Eigenverbrauchsregelung

Alle Anlagenbetreiber haben das Recht, die eigenerzeugte Elektrizität vor Ort selbst zu verbrauchen. Es gibt also keine Pflicht, den gesamten produzierten Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Dieses Recht auf Eigenverbrauch ist im Energiegesetz festgehalten.

Die Eigenverbrauchsregelung ermöglicht es Anlagenbetreibern, mit ihrem Netzbetreiber so abzurechnen, dass nicht der gesamte produzierte Strom ins Netz eingespeist wird, sondern nur die Elektrizität, die nicht am Ort der Produktion verbraucht wird. Dadurch verringert sich der zusätzliche Strombedarf aus dem öffentlichen Netz, d.h. der Anlagenbetreiber kann Strombezugskosten sparen.

Auch ist es möglich, sich zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft zusammenzuschliessen. Die Eigenverbräuchler dürfen aber nicht durch das öffentliche Netz miteinander verbunden sein.

Rechte und Pflichten

Die Eigenverbrauchsregelung hat Auswirkungen auf die Energiemessung, die Abrechnung mit dem Netzbetreiber bzw. dem Energieversorgungsunternehmen sowie auf die Ausstellung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen. Hierbei ist zu beachten:

  • Wenn Sie als Anlagenbetreiber von der Eigenverbrauchsregelung Gebrauch machen möchten, ist Ihr zuständiger Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, die Eigenverbrauchsregelung zu ermöglichen.
  • Sie müssen im Gegenzug Ihrem zuständigen Netzbetreiber 3 Monate im Voraus mitteilen, wenn Sie beabsichtigen, von der Nettomessung zur Eigenverbrauchsmessung (oder umgekehrt) zu wechseln.
  • Änderungen bei der Energiedatenmeldung müssen Pronovo vom Netzbetreiber mindestens einen Monat im Voraus mitgeteilt werden.
  • Findet bei der Umstellung von der Nettomessung zur Eigenverbrauchsregelung (oder umgekehrt) eine Änderung der Messanordnung statt, muss dafür eine Beglaubigung der Messstrecke bei Pronovo eingereicht werden. Sofern keine anderen Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, kann für diesen Zweck das vereinfachte Formular «Beglaubigung der Änderung der Messanordnung» verwendet werden.