Was ist die Direktvermarktung?
Die Direktvermarktung richtet das Einspeisevergütungssystem stärker am Strommarkt aus. Anlagenbetreibende sind dabei selbst für die Vermarktung des produzierten Stroms verantwortlich. Dazu schliessen sie individuelle Abnahmeverträge mit Versorgungsunternehmen oder Energiedienstleistern (Direktvermarktern) ab.
Die Direktvermarktung schafft einen Anreiz, Anlagen so zu konzipieren und zu betreiben, dass sie möglichst bedarfsgerecht und marktorientiert Strom produzieren. Zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf erhalten Anlagenbetreibende eine technologiespezifische Einspeiseprämie. Diese federt langfristige Schwankungen der Marktpreise ab und sorgt damit für eine weitgehende Investitionssicherheit.
Für den Aufwand der Stromvermarktung erhalten Anlagenbetreibende zudem ein technologiespezifisches Bewirtschaftungsentgelt.
Der ökologische Mehrwert der produzierten Energie ist mit der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem abgegolten. Die Herkunftsnachweise (HKN) stehen Anlagenbetreibenden für Anlagen in der Direktvermarktung daher nicht zum Verkauf zur Verfügung.
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Vergütungssatz | Technologieabhängiger Tarif pro produzierter Energiemenge |
| Marktpreis | Preis an der Strombörse für den Folgetag im Marktgebiet Schweiz |
| Referenzmarktpreis | Durchschnitt des Marktpreises |
| Einspeiseprämie | Differenz zwischen Vergütungssatz und Referenzmarktpreis |
| Bewirtschaftungsentgelt | Technologiespezifische Aufwandentschädigung |
Gesetzliche Grundlagen:
- Energiegesetz (Art. 21–23)
- Energieförderungsverordnung (Art. 15–16 und 109)
Vergütung mit und ohne Direktvermarktung
Einspeisung zum Referenzmarktpreis – Vergütungsmodell ohne Direktvermarktung
Bei der Einspeisung zum Referenzmarktpreis wird der gesamte Vergütungssatz unabhängig vom aktuellen Marktpreis ausbezahlt. Dadurch besteht kein Anreiz, die Stromproduktion am Bedarf und an der aktuellen Marktsituation auszurichten.
Vergütung mit Direktvermarktung
Bei der Direktvermarktung wird der Referenzmarktpreis nicht direkt ausbezahlt. Stattdessen wird die sogenannte Einspeiseprämie vergütet. Diese ergibt sich aus dem Vergütungssatz abzüglich des Referenzmarktpreises. Der Referenzmarktpreis wird durch das Bundesamt für Energie (BFE) angepasst. Entsprechend verändert sich auch die Einspeiseprämie. Seit Juli 2023 wird der Referenzmarktpreis für Kleinwasserkraftwerke, Photovoltaik-, Windenergie- und Biomasseanlagen getrennt ermittelt. Für Anlagen in der Direktvermarktung, deren Energiemengen monatlich vorliegen, gilt ein monatlicher Referenzmarktpreis. Im Durchschnitt ergeben der am Markt erwirtschaftete Preis und die Einspeiseprämie zusammen wiederum den Vergütungssatz.
Spezialfall: Referenzmarktpreis höher als Vergütungssatz
Übersteigt der Referenzmarktpreis den Vergütungssatz, wird der übersteigende Betrag vierteljährlich durch Pronovo in Rechnung gestellt.
Anreizmechanismus der Direktvermarktung
Die Direktvermarktung schafft einen Anreiz, die Stromproduktion stärker auf die aktuelle Marktsituation auszurichten. Die Abbildung verdeutlicht diesen Anreizmechanismus über einen Zeitraum von 24 Stunden. Dabei ergeben sich zwei Marktsituationen:
Marktpreis höher als Referenzmarktpreis
Anreiz zur Einspeisung von Strom bei grosser Nachfrage und entsprechend hohem Marktpreis, da gegenüber dem klassischen Vergütungsmodell ein Mehrerlös erzielt werden kann.
Marktpreis tiefer als Referenzmarktpreis
Kein Anreiz zur Einspeisung bei tiefer Nachfrage und entsprechend niedrigem Marktpreis, da gegenüber dem klassischen Vergütungsmodell ein Mindererlös entsteht.
Quelle: BFE-Workshop Direktvermarktung, 3. März 2014
Wer muss an der Direktvermarktung teilnehmen?
Sämtliche Neuanlagen mit einer Anlagenleistung von 100 kW oder mehr sind verpflichtet, an der Direktvermarktung teilzunehmen.
Von der Pflicht zur Direktvermarktung ab dem 1. Januar 2020 ausgenommen sind:
- Neuanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW
- Anlagen, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten und eine Leistung von weniger als 500 kW aufweisen
Übersicht der Regelung
| Definitiver KEV-Bescheid |
< 100 kW | 100–500 kW | ≥ 500 kW |
| vor 2018 | Vergütung zum Referenzmarktpreis | Vergütung zum Referenzmarktpreis | Vergütung zum Referenzmarktpreis |
| ab 2018 | Vergütung zum Referenzmarktpreis | Direktvermarktung ab 01.01.2020 | Direktvermarktung ab 01.01.2020 |
Freiwilliger Wechsel in die Direktvermarktung
Ein freiwilliger Wechsel in die Direktvermarktung ist für sämtliche Anlagenbetreibenden im Einspeisevergütungssystem möglich. Für den Wechsel kann das Formular «Wechsel in die Direktvermarktung» verwendet werden. Dabei ist eine Meldefrist von einem Monat vor Ablauf eines Quartals einzuhalten. Nach dem Eintritt in die Direktvermarktung ist eine Rückkehr zum System der Einspeisung zum Referenzmarktpreis nicht mehr möglich.
Direktvermarkter
Anlagenbetreibende in der Direktvermarktung können die Vermarktung ihres Stroms grundsätzlich selbst übernehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten Produzenten einen spezialisierten Dritten mit der Vermarktung beauftragen. Diese Unternehmen werden als Direktvermarkter bezeichnet.
Das Verhältnis zwischen dem Produzenten und dem Direktvermarkter wird privatrechtlich geregelt. Für Details zu den Vertragsbedingungen nehmen Sie bitte direkt mit dem entsprechenden Unternehmen Kontakt auf.


