen Leistung einer bestehenden Anlage verstanden.

Eine Erweiterung hat jedoch immer eine Absenkung des Vergütungssatzes zur Folge.

  • Inbetriebnahmemeldung Erweiterung

    Bitte melden Sie uns die geplante Erweiterung mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme mit dem Formular «Voranzeige zur Inbetriebnahmemeldung / Erweiterung».

    • PV mit DC Modulleistung bis 99.999 kW
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
    • PV mit einer DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

    Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen

    Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators, während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 der EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und die nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.

    Reichen Sie die beglaubigten Anlagedaten bitte spätestens im Folgemonat nach der Inbetriebnahme der Erweiterung ein. Ansonsten kann es bei Anlagen, die bereits durch das EVS vergütet werden, zu Verzögerungen in der Auszahlung kommen.

  • Wie ändert sich der Vergütungssatz bei einer Erweiterung?

    Photovoltaik

    Wird eine Anlage erweitert, so stehen dem Anlagebetreiber zwei Möglichkeiten offen:

    • Die Erweiterung wird hinter demselben Messpunkt wie die Grundanlage angeschlossen. In diesem Fall wird die Erweiterung mit 0 Rp./kWh vergütet. Daraus ergibt sich ein deutlich niedrigerer Vergütungssatz, welcher sich wie folgt berechnet:

    Kleinwasserkraft oder Biomasse

    Bei einer Erweiterung ab dem 01.01.2018 berechnet sich der Vergütungssatz wie folgt:

    Wobei:

    Tarif = Mit Gesamtproduktion berechneter Vergütungssatz

    PGrund = Leistung Grundanlage

    PGesamt = Leistung Gesamtanlage

    Produktionvor = Durchschnittliche Nettoproduktion der letzten 2 Jahre (Biomasse) oder 5 Jahre (Wasserkraft) vor der Erweiterung

    Produktiongesamt = Nettoproduktion nach Erweiterung