Wie in der News vom 13. Januar 2022 beschrieben, hat der hohe Referenzmarktpreis (RMP) einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Auszahlung der Fördergelder für Anlagen im Einspeisevergütungssystem (EVS). Übersteigt der RMP den Vergütungssatz, so steht gemäss Art. 21 Abs. 5 EnG der übersteigende Teil dem Netzzuschlagsfonds zu. Die Anlagenbetreibenden haben die Möglichkeit aus dem EVS auszutreten und können so die Zahlungen an den Netzzuschlagsfonds vermeiden. Eine erneute Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist nach einem Austritt ausgeschlossen (Art. 30 Abs. 3 EnFV).
Möglichkeiten zum Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem (EVS)
Neben dem regulären Austritt aus dem EVS ist auch eine vollständige Rückabwicklung der EVS-Förderung möglich.
- Regulärer Austritt aus dem EVS:
Ein Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem (EVS) ist gemäss EnFV Art. 30 Abs. 2 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Quartalsende möglich. Dies muss Pronovo schriftlich per Post mit dem Rückzugsformular mitgeteilt werden. Ein rückwirkender Austritt ist jedoch nicht möglich.
- Rückabwicklung der EVS-Förderung:
Wenn eine EVS-Anlage rückabgewickelt werden soll, bedeutet dies, dass der Anlagenbetreibende die erhaltene Förderung (Einspeiseprämie und falls zutreffend Bewirtschaftungsentgelt) vollständig an Pronovo zurückzahlt. Dies muss Pronovo schriftlich per Post mit dem Rückzugsformular und dem eindeutigen Vermerk «Rückabwicklung per Eintritt in das EVS» mitgeteilt werden. Im Anschluss ist es möglich, dass PV-Anlagen eine Einmalvergütung erhalten, insofern sie dazu förderwürdig sind.
Eine anteilige Rückabwicklung auf einen anderen Zeitpunkt als den EVS-Eintritt und eine anteilige Auszahlung der Einmalvergütung ist nicht möglich.