EVS – Direktvermarktung

Was ist die Direktvermarktung?

Die Direktvermarktung richtet das Einspeisevergütungssystem stärker am Strommarkt aus. Anlagenbetreibende sind dabei selbst für die Vermarktung des produzierten Stroms verantwortlich. Dazu schliessen sie individuelle Abnahmeverträge mit Versorgungsunternehmen oder Energiedienstleistern (Direktvermarktern) ab.

Die Direktvermarktung schafft einen Anreiz, Anlagen so zu konzipieren und zu betreiben, dass sie möglichst bedarfsgerecht und marktorientiert Strom produzieren. Zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf erhalten Anlagenbetreibende eine technologiespezifische Einspeiseprämie. Diese federt langfristige Schwankungen der Marktpreise ab und sorgt damit für eine weitgehende Investitionssicherheit.

Für den Aufwand der Stromvermarktung erhalten Anlagenbetreibende zudem ein technologiespezifisches Bewirtschaftungsentgelt.

Der ökologische Mehrwert der produzierten Energie ist mit der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem abgegolten. Die Herkunftsnachweise (HKN) stehen Anlagenbetreibenden für Anlagen in der Direktvermarktung daher nicht zum Verkauf zur Verfügung.

Begriff Erklärung
Vergütungssatz Technologieabhängiger Tarif pro produzierter Energiemenge
Marktpreis Preis an der Strombörse für den Folgetag im Marktgebiet Schweiz
Referenzmarktpreis Durchschnitt des Marktpreises
Einspeiseprämie Differenz zwischen Vergütungssatz und Referenzmarktpreis
Bewirtschaftungsentgelt Technologiespezifische Aufwandentschädigung

Gesetzliche Grundlagen:

 

Vergütung mit und ohne Direktvermarktung

Einspeisung zum Referenzmarktpreis – Vergütungsmodell ohne Direktvermarktung

Bei der Einspeisung zum Referenzmarktpreis wird der gesamte Vergütungssatz unabhängig vom aktuellen Marktpreis ausbezahlt. Dadurch besteht kein Anreiz, die Stromproduktion am Bedarf und an der aktuellen Marktsituation auszurichten.

Vergütung mit Direktvermarktung

Bei der Direktvermarktung wird der Referenzmarktpreis nicht direkt ausbezahlt. Stattdessen wird die sogenannte Einspeiseprämie vergütet. Diese ergibt sich aus dem Vergütungssatz abzüglich des Referenzmarktpreises. Der Referenzmarktpreis wird durch das Bundesamt für Energie (BFE) angepasst. Entsprechend verändert sich auch die Einspeiseprämie. Seit Juli 2023 wird der Referenzmarktpreis für Kleinwasserkraftwerke, Photovoltaik-, Windenergie- und Biomasseanlagen getrennt ermittelt. Für Anlagen in der Direktvermarktung, deren Energiemengen monatlich vorliegen, gilt ein monatlicher Referenzmarktpreis. Im Durchschnitt ergeben der am Markt erwirtschaftete Preis und die Einspeiseprämie zusammen wiederum den Vergütungssatz.

Spezialfall: Referenzmarktpreis höher als Vergütungssatz

Übersteigt der Referenzmarktpreis den Vergütungssatz, wird der übersteigende Betrag vierteljährlich durch Pronovo in Rechnung gestellt.

Anreizmechanismus der Direktvermarktung

Die Direktvermarktung schafft einen Anreiz, die Stromproduktion stärker auf die aktuelle Marktsituation auszurichten. Die Abbildung verdeutlicht diesen Anreizmechanismus über einen Zeitraum von 24 Stunden. Dabei ergeben sich zwei Marktsituationen:

Marktpreis höher als Referenzmarktpreis

Anreiz zur Einspeisung von Strom bei grosser Nachfrage und entsprechend hohem Marktpreis, da gegenüber dem klassischen Vergütungsmodell ein Mehrerlös erzielt werden kann.

Marktpreis tiefer als Referenzmarktpreis

Kein Anreiz zur Einspeisung bei tiefer Nachfrage und entsprechend niedrigem Marktpreis, da gegenüber dem klassischen Vergütungsmodell ein Mindererlös entsteht.

Quelle: BFE-Workshop Direktvermarktung, 3. März 2014

 

Wer muss an der Direktvermarktung teilnehmen?

Sämtliche Neuanlagen mit einer Anlagenleistung von 100 kW oder mehr sind verpflichtet, an der Direktvermarktung teilzunehmen.
Von der Pflicht zur Direktvermarktung ab dem 1. Januar 2020 ausgenommen sind:

  • Neuanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW
  • Anlagen, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten und eine Leistung von weniger als 500 kW aufweisen

Übersicht der Regelung

Definitiver
KEV-Bescheid
< 100 kW 100–500 kW ≥ 500 kW
vor 2018 Vergütung zum Referenzmarktpreis Vergütung zum Referenzmarktpreis Vergütung zum Referenzmarktpreis
ab 2018 Vergütung zum Referenzmarktpreis Direktvermarktung ab 01.01.2020 Direktvermarktung ab 01.01.2020

 

Freiwilliger Wechsel in die Direktvermarktung

Ein freiwilliger Wechsel in die Direktvermarktung ist für sämtliche Anlagenbetreibenden im Einspeisevergütungssystem möglich. Für den Wechsel kann das Formular «Wechsel in die Direktvermarktung» verwendet werden. Dabei ist eine Meldefrist von einem Monat vor Ablauf eines Quartals einzuhalten. Nach dem Eintritt in die Direktvermarktung ist eine Rückkehr zum System der Einspeisung zum Referenzmarktpreis nicht mehr möglich.

Direktvermarkter

Anlagenbetreibende in der Direktvermarktung können die Vermarktung ihres Stroms grundsätzlich selbst übernehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten Produzenten einen spezialisierten Dritten mit der Vermarktung beauftragen. Diese Unternehmen werden als Direktvermarkter bezeichnet.

Das Verhältnis zwischen dem Produzenten und dem Direktvermarkter wird privatrechtlich geregelt. Für Details zu den Vertragsbedingungen nehmen Sie bitte direkt mit dem entsprechenden Unternehmen Kontakt auf.

EVS – Erweiterung

Bestehende Anlagen dürfen im EVS unbegrenzt erweitert werden (Ausnahme Wasserkraft 10 MW Grenze). Unter einer Erweiterung wird eine Steigerung der elektrischen Leistung einer bestehenden Anlage verstanden.

Eine Erweiterung hat jedoch immer eine Absenkung des Vergütungssatzes zur Folge.

  • Inbetriebnahmemeldung Erweiterung

    Bitte melden Sie uns die geplante Erweiterung mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme mit dem Formular «Voranzeige zur Inbetriebnahmemeldung / Erweiterung».

    • PV mit DC Modulleistung bis 99.999 kW
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
    • PV mit einer DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

    Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen

    Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators, während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 der EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und die nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.

    Reichen Sie die beglaubigten Anlagedaten bitte spätestens im Folgemonat nach der Inbetriebnahme der Erweiterung ein. Ansonsten kann es bei Anlagen, die bereits durch das EVS vergütet werden, zu Verzögerungen in der Auszahlung kommen.

  • Wie ändert sich der Vergütungssatz bei einer Erweiterung?

    Photovoltaik

    Wird eine Anlage erweitert, so stehen dem Anlagebetreiber zwei Möglichkeiten offen:

    • Die Erweiterung wird hinter demselben Messpunkt wie die Grundanlage angeschlossen. In diesem Fall wird die Erweiterung mit 0 Rp./kWh vergütet. Daraus ergibt sich ein deutlich niedrigerer Vergütungssatz, welcher sich wie folgt berechnet:

    Kleinwasserkraft oder Biomasse

    Bei einer Erweiterung ab dem 01.01.2018 berechnet sich der Vergütungssatz wie folgt:

    Wobei:

    Tarif = Mit Gesamtproduktion berechneter Vergütungssatz

    PGrund = Leistung Grundanlage

    PGesamt = Leistung Gesamtanlage

    Produktionvor = Durchschnittliche Nettoproduktion der letzten 2 Jahre (Biomasse) oder 5 Jahre (Wasserkraft) vor der Erweiterung

    Produktiongesamt = Nettoproduktion nach Erweiterung

 

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HKN – Erfassungspflicht

Die Betreiber von Stromproduktionsanlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von über 30 kVA haben die Pflicht, ihre Anlage im von Pronovo betriebenen Herkunftsnachweissystem (SHKN) erfassen zu lassen. Die im Herkunftsnachweissystem erfassten Anlagedaten müssen von einer für diesen Anlagentyp durch die SAS akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle beglaubigt werden. PV-Anlagen kleiner als 100 kW dürfen auch durch die Betreiberin der Messstelle (Netzbetreiberin) oder kontrollberechtigte Person (unabhängiges Kontrollorgan) beglaubigt werden.

Die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht erfolgt in drei Schritten:

Schritt 1: Melden der erfassungspflichtigen Anlage

Kontaktieren Sie einen für diesen Anlagentyp zur Beglaubigung berechtigte Stelle Ihrer Wahl und vereinbaren Sie einen Termin für das Audit Ihrer Anlage.

Für die Beglaubigung Ihrer Anlage sind die folgenden beglaubigende Stellen autorisiert:

Schritt 2: Erfassung der Anlage im Herkunftsnachweissystem

  • Die beglaubigende Stelle erhebt die relevanten Daten Ihrer Anlage im Rahmen einer Begehung vor Ort und beglaubigt diese.
  • Die beglaubigende Stelle erfasst für Sie die beglaubigten Anlagendaten entweder im SHKN (für reine HKN-Anlagen), oder im Pronovo Kundenportal (für Einmalvergütungsanlagen) bzw. auf dem physischen Beglaubigungsformular (bei EVS- bzw. MKF-Anlagen). Die Beglaubigung muss spätestens im Folgemonat nach der Inbetriebnahme bei Pronovo eingehen.
  • Nach Erhalt der vollständigen Beglaubigung wird das Kraftwerk von Pronovo im SHKN freigeschaltet.

Schritt 3: Melden der Produktionsdaten

  • Kontaktieren Sie Ihre Netzbetreiberin (Betreiberin der Messstelle) und vereinbaren Sie mit ihr, wie die Energiedaten der gesamten produzierten Energiemenge jeden Monat an das SHKN übermittelt werden.
  • Die Netzbetreiberin ist dafür zuständig die Energiedaten der gesamten produzierten Energiemenge an Pronovo zu übertragen.
  • Bei Anlagen über 30 kVA wechselstromseitiger Nennleistung ist die automatisierte Meldung der Produktionsdaten direkt von der Messstelle aus verpflichtend. Pronovo empfiehlt diese Messung auch bei Anlagen unter 30 kVA einzusetzen. Weitere Informationen zur elektronischen Meldung von Produktionsdaten finden Sie im "Leitfaden zur Beglaubigung von Stromproduktionsanlagen und deren Produktionsdaten"

Dokument Branchenanlass Mai 2025

Erfahrungsaustausch:
HKN-System für Brenn- und Treibstoffe

Im Mai 2025 führten das BFE, das BAFU und Pronovo mit den Nutzerinnen und Nutzern des Herkunftsnachweissystems für erneuerbare Brenn- und Treibstoffe (HKN-BT) einen Erfahrungsaustausch durch. Ziel des Treffens war es, nach den ersten fünf Betriebsmonaten die Bedürfnisse zur Optimierung des HKN-BT-Systems zu erfassen. Die Präsentation kann hier über den Downloadlink eingesehen werden.

 

 

Dokument Branchenanlass September 2024

Dokument Branchenanlass September 2024

Im September 2024 führten das BFE, das BAFU und die Pronovo für die zukünftigen Nutzer des Herkunftsnachweissystems für erneuerbare Treib- und Brennstoffe eine Informationsveranstaltung durch. Diese gab unter anderem Einblick in die Grundfunktionen des HKN-Systems sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen. Pronovo stellt hier die gezeigte und diskutierte Präsentation zur Ansicht und zum Download zur Verfügung.

Branchenanlass September 2024

Präsentation HKN-System eTS/eBS

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Dauerauftrag

Mit Daueraufträgen können Anlagenbetreiber die Herkunftsnachweise (HKN) ihrer Anlage an einen Stromhändler oder Stromlieferanten übertragen und somit den ökologischen Mehrwert ihrer Stromproduktion vermarkten.

Die Ausstellung von HKN ist für alle Energieerzeugungsanlagen, die im Herkunftsnachweissystem registriert sind, möglich. Einzige Ausnahme dazu sind Anlagen, die durch das Einspeisevergütungssystem (EVS) gefördert werden. Da die EVS-Anlagen bereits eine Vergütung pro in das öffentliche Netz eingespeiste kWh erhalten, ist der ökologische Mehrwert dieser Stromproduktion abgegolten. Eine zusätzliche Ausstellung von HKN würde eine doppelte Vergütung bedeuten.

Erfassung eines Dauerauftrages

Der Dauerauftrag kann direkt online im Schweizer Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Wenn der Dauerauftrag von allen Parteien bestätigt und akzeptiert wird, gilt der Dauerauftrag als abgeschlossen und ist im Herkunftsnachweissystem legitim registriert.

Ein Dauerauftrag wird entweder durch den Anlagenbetreiber über den Login bei «Mein Projekt» oder durch den Stromhändler/-lieferanten im Herkunftsnachweissystem erfasst.

Eine Anleitung zur Erfassung eines Dauerauftrags finden Sie hier:

EN – Informationen zu Ersatznachweisen

Ersatznachweise werden für Produktionsmengen aus konventionellen Kraftwerken in AIB-Ländern ausgestellt. Die Erfassung für den Ersatznachweis ist nur dann zulässig, wenn in dem betreffenden Land keine HKN für die Technologie ausgestellt werden. Dazu muss die Anlage im Herkunftsnachweissystem wie folgt erfasst werden.

  • Erfassen der Anlagedaten

    Das ausländische Kraftwerk muss gemäss denselben Standards, wie sie für CH-Kraftwerke gelten, auditiert werden. Ein Auditor, der ein solches Kraftwerk beglaubigen will, muss also durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS für den entsprechenden Energieträger akkreditiert sein. Der Auditor führt das Audit vor Ort durch und reicht die beglaubigten Anlagedaten bei Pronovo im Original und per Post ein. Danach schaltet Pronovo die Anlage für die Erfassung der Produktionsdaten frei.

  • Erfassen von Produktionsdaten und Ausstellen von Ersatznachweisen

    Der Auditor meldet Pronovo im Rahmen der üblichen Meldefrist für monatliche Datenlieferungen die durch das Kraftwerk erzeugte, für die Schweiz bezogene Menge. Es handelt sich also um jene Menge, für welche auch Ersatznachweise erstellt werden sollen. Die gesamte Produktion des Kraftwerks muss also nicht gemeldet werden.

  • Handel und Stromkennzeichnung

    Wie reguläre HKN ist der Ersatznachweis gem. den Vorgaben der HKSV gültig (siehe Rubrik „Verfallsdatum“) und kann für die Stromkennzeichnung verwendet werden. Er kann innerhalb der Schweiz auch an andere Unternehmen mit einem Konto im Herkunftsnachweissystem übertragen werden. Der Ersatznachweis darf nicht ins Ausland exportiert werden.

    Hintergrund:

    Mit der Einführung der Volldeklaration gemäss ES2050 ist Strom aus nicht überprüfbaren Quellen für die Stromkennzeichnung nicht mehr zulässig. Neu müssen sämtliche Stromlieferungen an Endkunden mit Herkunftsnachweisen (HKN) belegt werden. Im Fall von Importstrom ist dies jedoch nicht immer möglich. Im europäischen Ausland werden nämlich in den meisten Fällen nur Herkunftsnachweise für erneuerbare Energieträger und teilweise sogar gar keine ausgestellt. Daher wurde mit der Revision des Energiegesetzes auf den 1.1.2018 die Möglichkeit geschaffen, dass sich ein Unternehmen für importierten Strom aus der Produktion eines konventionellen Kraftwerks im europäischen Ausland (AIB-Mitgliedländer) Ersatznachweise ausstellen lassen kann.

  • Gebühren für Ersatznachweise

    Analog zu HKN-Anlagen erhebt Pronovo eine Erfassungsgebühr für Anlagen mit einer installierten Leistung von grösser als 10 MW. Im Normalfall wird diese Gebühr dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt. Nach Wunsch kann der Empfänger der Rechnung auch ein anderer im Herkunftsnachweissystem registrierter Marktteilnehmer in der Schweiz sein. Dies muss Pronovo separat gemeldet werden. Für die Weitergabe ab einem Händlerkonto wird ebenfalls eine Gebühr analog zu den HKN-Anlagen erhoben.

Erfassen der Anlagedaten Das ausländische Kraftwerk muss gemäss denselben Standards, wie sie für CH-Kraftwerke gelten, auditiert werden. Ein Auditor, der ein solches Kraftwerk beglaubigen will, muss also durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS für den entsprechenden Energieträger akkreditiert sein. Der Auditor führt das Audit vor Ort durch und reicht die beglaubigten Anlagedaten bei Pronovo im Original und per Post ein. Danach schaltet Pronovo die Anlage für die Erfassung der Produktionsdaten frei. Erfassen von Produktionsdaten und Ausstellen von Ersatznachweisen Der Auditor meldet Pronovo im Rahmen der üblichen Meldefrist für monatliche Datenlieferungen die durch das Kraftwerk erzeugte, für die Schweiz bezogene Menge. Es handelt sich also um jene Menge, für welche auch Ersatznachweise erstellt werden sollen. Die gesamte Produktion des Kraftwerks muss also nicht gemeldet werden. Handel und Stromkennzeichnung Wie reguläre HKN ist der Ersatznachweis gem. den Vorgaben der HKSV gültig (siehe Rubrik „Verfallsdatum“) und kann für die Stromkennzeichnung verwendet werden. Er kann innerhalb der Schweiz auch an andere Unternehmen mit einem Konto im Herkunftsnachweissystem übertragen werden. Der Ersatznachweis darf nicht ins Ausland exportiert werden.

Hintergrund:

Mit der Einführung der Volldeklaration gemäss ES2050 ist Strom aus nicht überprüfbaren Quellen für die Stromkennzeichnung nicht mehr zulässig. Neu müssen sämtliche Stromlieferungen an Endkunden mit Herkunftsnachweisen (HKN) belegt werden. Im Fall von Importstrom ist dies jedoch nicht immer möglich. Im europäischen Ausland werden nämlich in den meisten Fällen nur Herkunftsnachweise für erneuerbare Energieträger und teilweise sogar gar keine ausgestellt. Daher wurde mit der Revision des Energiegesetzes auf den 1.1.2018 die Möglichkeit geschaffen, dass sich ein Unternehmen für importierten Strom aus der Produktion eines konventionellen Kraftwerks im europäischen Ausland (AIB-Mitgliedländer) Ersatznachweise ausstellen lassen kann. Gebühren für Ersatznachweise Analog zu HKN-Anlagen erhebt Pronovo eine Erfassungsgebühr für Anlagen mit einer installierten Leistung von grösser als 10 MW. Im Normalfall wird diese Gebühr dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt. Nach Wunsch kann der Empfänger der Rechnung auch ein anderer im Herkunftsnachweissystem registrierter Marktteilnehmer in der Schweiz sein. Dies muss Pronovo separat gemeldet werden. Für die Weitergabe ab einem Händlerkonto wird ebenfalls eine Gebühr analog zu den HKN-Anlagen erhoben.

HKN Mehrwertsteuerpraxis

Pronovo ist nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a EnG zuständig für den Vollzug im Bereich Herkunftsnachweiswesen. Hierfür erhebt Pronovo Gebühren gemäss der geltenden Gebührenliste. Die ausgestellten Gebührenrechnungen stehen in Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit. Folglich haben diese mangels Leistung nicht Entgeltscharakter und sind nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG). Die Rechnungsempfänger erhalten ihre Gebührenrechnung für Herkunftsnachweise (HKN) daher ohne Mehrwertsteuer.

Diese mehrwertsteuerliche Praxis gilt jedoch nur für Pronovo als Vollzugsstelle im Bereich Herkunftsnachweiswesen. Für die mehrwertsteuerliche Behandlung des Handels respektive des Verkaufs von Herkunftsnachweisen verweisen wir auf die Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), konkret die MWST-Branchen-Info Nr. 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen, Abschnitt 7.5 Verkauf von Herkunftsnachweisen und anderen Bescheinigungen und die MWST-Info Nr. 04 Steuerobjekt, Abschnitt 6.20 Geld- und Kapitalverkehr.

Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen HKN-Teilnehmenden, seine oder ihre eigene Mehrwertsteuerpflicht respektive die mehrwertsteuerliche Handhabung der eigenen Geschäftsvorfälle abzuklären. Dies gilt auch dann, wenn mittels eines Dauerauftrages die HKN einer Produktionsanlage an einen Stromhändler oder eine Stromlieferantin übertragen werden.