Dauerauftrag

Mit Daueraufträgen können Anlagenbetreiber die Herkunftsnachweise (HKN) ihrer Anlage an einen Stromhändler oder Stromlieferanten übertragen und somit den ökologischen Mehrwert ihrer Stromproduktion vermarkten.

Die Ausstellung von HKN ist für alle Energieerzeugungsanlagen, die im Herkunftsnachweissystem registriert sind, möglich. Einzige Ausnahme dazu sind Anlagen, die durch das Einspeisevergütungssystem (EVS) gefördert werden. Da die EVS-Anlagen bereits eine Vergütung pro in das öffentliche Netz eingespeiste kWh erhalten, ist der ökologische Mehrwert dieser Stromproduktion abgegolten. Eine zusätzliche Ausstellung von HKN würde eine doppelte Vergütung bedeuten.

Erfassung eines Dauerauftrages

Der Dauerauftrag kann direkt online im Schweizer Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Wenn der Dauerauftrag von allen Parteien bestätigt und akzeptiert wird, gilt der Dauerauftrag als abgeschlossen und ist im Herkunftsnachweissystem legitim registriert.

Ein Dauerauftrag wird entweder durch den Anlagenbetreiber über den Login bei «Mein Projekt» oder durch den Stromhändler/-lieferanten im Herkunftsnachweissystem erfasst.

Eine Anleitung zur Erfassung eines Dauerauftrags finden Sie hier:

EN – Informationen zu Ersatznachweisen

Ersatznachweise werden für Produktionsmengen aus konventionellen Kraftwerken in AIB-Ländern ausgestellt. Die Erfassung für den Ersatznachweis ist nur dann zulässig, wenn in dem betreffenden Land keine HKN für die Technologie ausgestellt werden. Dazu muss die Anlage im Herkunftsnachweissystem wie folgt erfasst werden.

  • Erfassen der Anlagedaten

    Das ausländische Kraftwerk muss gemäss denselben Standards, wie sie für CH-Kraftwerke gelten, auditiert werden. Ein Auditor, der ein solches Kraftwerk beglaubigen will, muss also durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS für den entsprechenden Energieträger akkreditiert sein. Der Auditor führt das Audit vor Ort durch und reicht die beglaubigten Anlagedaten bei Pronovo im Original und per Post ein. Danach schaltet Pronovo die Anlage für die Erfassung der Produktionsdaten frei.

  • Erfassen von Produktionsdaten und Ausstellen von Ersatznachweisen

    Der Auditor meldet Pronovo im Rahmen der üblichen Meldefrist für monatliche Datenlieferungen die durch das Kraftwerk erzeugte, für die Schweiz bezogene Menge. Es handelt sich also um jene Menge, für welche auch Ersatznachweise erstellt werden sollen. Die gesamte Produktion des Kraftwerks muss also nicht gemeldet werden.

  • Handel und Stromkennzeichnung

    Wie reguläre HKN ist der Ersatznachweis gem. den Vorgaben der HKSV gültig (siehe Rubrik „Verfallsdatum“) und kann für die Stromkennzeichnung verwendet werden. Er kann innerhalb der Schweiz auch an andere Unternehmen mit einem Konto im Herkunftsnachweissystem übertragen werden. Der Ersatznachweis darf nicht ins Ausland exportiert werden.

    Hintergrund:

    Mit der Einführung der Volldeklaration gemäss ES2050 ist Strom aus nicht überprüfbaren Quellen für die Stromkennzeichnung nicht mehr zulässig. Neu müssen sämtliche Stromlieferungen an Endkunden mit Herkunftsnachweisen (HKN) belegt werden. Im Fall von Importstrom ist dies jedoch nicht immer möglich. Im europäischen Ausland werden nämlich in den meisten Fällen nur Herkunftsnachweise für erneuerbare Energieträger und teilweise sogar gar keine ausgestellt. Daher wurde mit der Revision des Energiegesetzes auf den 1.1.2018 die Möglichkeit geschaffen, dass sich ein Unternehmen für importierten Strom aus der Produktion eines konventionellen Kraftwerks im europäischen Ausland (AIB-Mitgliedländer) Ersatznachweise ausstellen lassen kann.

  • Gebühren für Ersatznachweise

    Analog zu HKN-Anlagen erhebt Pronovo eine Erfassungsgebühr für Anlagen mit einer installierten Leistung von grösser als 10 MW. Im Normalfall wird diese Gebühr dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt. Nach Wunsch kann der Empfänger der Rechnung auch ein anderer im Herkunftsnachweissystem registrierter Marktteilnehmer in der Schweiz sein. Dies muss Pronovo separat gemeldet werden. Für die Weitergabe ab einem Händlerkonto wird ebenfalls eine Gebühr analog zu den HKN-Anlagen erhoben.

HKN Mehrwertsteuerpraxis

Mehrwertsteuerpraxis

Pronovo ist nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a EnG zuständig für den Vollzug im Bereich Herkunftsnachweiswesen. Hierfür erhebt Pronovo Gebühren gemäss der geltenden Gebührenliste. Die ausgestellten Gebührenrechnungen stehen in Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit. Folglich haben diese mangels Leistung nicht Entgeltscharakter und sind nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG). Die Rechnungsempfänger erhalten ihre Gebührenrechnung für Herkunftsnachweise (HKN) daher ohne Mehrwertsteuer.

Diese mehrwertsteuerliche Praxis gilt jedoch nur für Pronovo als Vollzugsstelle im Bereich Herkunftsnachweiswesen. Für die mehrwertsteuerliche Behandlung des Handels respektive des Verkaufs von Herkunftsnachweisen verweisen wir auf die Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), konkret die MWST-Branchen-Info Nr. 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen, Abschnitt 7.5 Verkauf von Herkunftsnachweisen und anderen Bescheinigungen und die MWST-Info Nr. 04 Steuerobjekt, Abschnitt 6.20 Geld- und Kapitalverkehr.

Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen HKN-Teilnehmenden, seine oder ihre eigene Mehrwertsteuerpflicht respektive die mehrwertsteuerliche Handhabung der eigenen Geschäftsvorfälle abzuklären. Dies gilt auch dann, wenn mittels eines Dauerauftrages die HKN einer Produktionsanlage an einen Stromhändler oder eine Stromlieferantin übertragen werden.

 

Mehrwertsteuerpraxis Fördermittel

Aus steuerlicher Sicht ist zu entscheiden, ob es sich bei den Vergütungen und Zuschlägen um Entgelte für Energielieferungen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG), Kostenausgleichzahlungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) oder Subventionen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) handelt.

Zu beachten ist insbesondere, dass der Erhalt von Kostenausgleichszahlungen nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt.

Mehrwertsteuerpraxis (EVS)

Der Vergütungssatz der Anlage gemäss Bescheid bzw. Verfügung ist inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen. Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Referenzmarktpreis und der Einspeiseprämie.

Beim Referenz-Marktpreises handelt es sich um ein Entgelt aus einer steuerbaren Leistung (Energielieferung) nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG. Der Referenz-Marktpreis wird zum Normalsatz versteuert.

Bei der Einspeiseprämie handelt es sich mangels Leistung um ein Nicht-Entgelt nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG (Kostenausgleichszahlung). Die Einspeiseprämie wird deshalb ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt. Sie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG) steuerpflichtig sind, um 7.1495 Prozent.

Ist der individuelle Vergütungssatz einer Anlage tiefer als der Referenz-Marktpreis einer Abrechnungsperiode, so wird die Differenz als übersteigender Teil bezeichnet. Für die mehrwertsteuerliche Handhabung ist relevant, ob die betroffene EVS-Anlage im System der Direktvermarktung oder in der Einspeisung zum Referenz-Marktpreis vergütet wird:

  • Im System der Direktvermarktung wird den betroffenen Anlagenbetreibenden der übersteigende Teil in Rechnung gestellt. Mangels Leistung unterliegt dieser nicht der Mehrwertsteuer.
  • Im System Einspeisung zum Referenz-Marktpreis wird der übersteigende Teil ebenfalls in Abzug gebracht, sodass die betroffenen Anlagenbetreibenden trotz höherem Referenz-Marktpreis nur den individuellen Vergütungssatz ausbezahlt erhalten. Der übersteigende Teil qualifiziert sich in solchen Fällen als Entgeltsminderung (Reduktion des steuerbaren Entgelts für die Stromlieferung), unterliegt daher der Mehrwertsteuer und reduziert somit die Mehrwertsteuer auf der Gesamtvergütung.

Im System der Direktvermarktung (EVS mit DV) wird neben der Einspeiseprämie ein Bewirtschaftungsentgelt ausbezahlt. Das Bewirtschaftungsentgelt qualifiziert sich mehrwertsteuerlich wie die Einspeiseprämie als Nicht-Entgelt. Deshalb erfolgt die Auszahlung ohne Mehrwertsteuer (Kostenausgleichszahlung).

Mehrwertsteuerpraxis (EIV)

Einmalvergütungen (kleine und grosse Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen) qualifizieren sich mehrwertsteuerlich als Kostenausgleichszahlung (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG). Deshalb erfolgt die Auszahlung komplett ohne Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuerpraxis (MKF)

Die Mehrkostenfinanzierung (MKF) qualifiziert sich mehrwertsteuerlich als Kostenausgleichszahlung (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG). Deshalb erfolgt die Auszahlung komplett ohne Mehrwertsteuer.

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Fördermittel Einleitung Teil 2

Was wird Wie gefördert

Fördermittel Einleitung

Erneuerbare Energien sind Energien aus Quellen, die sich kurzfristig von selbst wieder erneuern oder deren Nutzung nicht zur Erschöpfung der Quelle beiträgt. Neben der in der Schweiz traditionell stark genutzten Wasserkraft werden auch Biomasse, Geothermie, Sonnen- und Windenergie als «erneuerbare Energien» bezeichnet. Mit Ausnahme der Wasserkraft ist heute der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch der Schweiz noch bescheiden.

In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 hat das Schweizer Stimmvolk das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050, und damit das Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 angenommen. Das neue Energiegesetz ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Dieses schreibt vor, dass bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, ein Ausbau anzustreben ist, der

  • im Jahr 2020 bei mindestens 4.4 TWh und
  • im Jahr 2035 bei mindestens 11.4 TWh liegt.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz verschiedene Förderprogramme vor:

HKN – Prozess Einleitung

Die Pronovo AG führt die zentrale Datenbank für Schweizer Herkunftsnachweise und ist seit 2007, damals noch als Geschäftsbereich von Swissgrid, die dafür akkreditierte Zertifizierungsstelle. Die von Pronovo ausgestellten Nachweise garantieren die Herkunft des erzeugten Stroms, zeigen also auf, von welchem Kraftwerk und welcher Energiequelle dieser stammt.

EVS – Einleitung

Die Einspeisevergütung (EVS) ist ein Förderprogramm für erneuerbare Energien das den Förderbeitrag quartalsweise für die eingespeiste Energie vergütet. Die Vergütungstarife werden anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse festgelegt. Der mit den EVS-Anlagen produzierte Strom wird in der Stromkennzeichnung als geförderter Strom ausgewiesen

Die EVS-Warteliste bei den übrigen Technologien wird seit 2020, diejenige der Photovoltaik seit 2021 nicht weiter abgebaut. Neue Gesuche für das Förderprogramm der EVS können nicht mehr eingereicht werden.

Eine Einspeisevergütung erhalten aktuell knapp 12’100 Photovoltaikanlagen, rund 670 Wasserkraftanlagen, über 40 Windenergieanlagen und ca. 320 Biomasseanlagen. Ausserdem verfügen über 60 Wasserkraft-, 420 Windenergie-, 30 Biomasse- und drei Geothermieprojekte noch eine Förderzusage für das EVS. Nach Inbetriebnahme der Anlagen werden sie durch das EVS gefördert. Quelle: BFE Medienmitteilung

Der zwischenzeitlich im Jahr 2022 angestiegene Referenzmarktpreis hat zu einer markanten Korrektur der ausbezahlten Fördergelder in diesem Förderprogramm geführt. War der Referenzmarktpreis für die geförderte Anlage höher als der Vergütungssatz, wurde der übersteigende Teil, bei Anlagen in der Direktvermarktung, in Rechnung gestellt. Pronovo hat die Möglichkeiten dem entgegenzuwirken beschrieben.

  • Austritt aus dem EVS
  • Anpassung der Messanordnung

HKN – Erfassung bis Entwertung

  • Erfassen und Ändern eines Unternehmenskontos

    Dieser Teilschritt erklärt, wie ein Konto im Herkunftsnachweissystem erstellt werden kann und welches Konto für welche Tätigkeiten verwendet werden sollte.

    Ein Unternehmenskonto können Sie eröffnen, indem Sie auf der Startseite des Herkunftsnachweissystems auf «Unternehmenskonto registrieren» klicken und uns die vollständigen Unterlagen zuschicken. Im Herkunftsnachweissystem werden folgende Unternehmenskonten geführt und erfasst:

    Anlagenbetreiberkonto Dieses Konto ist nur für die Betreiber einer Anlage. Auf diesem Konto werden alle HKN generiert, nachdem die Produktionsdaten der Anlagen eingetragen wurden. Die Herkunftsnachweise können manuell oder mittels Daueraufträgen weitergegeben werden.
    Händlerkonto Auf diesem Konto können HKN übernommen und weitergegeben werden. Zudem sind internationale Handel und das Entwerten von HKN möglich.
    Stromlieferantenkonto Dieses Konto ist Pflicht für jeden Stromlieferanten, da die jährliche Deklarierung des Stromlieferantenmixes über dieses Konto erfolgen muss. Des Weiteren ist das Übernehmen und das Entwerten von HKN möglich.
    Stromlieferanten-Dienstleisterkonto Dieses Konto ist für Energieversorgungsunternehmen oder Dienstleister, die im Auftrag eines anderen Unternehmens die Stromkennzeichnung vornehmen. Die Möglichkeiten sind dieselben, wie beim Lieferantenkonto.
    Spezielle Konten für Netzbetreiber, Netzbetreiber-Dienstleister und Auditoren Für die Eröffnung eines Unternehmenskontos dieser Rollen dient das Formular «Identifikationsdaten Netzbetreiber, EDM-Dienstleister und Auditor». Die Verträge werden Ihnen nach Eingang des unterschriebenen Anmeldeformulars umgehend zur Unterzeichnung zugestellt.

    Sobald Pronovo die vollständigen Unterlagen (Anmeldeformular und Vertrag) erhalten hat, senden wir Ihnen als Hauptansprechpartner die Logindaten für den Onlinezugang auf das Unternehmenskonto zu. Der Benutzername wird per E-Mail und das Passwort per Einschreiben zugestellt.

    Netzbetreiberkonto Netzbetreiber mit EVS-, MKF- oder HKN-Anlagen oder auch Anlagen der Einmalvergütung in ihrem Netzgebiet sind verpflichtet, ein Unternehmenskonto als Netzbetreiber einzurichten. In diesem Konto werden die Produktionsdaten eingetragen, reine HKN-Anlagen erfasst und Messpunktbezeichnungen verwaltet.
    Netzbetreiber-Dienstleisterkonto Diese Rolle ist für Netzbetreiber oder Dienstleister, die die gesamte oder teilweise Verwaltung für andere Netzbetreiber übernehmen.
    Auditorenkonto Diese Rolle ist nur für Auditoren. In diesem Konto können Sie reine HKN-Anlagen erfassen und Produktionsdaten freigeben.

    Änderung der Stammdaten und Erfassung weiterer Benutzer

    Die Stammdaten können Sie teilweise direkt im Herkunftsnachweissystem ändern.

    Daten, die im Herkunftsnachweissystem grau hinterlegt sind, können Sie nicht selbst ändern. Bitte senden Sie eine E-Mail an info@pronovo.ch.

    Sie können online weitere Benutzer erfassen, die Zugriff auf das rollenspezifische Unternehmenskonto benötigen. Die neuen Benutzer erhalten ihren Benutzernamen per E-Mail und das Passwort per Einschreiben.

  • Erfassen der Anlagedaten

    Hier wird erklärt, wie Anlagen, welche nicht für die Einspeisevergütung (KEV) oder die Einmalvergütung (EIV) angemeldet sind, für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen erfasst werden können.

    • Für Anlagen mit einer Installierten nominalen DC-Modulleistung bis einschliesslich 99.99 kW und MKF-Anlagen reicht eine Beglaubigung der Anlagedaten durch den Netzbetreiber (Betreiber der Messstelle) aus. Der Netzbetreiber muss jedoch vom Anlagenbetreiber rechtlich entflochten sein.
    • Für Anlagen mit einer Installierten nominalen DC-Modulleistung ab 100 kW muss die Beglaubigung durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor erfolgen.

    Im ersten Fall kann die Anlage durch den zuständigen Netzbetreiber, im zweiten Fall durch einen unabhängigen Auditor online über das Herkunftsnachweissystem im Unternehmenskonto erfasst werden. Nach der Erfassung kann das Formular «Beglaubigte Anlagedaten» direkt ausgedruckt und muss unterschrieben an Pronovo gesendet werden.

    Sollte eine Anlage für das EVS oder die EIV angemeldet sein, finden Sie alle Informationen zur Beglaubigung der Anlagedaten unter «Informationen für den Netzbetreiber/Auditor».

    Ab wann die Produktionsdaten erfasst werden können, sehen Sie als Netzbetreiber in der automatischen E-Mail, die Sie umgehend nach der Bearbeitung der Beglaubigung erhalten.

    Erst mit dem Beginn der Produktionsdatenmeldung werden Herkunftsnachweise ausgestellt, für die der Anlagenbetreiber entweder eine Einspeisevergütung erhält oder die Herkunftsnachweise handeln kann.

  • Erfassen von Produktionsdaten und Ausstellen von Herkunftsnachweisen

    Produktionsdaten können nur durch Netzbetreiber, Netzbetreiber-Dienstleister oder Auditoren erfasst werden.

    Herkunftsnachweise werden für Zeiträume von einem Monat, einem Quartal oder einem Jahr erfasst und ausgestellt. Entsprechend dem Zeitraum des Herkunftsnachweises müssen auch die Produktionsdaten gemeldet werden:

    Monats-Herkunftsnachweise

    Die Produktionsdaten müssen bis spätestens Ende des Folgemonats nach dem Produktionsmonat gemeldet werden. Bsp. Der Monat Januar muss bis Ende Februar gemeldet werden.

    Quartals-Herkunftsnachweise

    Die Produktionsdaten müssen bis spätestens Ende des Monats nach Quartalsende gemeldet werden. Bsp. Das erste Quartal (Januar bis März) muss bis Ende April gemeldet werden.

    Jahres-Herkunftsnachweise

    Die Produktionsdaten müssen bis spätestens Ende Februar nach Jahresende gemeldet werden.

    Für erfassungspflichtige Anlagen (Netzanschlussleistung über 30 kVA) sind Monats-Herkunftsnachweise vorgeschrieben, d.h. die Produktionsdaten müssen monatlich gemeldet werden.

    Bei kleineren Anlagen (Netzanschlussleistung bis 30 kVA) kann die Produktion entweder in einem Zeitraum von 1, 3 oder 12 Monaten gemessen und im Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Somit ist z.B. eine halbjährliche Meldung der Produktion gemäss der Verordnung für den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) nicht zulässig.

    Erst nachdem die Produktionsdaten beglaubigt1 worden sind, werden von Pronovo Herkunftsnachweise ausgestellt, welche daraufhin dem Anlagenbetreiber im Herkunftsnachweissystem zur Verfügung stehen.

    Zulässige Verfahren2 für die Meldung von Produktionsdaten

    Automatisierte Meldung der Produktionsdaten

    Dieses Verfahren wird von Pronovo empfohlen. Bei der automatisierten Meldung der Produktionsdaten gelten diese unmittelbar als beglaubigt. Damit die elektronische Meldung von Produktionsdaten an Pronovo reibungslos funktioniert, müssen folgende 3 Bedingungen erfüllt sein:

    1. Die Anlage muss mit einer fernauslesbaren Messvorrichtung zur elektronischen Meldung der Produktionsdaten ausgerüstet sein

    Um eine möglichst reibungslose Abwicklung bezüglich der elektronischen Meldung von Produktionsdaten zu gewährleisten, wird empfohlen, eine fernauslesbare Messvorrichtung zu installieren.

    2. Die Anlage muss im Herkunftsnachweissystem von Pronovo erfasst sein

    Erst nach Erhalt der automatischen E-Mail, die Sie als Netzbetreiber nach Bearbeitung der Beglaubigung durch Pronovo erhalten, kann die Meldung der Produktionsdaten beginnen. Bitte senden Sie keine Daten, bevor Sie diese E-Mail nicht erhalten haben. Die Daten können nicht verarbeitet werden und werden daher vom Pronovo EDM-System abgelehnt.

    Allfällige Änderungen an der Anlage müssen Pronovo umgehend mitgeteilt werden, wobei wesentliche Änderungen erneut beglaubigt werden müssen.

    3. Fristgerechte Meldung der Produktionsdaten an Pronovo

    Der Netzbetreiber hat die Aufgabe, die Produktionsdaten gemäss dem standardisierten Datenaustausch (SDAT-CH) an Pronovo zu übermitteln:

    • Monatlicher Versand: Hierzu müssen jeweils die Werte eines vollen Kalendermonats bis zum 5. Tag des Folgemonats gesendet werden. Es ist notwendig, dass die Daten vollständig und plausibel sind um vom Pronovo EDM-System verarbeitet werden zu können. Sollte die Anlage in einer gewissen Zeit nichts produziert haben, muss eine «0» eintragen und beglaubigt werden.
    • Quartalsweiser Versand: Hierzu müssen jeweils die Werte eines vollen Quartals bis zum 5. Tag des Folgequartals gesendet werden. Es ist notwendig, dass die Daten vollständig und plausibel sind um vom Pronovo EDM-System verarbeitet werden zu können. Sollte die Anlage in einer gewissen Zeit nichts produziert haben, muss eine «0» eintragen und beglaubigt werden.

    Werden Daten einer Anlage gesendet, welche nicht freigeschaltet oder für die kein korrekter Messpunkt hinterlegt ist, so werden diese vom Pronovo EDM-System abgewiesen. In diesem Fall bitten wir den Netzbetreiber, mit Pronovo Kontakt aufzunehmen.

    Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann für die produzierte Elektrizitätsmenge Herkunftsnachweise ausgestellt werden, die dem Anlagenbetreiber für die weitere Verwendung zur Verfügung stehen

    Manuelle Meldung der Produktionsdaten

    Bei der manuellen Meldung der Produktionsdaten über das Herkunftsnachweissystem von Pronovo müssen die Produktionswerte vom Netzbetreiber oder vom Auditor über deren Onlinezugang erfasst werden. Bei diesem Verfahren gelten für die Beglaubigung der Produktionsdaten die nachfolgenden Regeln.

    • Der Netzbetreiber (Betreiber der Messstelle) kann, wenn dieser vom Anlagenbetreiber rechtlich entflochten ist und die Anlage bis einschliesslich 30 kVA ist, die Produktionsdaten beglaubigen.
    • Alle Auditoren (akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle) können die Produktionsdaten beglaubigen.

    1 Die Beglaubigung von Produktionsdaten wird im Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten geregelt.
    2 gemäss Verordnung für den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung HKSV (Stand: 1. November 2017)), Art. 4 Abs. 1 und dem Branchendokument SDAT-CH.

  • Weitergabe von Herkunftsnachweisen

    Herkunftsnachweise (HKN) können gehandelt werden, z.B. von einem Anlagenbetreiber an einen Händler, von einem Händler an einen anderen Händler oder von einem Händler an einen Stromlieferanten. Im Herkunftsnachweissystem entspricht dies einer «Weitergabe» von HKN.

    Dies geschieht online in zwei Schritten:

    • Zuerst muss Marktakteur A die HKN «bereitstellen», die er an Marktakteur B verkaufen will.
    • Dann kann Marktakteur B – sein Einverständnis vorausgesetzt – die von Marktakteur A bereitgestellten HKN übernehmen.

    Nach erfolgter Übernahme durch den Marktakteur B stehen die HKN somit Marktakteur A nicht mehr zur Verfügung. Eine Doppelzählung wird damit ausgeschlossen.

    Internationale Weitergaben von Herkunftsnachweisen

    Der internationale Handel ist nur von einem Händlerkonto aus möglich. Sie benötigen dazu die AIB-Nummer des Empfängers der HKN.

  • Erfassen eines Dauerauftrags für die Weitergabe von Herkunftsnachweisen

    Mit Daueraufträgen können Anlagenbetreiber die Herkunftsnachweise ihrer Anlagen an einen Stromhändler oder Stromlieferanten übertragen und somit den ökologischen Mehrwert ihrer Stromproduktion vermarkten. Wie beim E-Banking können Sie Daueraufträge für die Weitergabe von HKN online über Ihr Anlagenbetreiber- oder Händlerkonto anlegen.

    Falls Sie kein Benutzerkonto im Herkunftsnachweissystem besitzen, Ihre HKN aber für die Zeit auf der EVS-Warteliste oder dauerhaft dem regionalen Netzbetreiber oder einem Dritten abtreten möchten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

    EVS-Anlagen auf der Warteliste

    Das physische Formular für die Einrichtung eines HKN-Dauerauftrages, das wir in der Vergangenheit verwendet haben, werden wir noch bis zum 31. März 2021 akzeptieren. Anschliessend ist nur noch die Online-Erfassung von Daueraufträgen möglich.

    Anlagen, welche direkt als HKN-Anlage angemeldet werden

    Mit der Anmeldung der HKN-Anlage muss gleichzeitig einen HKN-Dauerauftrag erfasst werden. Diesen Dauerauftrag kann der Netzbetreiber oder Auditor direkt erfassen.

  • Entwerten von Herkunftsnachweisen

    Hier wird erklärt, wie ein Stromlieferant die Herkunftsnachweise zugunsten der Stromkennzeichnung verwenden kann. Weitere Informationen zur Stromkennzeichnung finden Sie hier.

    Damit Sie diese Herkunftsnachweise verwenden können, ist die sogenannte Entwertung der HKN im Herkunftsnachweissystem notwendig. Das Entwerten muss über das Händler- oder Stromlieferantenkonto durchgeführt werden. Weitere Details finden Sie hier. Nach der Entwertung der HKN stehen diese nicht mehr im Herkunftsnachweissystem zur Verfügung. Eine Doppelzählung ist ausgeschlossen. Erst die entwerteten HKN dürfen in der Stromkennzeichnung verwendet werden.

    Ein Herkunftsnachweiszertifikat der entwerteten Menge wird dem Händler/Stromlieferanten je nach Wunsch elektronisch oder physisch zugestellt. bzw. kann von unserem System heruntergeladen werden. Die zugestellten HKN-Zertifikate können hier durch den entsprechenden Verbraucher über den Verifizierungscode im Zertifikat auf ihre Echtheit überprüft werden.

    Die Entwertung von HKN im schweizerischen Herkunftsnachweis-System ist nur dann erlaubt, wenn der Verbrauch in der Schweiz stattfindet. Falls der Herkunftsnachweis ins Ausland verkauft wird, müssen die HKN zuerst ins betreffende Land transferiert werden. Danach findet im jeweiligen Land die Entwertung statt.

    Bei Fragen zu diesem Thema helfen wir gerne weiter.