EVS – Herkunft Fördergelder

Das Einspeisevergütungssystem wird über einen Zuschlag auf den Strompreis finanziert. Damit trägt jede/r Endverbraucher/in zur Förderung der erneuerbaren Energien bei. Der Zuschlag ist aktuell per Gesetz auf maximal 2.3 Rp./kWh begrenzt. Mit dem aktuellen Stromverbrauch in der Schweiz stehen damit maximal rund 1.38 Mia. Franken jährlich als Fördermittel zur Verfügung. (Annahme: Jährlicher Schweizerischer Stromendverbrauch 60TWh).

Pronovo wickelt das Inkasso des Netzzuschlags ab und legt die Gelder in den Netzzuschlagsfonds ein.

Der Netzzuschlag teilt sich in folgende Verwendungszwecke auf:

Verwendungsarten des Netzzuschlagsfonds (2024)
Verwendungsarten des Netzzuschlagsfonds (2024)
Einspeisevergütung Einmalvergütung Betriebskostenbeiträge Biomasse Investitionsbeiträge Biomasse Investitionsbeiträge Kleinwasserkraft Investitionsbeiträge Grosswasserkraft Marktprämie Grosswasserkraft Ökologische Sanierungen Wasserkraft Wettbewerbliche Ausschreibungen Investitionsbeiträge und Garantien Geothermie Investitionsbeiträge Windenergie
447 388 0 6 8 26 1 40 29 25 0

Weitere Informationen zur Herkunft der Fördergelder und zum Zuschlag finden Sie auf der Informationsseite des BFE.

EVS – Facts

Die Stromerzeugung aus neuen erneuerbaren Energien soll bis im Jahr 2035 bei mindestens 11.4 TWh liegen (EnG Art. 2, Abs 1). Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Schweiz seit 2009 verschiedene Förderprogramme eingeführt. Dazu zählt auch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), die per 1. Januar 2018 in das Einspeisevergütungssystem (EVS) überführt wurde.

Die wichtigsten Zahlen und Fakten zu EVS

Seit Beginn der KEV übertraf die Anzahl der Anmeldungen die Erwartungen. Aus diesem Grund konnten nicht alle Anmeldungen unmittelbar in einem Förderprogramm berücksichtigt werden und es wurde eine Warteliste eingeführt. Um die stetig ansteigende Warteliste wieder abzubauen, wurde 2014 die Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen eingeführt. Der Abbau der Warteliste erfolgte über sogenannte Zubaukontingente. Diese wurden vom BFE jährlich aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel definiert.

Im Oktober 2019 hat das Bundesamt für Energie (BFE) kommuniziert, dass keine weiteren Anlagen mehr in das EVS aufgenommen werden (Link Medienmitteilung).

  • Anlagen im EVS

    Anzahl Anlagen

    • Die grosse Mehrheit der Anlagen im EVS sind Photovoltaikanlagen.
    • Windkraftanlagen sind am seltensten vertreten.
    • Bisher werden keine Geothermieanlagen gefördert.
    • Seit 2020 werden keine neuen EVS-Förderzusagen vergeben. Es werden nur noch jene Anlagen in das EVS aufgenommen, welche bereits eine Zusicherung dem Grundsatz nach erhalten haben und nun in Betrieb gehen.
    Anzahl Anlagen im EVS: Hinweis: Elemente können durch Anklicken ausgeblendet werden.
    Anzahl Anlagen im EVS
    2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
    Wasserkraft 148 196 244 280 334 392 479 534 556 582 642 656 658 670 680 685
    Photovoltaik 1576 1609 2639 4316 6164 8468 10512 11563 11658 11828 11991 12084 12087 12080 12006 11999
    Windenergie 6 18 17 16 17 18 30 34 34 39 40 39 44 43 42 48
    Biomasse 111 137 173 192 212 233 269 280 281 289 301 315 322 323 309 305
    Gesamt 1841 1960 3073 4804 6727 9111 11290 12411 12529 12738 12974 13094 13111 13116 13037 13037

    Installierte Leistung

    Dabei bemisst sich die Leistung bei

    • Photovoltaik:
      nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung (Watt Peak unter Standard Test Conditions (STC))
    • Allen anderen Technologien:
      nach der Nennleistung des Stromgenerators
    Installierte Leistung in MW: Hinweis: Elemente können durch Anklicken ausgeblendet werden.
    Installierte Leistung in MW
    2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
    Wasserkraft 47 72 110 129 154 228 301 354 396 439 480 514 520 529 543 552
    Photovoltaik 21 24 58 121 190 293 433 526 561 614 663 689 690 686 668 667
    Windenergie 2 25 23 24 30 31 42 49 49 62 62 61 74 74 73 87
    Biomasse 53 59 91 167 196 213 309 345 352 368 376 372 394 396 288 251
    Gesamt 122 180 282 441 570 765 1084 1274 1358 1483 1581 1636 1678 1685 1572 1557

    Jahresproduktion

    Wasserkraft und Biomasse machen im Jahr 2024 zusammen 81% der Gesamtproduktion aus.

    Effektive Jahresproduktion in GWh: Hinweis: Elemente können durch Anklicken ausgeblendet werden.
    Effektive Jahresproduktion in GWh
    2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
    Wasserkraft 166 259 369 554 618 766 930 1167 1327 1463 1684 1873 1809 1588 1709 2053
    Photovoltaik 15 21 34 84 139 214 396 448 544 580 622 676 623 674 584 524
    Windenergie 5 13 44 47 51 53 63 74 82 84 117 116 118 123 136 143
    Biomasse 204 212 274 438 581 636 629 944 1042 1033 1123 1179 1258 990 774 789
    Gesamt 391 505 722 1123 1389 1669 2018 2633 2995 3076 3545 3844 3809 3375 3203 3510
  • Vergütung

    Gesamtvergütung

    Erstmals seit der Einführung des EVS sank diese im Jahr 2021 und wurde im Jahr 2022 gesamthaft sogar negativ. Diese Entwicklung ist auf den in diesen Jahren stark angestiegenen Referenz-Marktpreise zurückzuführen, der so zu einem deutlichen Rückgang der Vergütungen für EVS-Anlagen geführt hat, deren Vergütungssätze  an den Referenz-Marktpreis (RMP) gekoppelt sind.

    Gesamtvergütung in MCHF
    Gesamtvergütung in MCHF
    2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
    Wasserkraft 27.3 42.9 57.8 84.8 95.9 116.8 139.5 176.5 196.6 205.8 207.2 222.8 98.6 -158.8 121.6 202.7
    Photovoltaik 10.9 14.4 22 45.2 65.3 91.4 146.7 153.8 176.8 187.7 189.6 198.2 165.2 126.7 164.5 159.1
    Windenergie 0.9 2.4 8.2 8.8 9.7 9.8 11.8 13.8 15.5 16.4 21.6 18.4 8.5 -9.1 13.2 18.6
    Biomasse 37.9 43.7 57.4 89.8 113.2 126.4 120.6 167 188.4 192.6 187.4 189.5 107.3 -19.1 119.6 145.3
    Gesamtvergütung 77.1 103.4 145.4 228.6 284.1 344.4 418.6 511.1 577.3 602.5 605.8 628.9 379.6 -60.3 418.9 525.7

    Fördereffizienz

    Die Fördereffizienz gibt an, wie viel Vergütung die jeweilige Technologie pro eingespeiste Kilowattstunde im Schnitt erhält.

    • Die grösste Fördereffizienz weist die Wasserkraft auf.
    • Die Photovoltaik hat sich bezüglich Fördereffizienz seit Beginn des EVS (früher KEV) deutlich verbessert. Bis auf das Jahr 2022, in dem die RMP historisch hoch waren, befindet sie sich auf einem mehr oder weniger ähnlichen Niveau.
    • Mit Ausnahme des Jahres 2022 hat sich die Fördereffizienz der Grossanlagen (Wasserkraft, Biomasse, Windkraft) stark verbessert, da diese einen referenzmarktpreisgekoppelten Vergütungstarif besitzen.
    Durchschnittliche Gesamtvergütung Rp./kWh: Hinweis: Elemente können durch Anklicken ausgeblendet werden.
    Durchschnittliche Gesamtvergütung Rp./kWh
    2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
    Wasserkraft 16.4 16.5 15.7 15.3 15.5 15.2 15 15.1 14.8 14.1 12.3 11.9 5.5 -10 7.1 9.9
    Photovoltaik 71.1 68.1 64.6 53.8 46.9 42.6 37.1 34.3 32.5 32.4 30.5 29.3 26.5 18.8 28.2 30.3
    Windenergie 18.6 18.6 18.5 18.6 18.9 18.7 18.7 18.7 18.9 19.5 18.5 15.8 7.1 -7.4 9.7 13
    Biomasse 18.6 20.6 20.9 20.5 19.5 19.9 19.2 17.7 18.1 18.7 16.7 16.1 8.5 -1.9 15.5 18.4
    Gesamt 19.7 20.5 20.2 20.4 20.5 20.6 20.7 19.4 19.3 19.6 17.1 16.4 10 -1.8 13.1 15

    Netzzuschlagsfonds

    Der Netzzuschlagsfonds wird durch einen Zuschlag auf das Netznutzungsentgelt geäufnet. Mit diesem Netzzuschlag werden zu einem Anteil auch die Vergütungen für das EVS finanziert. Zusätzlich zu diesem Anteil am Netzzuschlag finanziert sich das EVS über die Einnahmen der Marktpreise, bei Anlagen, die im Modell zum Referenzmarktpreis einspeisen.

    Die Vergütungsbeträge für Anlagen im EVS müssen daher vom Netzzuschlagsfonds und über die Marktpreiseinnahmen finanziert werden.

    Förderung aus Fonds in MCHF: Hinweis: Elemente können durch Anklicken ausgeblendet werden.
    Förderung aus Fonds in MCHF
    2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2023
    Gesamtvergütung 77.1 103.4 145.5 228.6 284.1 344.5 418.6 511.1 577.3 602.6 605.8 628.8 379.6 -60 418.9 525.7
    Förderung aus Netzzuschlagfonds 45.3 68.9 91.2 162 209.1 270.4 338.2 410.1 436.6 451.6 527.4 603.8 308.7 -251.2 358.6 488.4

    Marktpreis

    Die Referenz-Marktpreise erreichten 2022 zum ersten Mal seit Einführung des Förderprogramms ihren historischen Höchststand. Seitdem ist der RMP wieder deutlich gesunken, aber volatiler geworden und hat das Niveau vor 2021 nicht erreicht.

    Marktpreis in CHF/MWh
    Marktpreis in CHF/MWh
    Q1/09 Q2/09 Q3/09 Q4/09 Q1/10 Q2/10 Q3/10 Q4/10 Q1/11 Q2/11 Q3/11 Q4/11 Q1/12 Q2/12 Q3/12 Q4/12 Q1/13 Q2/13 Q3/13 Q4/13 Q1/14 Q2/14 Q3/14 Q4/14 Q1/15 Q2/15 Q3/15 Q4/15 Q1/16 Q2/16 Q3/16 Q4/16 Q1/17 Q2/17 Q3/17 Q4/17 Q1/18 Q2/18 Q3/18 Q4/18 Q1/19 Q2/19 Q3/19 Q4/19 Q1/20 Q2/20 Q3/20 Q4/20 Q1/21 Q2/21 Q3/21 Q4/21 Q1/22 Q2/22 Q3/22 Q4/22 Q1/23 Q2/23 Q3/23 Q4/23 Q1/24 Q2/24 Q3/24 Q4/24 Q1/25 Q2/25
    Photovoltaik 131 108 48 57 79 83 62 60 79 78 70 76 77 50 54 60 70 42 49 61 52 39 39 50 49 32 38 53 39 28 33 63 56.43 35.57 38.97 69.58 61.75 43.11 65.08 80.33 48.97 38.05 39.97 46.28 32.33 18.15 39.09 47.12 59.64 65.62 99.91 230.68 262.46 216.53 402.58 197.24 131.42 76.92 71.66 87.04 61.97 35.07 33.42 87.51 103.8 27.59
    Übrige Erneuerbare 131 108 48 57 79 83 62 60 79 78 70 76 77 50 54 60 70 42 49 61 52 39 39 50 49 32 38 53 39 28 33 63 56.43 35.57 38.97 69.58 58.1 43.09 64.8 74.21 55.43 40.79 39.9 47.77 36.64 21.11 40.86 45.17 62.09 71.28 108.46 248.32 254.26 231.95 413.89 223.93 143.88 95.92 86.5 90.47 71.46 56.8 55.36 101.76 127.33 69.27
Anlagen im EVS Anzahl Anlagen

Die grosse Mehrheit der Anlagen im EVS sind Photovoltaikanlagen.
Windkraftanlagen sind am seltensten vertreten.
Bisher werden keine Geothermieanlagen gefördert.
Seit 2020 werden keine neuen EVS-Förderzusagen vergeben. Es werden nur noch jene Anlagen in das EVS aufgenommen, welche bereits eine Zusicherung dem Grundsatz nach erhalten haben und nun in Betrieb gehen.

Anzahl Anlagen im EVS: Hinweis: Elemente können durch Anklicken ausgeblendet werden.
Anzahl Anlagen im EVS
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Wasserkraft 148 196 244 280 334 392 479 534 556 582 642 656 658 670 680 685
Photovoltaik 1576 1609 2639 4316 6164 8468 10512 11563 11658 11828 11991 12084 12087 12080 12006 11999
Windenergie 6 18 17 16 17 18 30 34 34 39 40 39 44 43 42 48
Biomasse 111 137 173 192 212 233 269 280 281 289 301 315 322 323 309 305
Gesamt 1841 1960 3073 4804 6727 9111 11290 12411 12529 12738 12974 13094 13111 13116 13037 13037

Installierte Leistung
Dabei bemisst sich die Leistung bei

Photovoltaik:
nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung (Watt Peak unter Standard Test Conditions (STC))
Allen anderen Technologien:
nach der Nennleistung des Stromgenerators

Installierte Leistung in MW: Hinweis: Elemente können durch Anklicken ausgeblendet werden.
Installierte Leistung in MW
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Wasserkraft 47 72 110 129 154 228 301 354 396 439 480 514 520 529 543 552
Photovoltaik 21 24 58 121 190 293 433 526 561 614 663 689 690 686 668 667
Windenergie 2 25 23 24 30 31 42 49 49 62 62 61 74 74 73 87
Biomasse 53 59 91 167 196 213 309 345 352 368 376 372 394 396 288 251
Gesamt 122 180 282 441 570 765 1084 1274 1358 1483 1581 1636 1678 1685 1572 1557

Jahresproduktion
Wasserkraft und Biomasse machen im Jahr 2024 zusammen 81% der Gesamtproduktion aus.
Effektive Jahresproduktion in GWh: Hinweis: Elemente können durch Anklicken ausgeblendet werden.
Effektive Jahresproduktion in GWh
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Wasserkraft 166 259 369 554 618 766 930 1167 1327 1463 1684 1873 1809 1588 1709 2053
Photovoltaik 15 21 34 84 139 214 396 448 544 580 622 676 623 674 584 524
Windenergie 5 13 44 47 51 53 63 74 82 84 117 116 118 123 136 143
Biomasse 204 212 274 438 581 636 629 944 1042 1033 1123 1179 1258 990 774 789
Gesamt 391 505 722 1123 1389 1669 2018 2633 2995 3076 3545 3844 3809 3375 3203 3510
Vergütung Gesamtvergütung
Erstmals seit der Einführung des EVS sank diese im Jahr 2021 und wurde im Jahr 2022 gesamthaft sogar negativ. Diese Entwicklung ist auf den in diesen Jahren stark angestiegenen Referenz-Marktpreise zurückzuführen, der so zu einem deutlichen Rückgang der Vergütungen für EVS-Anlagen geführt hat, deren Vergütungssätze  an den Referenz-Marktpreis (RMP) gekoppelt sind.
Gesamtvergütung in MCHF
Gesamtvergütung in MCHF
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Wasserkraft 27.3 42.9 57.8 84.8 95.9 116.8 139.5 176.5 196.6 205.8 207.2 222.8 98.6 -158.8 121.6 202.7
Photovoltaik 10.9 14.4 22 45.2 65.3 91.4 146.7 153.8 176.8 187.7 189.6 198.2 165.2 126.7 164.5 159.1
Windenergie 0.9 2.4 8.2 8.8 9.7 9.8 11.8 13.8 15.5 16.4 21.6 18.4 8.5 -9.1 13.2 18.6
Biomasse 37.9 43.7 57.4 89.8 113.2 126.4 120.6 167 188.4 192.6 187.4 189.5 107.3 -19.1 119.6 145.3
Gesamtvergütung 77.1 103.4 145.4 228.6 284.1 344.4 418.6 511.1 577.3 602.5 605.8 628.9 379.6 -60.3 418.9 525.7

Fördereffizienz
Die Fördereffizienz gibt an, wie viel Vergütung die jeweilige Technologie pro eingespeiste Kilowattstunde im Schnitt erhält.

Die grösste Fördereffizienz weist die Wasserkraft auf.
Die Photovoltaik hat sich bezüglich Fördereffizienz seit Beginn des EVS (früher KEV) deutlich verbessert. Bis auf das Jahr 2022, in dem die RMP historisch hoch waren, befindet sie sich auf einem mehr oder weniger ähnlichen Niveau.
Mit Ausnahme des Jahres 2022 hat sich die Fördereffizienz der Grossanlagen (Wasserkraft, Biomasse, Windkraft) stark verbessert, da diese einen referenzmarktpreisgekoppelten Vergütungstarif besitzen.

Durchschnittliche Gesamtvergütung Rp./kWh: Hinweis: Elemente können durch Anklicken ausgeblendet werden.
Durchschnittliche Gesamtvergütung Rp./kWh
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Wasserkraft 16.4 16.5 15.7 15.3 15.5 15.2 15 15.1 14.8 14.1 12.3 11.9 5.5 -10 7.1 9.9
Photovoltaik 71.1 68.1 64.6 53.8 46.9 42.6 37.1 34.3 32.5 32.4 30.5 29.3 26.5 18.8 28.2 30.3
Windenergie 18.6 18.6 18.5 18.6 18.9 18.7 18.7 18.7 18.9 19.5 18.5 15.8 7.1 -7.4 9.7 13
Biomasse 18.6 20.6 20.9 20.5 19.5 19.9 19.2 17.7 18.1 18.7 16.7 16.1 8.5 -1.9 15.5 18.4
Gesamt 19.7 20.5 20.2 20.4 20.5 20.6 20.7 19.4 19.3 19.6 17.1 16.4 10 -1.8 13.1 15

Netzzuschlagsfonds
Der Netzzuschlagsfonds wird durch einen Zuschlag auf das Netznutzungsentgelt geäufnet. Mit diesem Netzzuschlag werden zu einem Anteil auch die Vergütungen für das EVS finanziert. Zusätzlich zu diesem Anteil am Netzzuschlag finanziert sich das EVS über die Einnahmen der Marktpreise, bei Anlagen, die im Modell zum Referenzmarktpreis einspeisen.

Die Vergütungsbeträge für Anlagen im EVS müssen daher vom Netzzuschlagsfonds und über die Marktpreiseinnahmen finanziert werden.

Förderung aus Fonds in MCHF: Hinweis: Elemente können durch Anklicken ausgeblendet werden.
Förderung aus Fonds in MCHF
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2023
Gesamtvergütung 77.1 103.4 145.5 228.6 284.1 344.5 418.6 511.1 577.3 602.6 605.8 628.8 379.6 -60 418.9 525.7
Förderung aus Netzzuschlagfonds 45.3 68.9 91.2 162 209.1 270.4 338.2 410.1 436.6 451.6 527.4 603.8 308.7 -251.2 358.6 488.4

Marktpreis
Die Referenz-Marktpreise erreichten 2022 zum ersten Mal seit Einführung des Förderprogramms ihren historischen Höchststand. Seitdem ist der RMP wieder deutlich gesunken, aber volatiler geworden und hat das Niveau vor 2021 nicht erreicht.
Marktpreis in CHF/MWh
Marktpreis in CHF/MWh
Q1/09 Q2/09 Q3/09 Q4/09 Q1/10 Q2/10 Q3/10 Q4/10 Q1/11 Q2/11 Q3/11 Q4/11 Q1/12 Q2/12 Q3/12 Q4/12 Q1/13 Q2/13 Q3/13 Q4/13 Q1/14 Q2/14 Q3/14 Q4/14 Q1/15 Q2/15 Q3/15 Q4/15 Q1/16 Q2/16 Q3/16 Q4/16 Q1/17 Q2/17 Q3/17 Q4/17 Q1/18 Q2/18 Q3/18 Q4/18 Q1/19 Q2/19 Q3/19 Q4/19 Q1/20 Q2/20 Q3/20 Q4/20 Q1/21 Q2/21 Q3/21 Q4/21 Q1/22 Q2/22 Q3/22 Q4/22 Q1/23 Q2/23 Q3/23 Q4/23 Q1/24 Q2/24 Q3/24 Q4/24 Q1/25 Q2/25
Photovoltaik 131 108 48 57 79 83 62 60 79 78 70 76 77 50 54 60 70 42 49 61 52 39 39 50 49 32 38 53 39 28 33 63 56.43 35.57 38.97 69.58 61.75 43.11 65.08 80.33 48.97 38.05 39.97 46.28 32.33 18.15 39.09 47.12 59.64 65.62 99.91 230.68 262.46 216.53 402.58 197.24 131.42 76.92 71.66 87.04 61.97 35.07 33.42 87.51 103.8 27.59
Übrige Erneuerbare 131 108 48 57 79 83 62 60 79 78 70 76 77 50 54 60 70 42 49 61 52 39 39 50 49 32 38 53 39 28 33 63 56.43 35.57 38.97 69.58 58.1 43.09 64.8 74.21 55.43 40.79 39.9 47.77 36.64 21.11 40.86 45.17 62.09 71.28 108.46 248.32 254.26 231.95 413.89 223.93 143.88 95.92 86.5 90.47 71.46 56.8 55.36 101.76 127.33 69.27

EVS – Projekte

Für Projekte mit einer Zusicherung dem Grundsatz nach für das EVS gelten folgende Regelungen:

 
Bevollmächtigte für ein Projekt

Falls Sie einen Bevollmächtigten für die Bearbeitung Ihres Projektes ausgewählt haben, bitten wir Sie das Formular «Bevollmächtiger» auszufüllen und uns zuzustellen. Diese Vollmacht bleibt gültig bis zum schriftlichen Widerruf. Das betrifft alle Dokumente bis auf die Zahlungsinformationen. Die Zahlung geht ausschliesslich an den Anlagebetreibenden, ausser Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung/Zession.

 Inbetriebnahmemeldung Eine vollständige Inbetriebnahmemeldung besteht aus einer «Voranzeige der Inbetriebnahme» und den «beglaubigten Anlagedaten».

Voranzeige der Inbetriebnahme

Die Voranzeige muss einen Monat vor der tatsächlichen Inbetriebnahme einer Anlage Pronovo zugestellt werden. Bitte verwenden Sie dafür das vorgesehene Formular «Voranzeige zur Inbetriebnahmemeldung / Erweiterung».

Beglaubigte Anlagedaten

Für die beglaubigten Anlagedaten eines EVS-Projektes verwenden Sie bitte das Formular «Beglaubigte Anlagedaten» für die jeweilige Technologie.

PV mit DC-Modulleistung bis 99.999 kW
Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
PV mit DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

Wichtig: Reichen Sie die beglaubigten Anlagedaten bitte spätestens im Folgemonat nach der Inbetriebnahme im Original ein. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird für Anlagen, welche bereits eine Verfügung dem Grundsatz nach erhalten haben, bis zum Nachreichen der Meldung nur der Marktpreis vergütet. Wir empfehlen Ihnen daher, die Dokumente per Einschreiben einzusenden.

Fristen für Anlagen mit einer Verfügung dem Grundsatz nach

Anlagenbetreibende müssen ihre Anlage innerhalb der in der Verfügung dem Grundsatz nach genannten Frist in Betrieb nehmen. Die beglaubigten Anlagedaten der in Betrieb genommenen Anlage sind auch dann erforderlich, wenn Ihre Anlage zum Zustellungszeitpunkt der Verfügung dem Grundsatz nach bereits in Betrieb war.

Falls Sie eine Fristverlängerung beantragen müssen, bitten wir Sie uns vor Ablauf der Frist eine schriftliche Anfrage mit der Begründung per E-Mail an info@pronovo.ch oder mit der Post einzureichen.

Nachstehend finden Sie eine Übersicht der Fristen für die Inbetriebnahme der einzelnen Technologien inkl. der für die vollständige Inbetriebnahme benötigten Dokumente:

Biomasse: 6 Jahre

Formular «

»
Einpoliges Anschluss-/Zählerschema (Single-Line-Schema, inkl. Einspeisepunkt und allfällig weitere angeschlossene Anlagen) mit Angabe der Zählerbezeichnung
Sicherheitsnachweis (SiNa) inkl. Mess- und Prüfprotokoll oder Abnahmeprotokoll
Foto des Datenschilds des Generators

Geothermie: 12 Jahre

Formular «Inbetriebnahme Voranzeige»
Formular beglaubigte Anlagedaten.

Wasserkraft: 12 Jahre

Formular «Inbetriebnahme Voranzeige»
Formular «

»
«» inkl. Baukostenabrechnung & Projektbericht

Windenergie: 12 Jahre

Formular «Inbetriebnahme Voranzeige»
Formular «

»

Für Windenergieprojekte mit einer EVS-Zusage, die nicht (mehr) im kantonalen Richtplan vorgesehen sind, können beim BFE einen Antrag auf Übertragung des positiven Bescheids auf ein anderes Windenergieprojekt, das im kantonalen Richtplan vorgesehen ist, beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link.

Projektfortschrittsmeldung Nach dem Erhalt der Verfügung dem Grundsatz nach (EVS-Zusage) müssen zwingend die in der Verfügung angegebenen Fristen für die Projektfortschrittsmeldung (PFM) eingehalten werden. Falls Sie eine Fristverlängerung beantragen müssen, bitten wir Sie uns vor Ablauf der Frist eine schriftliche Anfrage mit der Begründung per E-Mail oder mit der Post einzureichen.

Die Laufzeit der Fristen beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Verfügung dem Grundsatz nach.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Fristen für die einzelnen Technologien sowie eine Auflistung der benötigten Dokumente für die PFM:

Biomasse: 3 Jahre

Rechtskräftige Baubewilligung inklusive Rechtskraftbescheinigung
Stellungnahme des Netzbetreiberin
 Formular für die

Geothermie: 6 Jahre

Rechtskräftige Baubewilligung inklusive Rechtskraftbescheinigung
Stellungnahme des Netzbetreiberin
Anschlussmöglichkeiten für thermische Energie
Formular für die

Wasserkraft


PFM 1: 4 Jahre

Konzessions- oder Baugesuch

PFM 2: 10 Jahre

Rechtskräftige Baubewilligung inklusive Rechtskraftbescheinigung
Konzession
Stellungnahme des Netzbetreiberin
Formular für die

Windenergie


PFM 1: 4 Jahre

Vom Standortkanton genehmigtes Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht

PFM 2: 10 Jahre

Rechtskräftige Baubewilligung inklusive Rechtskraftbescheinigung
Stellungnahme des Netzbetreiberin
Formular für die

Wir empfehlen Ihnen, die Dokumente per Einschreiben zu schicken.

Wichtig: Falls eine Anlage bereits in Betrieb ist und die vollständige Inbetriebnahmemeldung bei Pronovo eingereicht wurde, wird die PFM (PFM 1 & PFM 2) überflüssig und muss nicht mehr eingereicht werden. Nach der Inbetriebnahme Nach der Bearbeitung der vollständigen Inbetriebnahmemeldung erhalten Sie von Pronovo eine Verfügung über Ihren Vergütungstarif.

Anlagen mit einer Lastgangmessung oder einem intelligenten Messsystem, welche nicht in der Direktvermarktung sind, werden in die Bilanzgruppe der Erneuerbaren Energien (BG-EE) aufgenommen. Der Bilanzgruppenverantwortliche der BG-EE, die Firma swenex (swiss energy exchange Ltd.), wird den Anlagenbetreibenden kontaktieren und die Bilanzgruppenaufnahme koordinieren. Der Anlagenbetreibende muss die Richtlinien der BG-EE akzeptieren.

Anlagen ohne Lastgangmessung oder intelligentes Messsystem verbleiben bei ihrer angestammten Bilanzgruppe. Die Betreibenden dieser Anlagen müssen nichts unternehmen.

Anlagen in der Direktvermarktung werden ebenfalls nicht in die BG-EE aufgenommen. Die Anlagenbetreibenden wählen ihre Bilanzgruppe selbständig und organisieren einen allfälligen Wechsel.

Abrechnung des EVS

Die Auszahlung der Vergütungssumme erfolgt durch Pronovo zulasten des Netzzuschlagsfonds. Bitte teilen Sie Pronovo mit dem Formular «Zahlungsinformationen für das Einspeisevergütungssystem (EVS)» das gewünschte Auszahlungskonto sowie allenfalls Ihre Mehrwertsteuernummer mit.

Liegen Pronovo die vollständigen Unterlagen und die Produktionsdaten vor, erfolgt eine quartalsweise Vergütung. Bei Anlagen mit Lastgangmessung oder einem intelligenten Messsystem, welche nicht in der Direktvermarktung sind, muss der Anlagenbetreibende zusätzlich die Richtlinie der BG-EE akzeptieren. Fehlen diese Informationen, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen vorliegen und die Richtlinie akzeptiert wurde.

Aufgrund der Erfassungsfristen und der vierteljährlichen Auszahlungsperiodizität erfolgt der Vergütungslauf jeweils per Ende Folgequartal nach Ablauf des Produktionsquartals wie folgt:

Produktion
Erfassung der Produktionsmenge durch den Netzbetreiber bis
Vergütung Anlagenbetreiber bis

1. Quartal
spätestens Ende April
Ende Juni

2. Quartal
spätestens Ende Juli
Ende September

3. Quartal
spätestens Ende Oktober
Ende Dezember

4. Quartal
spätestens Ende Januar
Ende März

Über den Link «Mein Projekt» können Sie sich jederzeit über den Stand der gemeldeten Stromproduktion Ihrer Anlage informieren. Sie sehen ausserdem, ob die Quartalsabrechnung bereits stattgefunden hat.

Wiederaufbau einer PV-Anlage

Die Anlage muss grundsätzlich am gleichen Standort wieder aufgebaut werden, damit der Anspruch auf die Förderung bestehen bleibt. Das bedeutet, dass die Anlage auf dem gleichen Grundstück und vor dem gleichen Netzanschlusspunkt installiert werden muss, wie die bisherige Anlage.

EVS-Anlagen werden nach Einreichung der neuen Beglaubigung für die bisherige Leistung grundsätzlich mit dem bestehenden Vergütungssatz weitervergütet. Von diesem Grundsatz besteht folgende Ausnahme: Sofern die bestehende Anlage der Kategorie integriert angehörte, die neue Anlage jedoch als angebaute Anlage erstellt wird, wird der Vergütungssatz entsprechend reduziert.

Falls die Anlage mehr Leistung erbringt, als die bisherige Anlage, wird für diese zusätzliche Leistung der aktuelle Vergütungssatz festgesetzt (nach dem im Zeitpunkt der NEU-Inbetriebnahme geltenden Recht). Mit diesem Satz wird ein Mischtarif für die Gesamtanlage berechnet. Austritt aus dem EVS Für Anlagenbetreibende, die aus dem EVS austreten möchten, haben wir in einem Merkblatt die notwendigen Informationen zusammengestellt.

MKF – Weiterführung

Anlagen werden durch die MKF gefördert, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Unabhängigkeit zwischen Produzent und Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gewährleistet;
  • die bestehenden Verträge sind gültig;
  • die Anlage wird im Rahmen des Bestandschutzes weiterbetrieben.

Der Anspruch auf Mehrkostenvergütung entfällt, falls während der vom Gesetzgeber festgesetzten Vergütungsdauer für die Mehrkosten die Unabhängigkeit entfällt oder der bestehende Vertrag aufgehoben oder die Anlage ersetzt wird .

  • Erweiterung oder Erneuerung einer MKF-Anlage

    Anlagen, die durch die Mehrkostenfinanzierung gefördert werden, können auch bei einer Erneuerung oder Erweiterung weiter in der MKF verbleiben. Der Anspruch auf MKF bleibt im Rahmen des Bestandsschutz der Anlage bestehen.

    Der Bestandsschutz berechtigt, eine bestehende Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Auch eine Erweiterung oder Erneuerung ist möglich, soweit die ursprüngliche Anlage bestehen bleibt. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind folglich solche Massnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) der Anlage gleichkommen.

    Eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen ein Brand, Naturereignis oder anderes aussergewöhnliches und unverschuldetes Ereignis die Anlage zerstört. Diese Anlagen dürfen alsbald neu errichtet werden und erhalten weiterhin die MKF. Es empfiehlt sich hierbei jedoch unbedingt, den jeweiligen Fall vorgängig mit Pronovo zu besprechen, um abzusichern, dass die getroffenen Massnahmen nicht den Anspruch auf MKF untergehen lassen. Kommt es im Folgenden zu einer Erweiterung oder Erneuerung oder einer Neuinstallation, ist es zwingend notwendig, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme eine neue Beglaubigung über die gesamte Anlage einzureichen.

    Vorausgesetzt bleibt in jedem Fall, dass der MKF-Produzent tatsächlich unabhängig ist und eine Erweiterung der Anlage im Rahmen der bestehenden Verträge möglich ist.

    Für Erweiterungen bei Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen und nicht in den bestehenden MKF-Vertrag übernommen werden, gibt es zwei Möglichkeiten. Hier muss sichergestellt sein, dass die Erweiterung nicht hinter demselben Messpunkt angeschlossen ist (separate Messung) und die von der Erweiterung produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der Grundanlage einfliesst:

    • EIV-Erweiterung: Die erhebliche Erweiterung erhält einen Leistungsbeitrag, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 4 EnFV eingehalten werden. Der bisherige Vergütungssatz für die Energieproduktion der bestehenden Grundanlage bleibt unverändert.
    • HKN-Erweiterung: Eine solche Erweiterung hat keinen Anspruch auf eine Förderung (weder Einspeisevergütung noch Einmalvergütung). Diese Option ist auch für Erweiterungen von PV-Anlagen möglich, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden.
  • Produzentenwechsel

    Wird eine MKF-Anlage auf einen neuen Besitzer übertragen und sind die oben genannten Bedingungen zur MKF-Förderwürdigkeit nach wie vor erfüllt, muss der Vollzugsstelle ein vom ehemaligen Produzenten und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) unterschriebenes 

    eingereicht werden.

  • Rückzug einer Anlage aus dem MKF-Förderprogramm

    Wenn Sie Ihre MKF-Anlage aus dem Förderprogramm zurückziehen möchten, bitten wir Sie das Formular „

    im Original vom Produzenten und Netzbetreiber unterschrieben Pronovo einzureichen.

  • Verlust der MKF-Förderwürdigkeit

    Eine Anlage verliert ihre MKF-Förderwürdigkeit, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

    • Unabhängigkeit zwischen Produzent und Netzbetreiber besteht nicht mehr.
    • Die Anlage wurde abgebaut oder durch eine neue Anlage ersetzt. Der Bestandschutz ist nicht mehr gegeben.
    • Es besteht kein gültiger Vertrag zwischen Produzent und Netzbetreiber.

    Bitte kontaktieren Sie umgehend Pronovo, sobald eine der oben genannten Situationen eintrifft.

  • Ende der MKF

    Das Förderprogramm der Mehrkostenfinanzierung (MKF) läuft:

    • für Wasserkraftwerke bis zum 31. Dezember 2035
    • für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025
Erweiterung oder Erneuerung einer MKF-Anlage Anlagen, die durch die Mehrkostenfinanzierung gefördert werden, können auch bei einer Erneuerung oder Erweiterung weiter in der MKF verbleiben. Der Anspruch auf MKF bleibt im Rahmen des Bestandsschutz der Anlage bestehen.

Der Bestandsschutz berechtigt, eine bestehende Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Auch eine Erweiterung oder Erneuerung ist möglich, soweit die ursprüngliche Anlage bestehen bleibt. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind folglich solche Massnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) der Anlage gleichkommen.

Eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen ein Brand, Naturereignis oder anderes aussergewöhnliches und unverschuldetes Ereignis die Anlage zerstört. Diese Anlagen dürfen alsbald neu errichtet werden und erhalten weiterhin die MKF. Es empfiehlt sich hierbei jedoch unbedingt, den jeweiligen Fall vorgängig mit Pronovo zu besprechen, um abzusichern, dass die getroffenen Massnahmen nicht den Anspruch auf MKF untergehen lassen. Kommt es im Folgenden zu einer Erweiterung oder Erneuerung oder einer Neuinstallation, ist es zwingend notwendig, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme eine neue Beglaubigung über die gesamte Anlage einzureichen.

Vorausgesetzt bleibt in jedem Fall, dass der MKF-Produzent tatsächlich unabhängig ist und eine Erweiterung der Anlage im Rahmen der bestehenden Verträge möglich ist.

Für Erweiterungen bei Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen und nicht in den bestehenden MKF-Vertrag übernommen werden, gibt es zwei Möglichkeiten. Hier muss sichergestellt sein, dass die Erweiterung nicht hinter demselben Messpunkt angeschlossen ist (separate Messung) und die von der Erweiterung produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der Grundanlage einfliesst:

EIV-Erweiterung: Die erhebliche Erweiterung erhält einen Leistungsbeitrag, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 4 EnFV eingehalten werden. Der bisherige Vergütungssatz für die Energieproduktion der bestehenden Grundanlage bleibt unverändert.
HKN-Erweiterung: Eine solche Erweiterung hat keinen Anspruch auf eine Förderung (weder Einspeisevergütung noch Einmalvergütung). Diese Option ist auch für Erweiterungen von PV-Anlagen möglich, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden. Produzentenwechsel Wird eine MKF-Anlage auf einen neuen Besitzer übertragen und sind die oben genannten Bedingungen zur MKF-Förderwürdigkeit nach wie vor erfüllt, muss der Vollzugsstelle ein vom ehemaligen Produzenten und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) unterschriebenes 

eingereicht werden. Rückzug einer Anlage aus dem MKF-Förderprogramm Wenn Sie Ihre MKF-Anlage aus dem Förderprogramm zurückziehen möchten, bitten wir Sie das Formular „“ im Original vom Produzenten und Netzbetreiber unterschrieben Pronovo einzureichen. Verlust der MKF-Förderwürdigkeit Eine Anlage verliert ihre MKF-Förderwürdigkeit, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

Unabhängigkeit zwischen Produzent und Netzbetreiber besteht nicht mehr.
Die Anlage wurde abgebaut oder durch eine neue Anlage ersetzt. Der Bestandschutz ist nicht mehr gegeben.
Es besteht kein gültiger Vertrag zwischen Produzent und Netzbetreiber.

Bitte kontaktieren Sie umgehend Pronovo, sobald eine der oben genannten Situationen eintrifft. Ende der MKF Das Förderprogramm der Mehrkostenfinanzierung (MKF) läuft:

für Wasserkraftwerke bis zum 31. Dezember 2035
für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025

MKF – Funktionsweise

Die Vollzugsstelle ist als unabhängige Stelle für den Vollzug der MKF zuständig. Es ergibt sich folgender Ablauf:

  1. Der unabhängige Produzent liefert den Strom seiner MKF-Anlage an sein Energieversorgungsunternehmen (EVU).
  2. Mit dem Strom beliefert das EVU wiederum seine Endverbraucher.
  3. Im Gegenzug zahlen die Endverbraucher dem EVU den marktorientierten Energiepreis sowie den Netzzuschlag.
  4. Den Netzzuschlag gibt das EVU an Pronovo weiter. 
  5. Das EVU zahlt dem Produzenten gemäss MKF-Richtlinie einen garantierten Abnahmepreis von durchschnittlich 15 bzw. 16 Rp./kWh.
  6. Das EVU wird dementsprechend mit Mehrkosten belastet, die sich aus der Differenz zwischen dem garantierten Abnahmepreis und dem marktorientieren Bezugspreis ergeben.
  7. Diese Mehrkosten werden dem EVU durch die Pronovo aus dem Fonds erstattet.

Damit eine Anlage durch die MKF vergütet werden kann, muss sie im Schweizerischen Herkunftsnachweis-System (HKNS) erfasst sein. Der Produzent hat Anrecht auf die Herkunftsnachweise (HKN) seiner Anlage und kann den ökologischen Mehrwert seiner Anlage selber vermarkten. Er hat hierfür die Möglichkeit die HKN auf dem freien Markt zu handeln oder sie mit einem Dauerauftrag an ein Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung abzutreten.

 

 

MKF – Facts

Was ist ein unabhängiger Produzent?
Unabhängige Produzenten sind Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Netzbetreiber oder Stromlieferanten zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Energie:

  • vorwiegend für den Eigenverbrauch erzeugen, oder
  • ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspeisung ins Netz erzeugen.

In welchem Fall werden an einen Produzenten 15 Rp./kWh und in welchem Fall werden 16 Rp./kWh ausgezahlt?
Dem Produzenten soll ein Jahresmittelpreis von 15 Rp./kWh ausgezahlt werden. Anlagen, die zwischen 1992 und 1999 in Betrieb genommen wurden, stehen 16 Rp./kWh zu (vgl. Richtlinie MKF, Ziff. 5.1).

Wird die Nettostromproduktion der Anlage vergütet?
Nein, die MKF wird nur für die von der MKF-Anlage ins Netz eingespeiste Überschussenergie ausgezahlt. Die Überschussenergie entspricht der am Ort der Produktionsstätte produzierten Energie abzüglich Eigenbedarf (Hilfsspeisung der Anlage) und Eigenverbrauch.

Was ist der marktorientierte Bezugspreis?
Der marktorientierte Bezugspreis entspricht dem Vorlieferantentarif des Energieversorgungsunternehmen (EVU). Dieser entspricht dem mengengewichteten Durchschnitt der Preise, zu denen das EVU von seinen Vorlieferanten Strom bezogen hat.

Wem stehen die Herkunftsnachweise (HKN) der MKF-Anlage zu?
Das Anrecht auf Herkunftsnachweise steht grundsätzlich dem unabhängigen Produzenten zu. Hiervon ausgenommen sind Produzenten, die ihren Anspruch am ökologischen Mehrwert an ein Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung abgetreten haben. In diesem Fall ist das Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung an den HKN berechtigt. Dieses Anrecht muss gegenüber der Vollzugsstelle anhand des Formulars «HKN-Dauerauftrag» nachgewiesen werden.

MKF – Einleitung

Die Mehrkostenfinanzierung (MKF) ist eines der Vorreiterprogramme zur Förderung von Erneuerbaren Energien in der Schweiz.

Das Programm wird nur noch mit den bestehenden MKF-Anlagen fortgeführt. Es können keine Anlagen neu in die MKF aufgenommen werden.

Der Artikel 7 des Energiegesetzes (EnG) in der Fassung vom 26. Juni 1998 dient als Rechtsgrundlage für die MKF. Gemäss dieser Bestimmung sind die Energieversorgungsunternehmen (EVU) verpflichtet, den von unabhängigen Produzenten gewonnenen Strom abzunehmen.

Für diesen Strom aus erneuerbaren Energien wird den Produzenten ein Jahresmittelpreis von 15 resp. 16 Rp./kWh garantiert. Die sich aus der Differenz zwischen dem garantierten Abnahmepreis und dem marktorientierten Bezugspreis ergebenden Mehrkosten werden dem EVU durch die Pronovo erstattet.

Die Pronovo deckt die entstehenden Kosten über einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (Netzzuschlag).

Weitere Informationen finden Sie in unserer MKF-Richtlinie.

Unternehmen Einleitung

Die Pronovo AG ist die akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Erfassung von Herkunftsnachweisen und die Abwicklung der Förderprogramme für erneuerbare Energien des Bundes.

Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Energiegesetz in Kraft getreten, welches im Mai 2017 vom Schweizer Stimmvolk angenommen wurde. Dieses legt unter anderem fest, dass der Vollzug des Netzzuschlagsinkasso, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen sowie die Abwicklung des Einspeisevergütungssystems (EVS) und der Einmalvergütungen (EIV) in der Verantwortung der Pronovo AG liegen.

Die im Handelsregister des Kantons Aargau als Pronovo AG eingetragene Firma hat rund 80 Mitarbeiter und ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Swissgrid. Sie untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Energie (BFE) und hat ihren Hauptsitz in Frick (AG).

EVS – Vergütung

Der Vergütungssatz für Elektrizität aus erneuerbaren Energien wird anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse durch das BFE berechnet und in der Energieförderungsverordnung (EnFV) festgelegt.

Die Vergütungsdauer im Einspeisevergütungssystem (EVS) beträgt 15 Jahre (Ausnahme Biomasse: 20 Jahre) bei einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2018. Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.

  • Für Photovoltaikanlagen

    Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Photovoltaikanlagen richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum, der Leistung sowie der Kategorie der Anlage. Der Vergütungssatz ist unabhängig vom Gesuchsdatum.

  • Für Wasserkraft und Biomasse

    Die Vergütungssätze von Wasserkraftwerken setzen sich aus einer Grundvergütung, einem Druckstufenbonus sowie einem allfälligen Wasserbaubonus zusammen.

    Bei Biomassekraftwerken kann bei der Verwendung von landwirtschaftlicher Biomasse oder beim Einsatz von Holz ein entsprechender Bonus zu der Grundvergütung gewährt werden.

    Sowohl bei der Biomasse als auch bei der Wasserkraft werden die Vergütungssätze jährlich anhand der effektiven Produktion (äquivalente Leistung) überprüft und allenfalls angepasst.

    Bei Erweiterungen von Biomasse- und Wasserkraft-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, greift ein Mischvergütungssatz.

  • Für Windenergieanlagen

    Windanlagen mit einer elektrischen Leistung bis und mit 10 kW gelten als Kleinwindanlagen. Der Vergütungssatz für Kleinwindanlagen bleibt über die gesamte Vergütungsdauer gleich.

    Windanlagen mit einer elektrischen Leistung grösser 10 kW gelten als Grosswindanlagen. Bei Grosswindanlagen wird der Vergütungssatz nach fünf Jahren Betriebszeit überprüft und allenfalls angepasst.

  • Für Geothermie

    Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Geothermieanlagen richtet sich nach dem Anlagetyp sowie der Leistung.

 

Tarifrechner

Pronovo stellt zur Berechnung der Vergütung einen Tarifrechner zur Verfügung. Die Berechnungen dienen zur Information und sind nicht verbindlich. Noch nicht rechtsgültige Absenkungen und Mischtarife für Erweiterungen sind im Tarifrechner nicht berücksichtigt.

Die genaue Berechnung des Mischtarifes für Erweiterungen finden Sie auf der Seite «Erweiterung»Für Photovoltaikanlagen Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Photovoltaikanlagen richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum, der Leistung sowie der Kategorie der Anlage. Der Vergütungssatz ist unabhängig vom Gesuchsdatum. Für Wasserkraft und Biomasse Die Vergütungssätze von Wasserkraftwerken setzen sich aus einer Grundvergütung, einem Druckstufenbonus sowie einem allfälligen Wasserbaubonus zusammen.

Bei Biomassekraftwerken kann bei der Verwendung von landwirtschaftlicher Biomasse oder beim Einsatz von Holz ein entsprechender Bonus zu der Grundvergütung gewährt werden.

Sowohl bei der Biomasse als auch bei der Wasserkraft werden die Vergütungssätze jährlich anhand der effektiven Produktion (äquivalente Leistung) überprüft und allenfalls angepasst.

Bei Erweiterungen von Biomasse- und Wasserkraft-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, greift ein Mischvergütungssatz. Für Windenergieanlagen Windanlagen mit einer elektrischen Leistung bis und mit 10 kW gelten als Kleinwindanlagen. Der Vergütungssatz für Kleinwindanlagen bleibt über die gesamte Vergütungsdauer gleich.

Windanlagen mit einer elektrischen Leistung grösser 10 kW gelten als Grosswindanlagen. Bei Grosswindanlagen wird der Vergütungssatz nach fünf Jahren Betriebszeit überprüft und allenfalls angepasst. Für Geothermie Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Geothermieanlagen richtet sich nach dem Anlagetyp sowie der Leistung.