Dokument Branchenanlass Mai 2025

Dokument Branchenanlass Mai 2025

Im Mai 2025 führten das BFE, das BAFU und Pronovo mit den Nutzerinnen und Nutzern des Herkunftsnachweissystems für erneuerbare Brenn- und Treibstoffe (HKN-BT) einen Erfahrungsaustausch durch. Ziel des Treffens war es, die Bedürfnisse zur Optimierung des HKN-BT-Systems nach den ersten fünf Betriebsmonaten abzuholen.

Branchenanlass Mai 2025

Dokument Erfahrungs- austausch Mai 2025

Dokument Branchenanlass Juni 2024

Dokument Branchenanlass Juni 2024

Im Juni 2024 führten das BFE, das BAFU und die Pronovo für die zukünftigen Nutzer des Herkunftsnachweissystems für erneuerbare Treib- und Brennstoffe mehrere online Informationsveranstaltungen durch und gaben einen Live-Einblick in den aktuellen Stand des HKN-Systems. Pronovo stellt hier die gezeigten und diskutierten Präsentationen zur Ansicht und zum Download zur Verfügung.

Branchenanlässe Juni 2024

Präsentation HKN-System eTS/eBS - flüssig

Branchenanlässe Juni 2024

Video Demonstration HKN-System eTS/eBS - flüssig

Branchenanlässe Juni 2024

Präsentation HKN-System eTSeBS - Gas

Branchenanlässe Juni 2024

Video Demonstration HKN-System eTSeBS - Gas

Dokument Branchenanlass September 2024

Dokument Branchenanlass September 2024

Im September 2024 führten das BFE, das BAFU und die Pronovo für die zukünftigen Nutzer des Herkunftsnachweissystems für erneuerbare Treib- und Brennstoffe eine Informationsveranstaltung durch. Diese gab unter anderem Einblick in die Grundfunktionen des HKN-Systems sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen. Pronovo stellt hier die gezeigte und diskutierte Präsentation zur Ansicht und zum Download zur Verfügung.

Branchenanlass September 2024

Präsentation HKN-System eTS/eBS

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Dauerauftrag

Mit Daueraufträgen können Anlagenbetreiber die Herkunftsnachweise (HKN) ihrer Anlage an einen Stromhändler oder Stromlieferanten übertragen und somit den ökologischen Mehrwert ihrer Stromproduktion vermarkten.

Die Ausstellung von HKN ist für alle Energieerzeugungsanlagen, die im Herkunftsnachweissystem registriert sind, möglich. Einzige Ausnahme dazu sind Anlagen, die durch das Einspeisevergütungssystem (EVS) gefördert werden. Da die EVS-Anlagen bereits eine Vergütung pro in das öffentliche Netz eingespeiste kWh erhalten, ist der ökologische Mehrwert dieser Stromproduktion abgegolten. Eine zusätzliche Ausstellung von HKN würde eine doppelte Vergütung bedeuten.

Erfassung eines Dauerauftrages

Der Dauerauftrag kann direkt online im Schweizer Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Wenn der Dauerauftrag von allen Parteien bestätigt und akzeptiert wird, gilt der Dauerauftrag als abgeschlossen und ist im Herkunftsnachweissystem legitim registriert.

Ein Dauerauftrag wird entweder durch den Anlagenbetreiber über den Login bei «Mein Projekt» oder durch den Stromhändler/-lieferanten im Herkunftsnachweissystem erfasst.

Eine Anleitung zur Erfassung eines Dauerauftrags finden Sie hier:

EN – Informationen zu Ersatznachweisen

Ersatznachweise werden für Produktionsmengen aus konventionellen Kraftwerken in AIB-Ländern ausgestellt. Die Erfassung für den Ersatznachweis ist nur dann zulässig, wenn in dem betreffenden Land keine HKN für die Technologie ausgestellt werden. Dazu muss die Anlage im Herkunftsnachweissystem wie folgt erfasst werden.

  • Erfassen der Anlagedaten

    Das ausländische Kraftwerk muss gemäss denselben Standards, wie sie für CH-Kraftwerke gelten, auditiert werden. Ein Auditor, der ein solches Kraftwerk beglaubigen will, muss also durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS für den entsprechenden Energieträger akkreditiert sein. Der Auditor führt das Audit vor Ort durch und reicht die beglaubigten Anlagedaten bei Pronovo im Original und per Post ein. Danach schaltet Pronovo die Anlage für die Erfassung der Produktionsdaten frei.

  • Erfassen von Produktionsdaten und Ausstellen von Ersatznachweisen

    Der Auditor meldet Pronovo im Rahmen der üblichen Meldefrist für monatliche Datenlieferungen die durch das Kraftwerk erzeugte, für die Schweiz bezogene Menge. Es handelt sich also um jene Menge, für welche auch Ersatznachweise erstellt werden sollen. Die gesamte Produktion des Kraftwerks muss also nicht gemeldet werden.

  • Handel und Stromkennzeichnung

    Wie reguläre HKN ist der Ersatznachweis gem. den Vorgaben der HKSV gültig (siehe Rubrik „Verfallsdatum“) und kann für die Stromkennzeichnung verwendet werden. Er kann innerhalb der Schweiz auch an andere Unternehmen mit einem Konto im Herkunftsnachweissystem übertragen werden. Der Ersatznachweis darf nicht ins Ausland exportiert werden.

    Hintergrund:

    Mit der Einführung der Volldeklaration gemäss ES2050 ist Strom aus nicht überprüfbaren Quellen für die Stromkennzeichnung nicht mehr zulässig. Neu müssen sämtliche Stromlieferungen an Endkunden mit Herkunftsnachweisen (HKN) belegt werden. Im Fall von Importstrom ist dies jedoch nicht immer möglich. Im europäischen Ausland werden nämlich in den meisten Fällen nur Herkunftsnachweise für erneuerbare Energieträger und teilweise sogar gar keine ausgestellt. Daher wurde mit der Revision des Energiegesetzes auf den 1.1.2018 die Möglichkeit geschaffen, dass sich ein Unternehmen für importierten Strom aus der Produktion eines konventionellen Kraftwerks im europäischen Ausland (AIB-Mitgliedländer) Ersatznachweise ausstellen lassen kann.

  • Gebühren für Ersatznachweise

    Analog zu HKN-Anlagen erhebt Pronovo eine Erfassungsgebühr für Anlagen mit einer installierten Leistung von grösser als 10 MW. Im Normalfall wird diese Gebühr dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt. Nach Wunsch kann der Empfänger der Rechnung auch ein anderer im Herkunftsnachweissystem registrierter Marktteilnehmer in der Schweiz sein. Dies muss Pronovo separat gemeldet werden. Für die Weitergabe ab einem Händlerkonto wird ebenfalls eine Gebühr analog zu den HKN-Anlagen erhoben.

HKN Mehrwertsteuerpraxis

Pronovo ist nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a EnG zuständig für den Vollzug im Bereich Herkunftsnachweiswesen. Hierfür erhebt Pronovo Gebühren gemäss der geltenden Gebührenliste. Die ausgestellten Gebührenrechnungen stehen in Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit. Folglich haben diese mangels Leistung nicht Entgeltscharakter und sind nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG). Die Rechnungsempfänger erhalten ihre Gebührenrechnung für Herkunftsnachweise (HKN) daher ohne Mehrwertsteuer.

Diese mehrwertsteuerliche Praxis gilt jedoch nur für Pronovo als Vollzugsstelle im Bereich Herkunftsnachweiswesen. Für die mehrwertsteuerliche Behandlung des Handels respektive des Verkaufs von Herkunftsnachweisen verweisen wir auf die Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), konkret die MWST-Branchen-Info Nr. 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen, Abschnitt 7.5 Verkauf von Herkunftsnachweisen und anderen Bescheinigungen und die MWST-Info Nr. 04 Steuerobjekt, Abschnitt 6.20 Geld- und Kapitalverkehr.

Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen HKN-Teilnehmenden, seine oder ihre eigene Mehrwertsteuerpflicht respektive die mehrwertsteuerliche Handhabung der eigenen Geschäftsvorfälle abzuklären. Dies gilt auch dann, wenn mittels eines Dauerauftrages die HKN einer Produktionsanlage an einen Stromhändler oder eine Stromlieferantin übertragen werden.

 

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Allgemein


Bei Fragen oder Anliegen erreichen Sie uns montags bis freitags in der Zeit von 08:00–12:00 Uhr sowie 13:00–16:30 Uhr.

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Fördermittel Einleitung Teil 2

Was wird Wie gefördert

Fördermittel Einleitung

Erneuerbare Energien sind Energien aus Quellen, die sich kurzfristig von selbst wieder erneuern oder deren Nutzung nicht zur Erschöpfung der Quelle beiträgt. Neben der in der Schweiz traditionell stark genutzten Wasserkraft werden auch Biomasse, Geothermie, Sonnen- und Windenergie als «erneuerbare Energien» bezeichnet. Mit Ausnahme der Wasserkraft ist heute der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch der Schweiz noch bescheiden.

In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 hat das Schweizer Stimmvolk das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050, und damit das Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 angenommen. Das neue Energiegesetz ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Dieses schreibt vor, dass bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, ein Ausbau anzustreben ist, der

  • im Jahr 2020 bei mindestens 4.4 TWh und
  • im Jahr 2035 bei mindestens 11.4 TWh liegt.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz verschiedene Förderprogramme vor: