Fördermittel Einleitung Teil 2

Was wird Wie gefördert

Photovoltaikanlagen Die Graphik veranschaulicht die verschiedenen Fördermodelle für Photovoltaikanlagen in Abhängigkeit der Leistung: Wasserkraft Wasserkraftwerke werden ausschliesslich durch das Einspeisevergütungssystem gefördert. Förderwürdig sind Anlagen mit einer mechanischen Bruttoleistung zwischen 1MW und 10MW. Von dieser Untergrenze ausgenommen sind Nebennutzungsanlagen (gemäss Art.9 EnFV).

Nicht förderwürdige Anlagen haben die Möglichkeit, einen Investitionsbeitrag beim BFE zu beantragen. Biomasse Biomasseanlagen werden ausschliesslich durch das Einspeisevergütungssystem gefördert. Nicht mehr förderwürdig sind Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), Schlammverbrennungsanlagen, Klär- und Deponiegasanlagen.

Nicht förderwürdige Anlagen haben die Möglichkeit, einen Investitionsbeitrag beim BFE zu beantragen. Wind Windkraftanlagen werden ausschliesslich durch das Einspeisevergütungssystem gefördert. Geothermie Geothermieanlagen werden ausschliesslich durch das Einspeisevergütungssystem gefördert. Neu wird zwischen petrothermalen und hydrothermalen Anlagen unterschieden.

EVS – Einleitung

Die Einspeisevergütung (EVS) ist ein Förderprogramm für erneuerbare Energien das den Förderbeitrag quartalsweise für die eingespeiste Energie vergütet. Die Vergütungstarife werden anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse festgelegt. Der mit den EVS-Anlagen produzierte Strom wird in der Stromkennzeichnung als geförderter Strom ausgewiesen

Die EVS-Warteliste bei den übrigen Technologien wird seit 2020, diejenige der Photovoltaik seit 2021 nicht weiter abgebaut. Neue Gesuche für das Förderprogramm der EVS können nicht mehr eingereicht werden.

Eine Einspeisevergütung erhalten aktuell knapp 12’100 Photovoltaikanlagen, rund 670 Wasserkraftanlagen, über 40 Windenergieanlagen und ca. 320 Biomasseanlagen. Ausserdem verfügen über 60 Wasserkraft-, 420 Windenergie-, 30 Biomasse- und drei Geothermieprojekte noch eine Förderzusage für das EVS. Nach Inbetriebnahme der Anlagen werden sie durch das EVS gefördert. Quelle: BFE Medienmitteilung

Der zwischenzeitlich im Jahr 2022 angestiegene Referenzmarktpreis hat zu einer markanten Korrektur der ausbezahlten Fördergelder in diesem Förderprogramm geführt. War der Referenzmarktpreis für die geförderte Anlage höher als der Vergütungssatz, wurde der übersteigende Teil, bei Anlagen in der Direktvermarktung, in Rechnung gestellt. Pronovo hat die Möglichkeiten dem entgegenzuwirken beschrieben.

  • Austritt aus dem EVS
  • Anpassung der Messanordnung

EVS – Direktvermarktung

Was ist die Direktvermarktung?

Die Direktvermarktung hat zum Ziel, das Einspeisevergütungssystem marktorientiert auszugestalten. Die Produzenten sind dabei selber für den Absatz ihres produzierten Stroms verantwortlich. Dazu schliessen sie mit Versorgungsunternehmen oder Energiedienstleister individuelle Abnahmeverträge ab. Dadurch entsteht ein Anreiz, Anlagen so zu konzipieren und zu betreiben, dass sie bedarfsgerecht produzieren.

Zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf erhalten die Anlagenbetreiber eine technologiespezifische Einspeiseprämie. Diese ist so ausgestaltet, dass sie langfristige Marktpreisschwankungen abfedert und damit den Produzenten eine weitgehende Investitionssicherheit gibt.

Zur Entschädigung des Aufwandes für die direkte Stromvermarktung erhalten die Produzenten ein ebenfalls technologiespezifisches Bewirtschaftungsentgelt.

Weitere Informationen finden Sie auf den Faktenblättern des BFE.

Der ökologische Mehrwert der produzierten Energie ist mit der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem abgegolten. Die Herkunftsnachweise stehen dem Anlagenbetreiber für Anlagen in der Direktvermarktung nicht zum Verkauf zur Verfügung.

Eine Auflistung von einigen Direktvermarktern finden Sie in untenstehender Rubrik «Kontaktdaten zu Direktvermarktern».

Infobox

Vergütungssatz: Technologieabhängiger Tarif pro produzierte Energiemenge
Marktpreis: Preis an der Strombörse für den Folgetag im Marktgebiet Schweiz
Referenzmarktpreis: Durchschnitt des Marktpreises
Einspeiseprämie: Differenz zwischen Vergütungssatz und Referenzmarktpreis
Bewirtschaftungsentgelt: Technologiespezifische Aufwandentschädigung
  • Einspeisung zum Referenzmarktpreis (Vergütungsmodell ohne Direktvermarktung)

    Der gesamte Vergütungssatz (violett) wird konstant und unabhängig vom gegenwärtigen Marktpreis ausbezahlt. Es besteht kein Anreiz zu einem bedarfs- und marktgerechtem Produktionsverhalten.

  • Vergütung mit Direktvermarktung

    Der Referenzmarktpreis wird nicht mehr ausbezahlt. Stattdessen wird lediglich die sogenannte Einspeiseprämie vergütet, welche sich aus dem Vergütungssatz abzüglich des Referenz-Marktpreises ergibt. Der Referenz-Marktpreis wird durch das BFE angepasst, womit sich auch die Einspeiseprämie ändert. Der Referenzmarktpreis wird seit Juli 2023 für Kleinwasserkraftwerke, Photovoltaik-, Windenergie- und Biomasseanlagen getrennt ermittelt. Für Anlagen in der Direktvermarktung, deren Energiemengen monatlich vorliegen, gilt ein monatlicher Referenzmarktpreis.


    Den Marktpreis selbst muss der Anlagenbetreibende eigenverantwortlich auf dem Strommarkt erwirtschaften. Dazu schliesst der Anlagenbetreibende mit Versorgungsunternehmen oder Energiedienstleistern (Direktvermarkter) Abnahmeverträge nach kommerziellen Regeln ab.

     

    Im Schnitt ergeben der erwirtschaftete Marktpreis und die Einspeiseprämie zusammen wiederum den Vergütungssatz.


    Spezialfall-Referenzmarktpreis höher als Vergütungssatz

    Übersteigt der Referenzmarktpreis den Vergütungssatz, so wird der übersteigende Teil vierteljährlich durch Pronovo in Rechnung gestellt.

  • Anreizmechanismus der Direktvermarktung

    Die Abbildung verdeutlicht den Anreizmechanismus der Direktvermarktung über einen Zeitraum von 24 Stunden. Es ergeben sich zwei Marktsituationen:

    • Marktpreis höher als Referenzmarktpreis
      Anreiz zur Einspeisung von Strom bei grosser Nachfrage (hoher Marktpreis), da Mehrerlös gegenüber klassischem Vergütungsmodell
    • Marktpreis tiefer als Referenzmarktpreis
      Kein Anreiz zur Einspeisung bei tiefer Nachfrage (tiefer Marktpreis), da Mindererlös gegenüber klassischem Vergütungsmodell

    Quelle: BFE-Workshop Direktvermarktung, 3. März 2014

  • Wer muss teilnehmen?

    Sämtliche Neuanlagen mit einer Anlagenleistung von 100 kW oder mehr sind verpflichtet in der Direktvermarktung teilzunehmen.

    Von der Pflicht zur Direktvermarktung ab dem 01.01.2020 ausgenommen sind Neuanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW sowie Anlagen, welche bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten und eine Leistung von unter 500 kW aufweisen.

    Definitiver KEV-Bescheid <100 kW 100 kW-500kW ≥500kW
    vor 2018 Vergütung zum
    Referenz-Marktpreis
    ab 2018 Direktvermarktung
    ab 01.01.2020

    Ein freiwilliger Wechsel in die Direktvermarktung ist für sämtliche Anlagenbetreiber im Einspeisevergütungssystem möglich. Dafür kann das Formular "Wechsel in die Direktvermarktung" verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldefrist von einem Monat vor Ablauf eines Quartals einzuhalten ist. Nach dem Eintritt in die Direktvermarktung ist keine Rückkehr zum System der Einspeisung zum Referenzmarktpreis möglich.

  • Kontaktdaten zu Direktvermarktern

    Den Produzenten in der Direktvermarktung steht es grundsätzlich frei, die Vermarktung ihres Stroms selbst vorzunehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten Produzenten einen spezialisierten Dritten mit der Vermarktung beauftragen werden (einen sogenannten „Direktvermarkter“). Das Verhältnis zwischen dem Produzenten und seinem Direktvermarkter wird privatrechtlich geregelt.

    Im Folgenden finden Sie eine alphabetisch sortierte, nicht abschliessende Liste an Direktvermarktern.

    Für Details zu den Vertragsbedingungen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit dem entsprechenden Unternehmen auf.

    Bieten Sie die Direktvermarktung als Dienstleistung an und möchten ebenfalls in der Liste aufgeführt werden, dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

 Einspeisung zum Referenzmarktpreis (Vergütungsmodell ohne Direktvermarktung) Der gesamte Vergütungssatz (violett) wird konstant und unabhängig vom gegenwärtigen Marktpreis ausbezahlt. Es besteht kein Anreiz zu einem bedarfs- und marktgerechtem Produktionsverhalten. Vergütung mit Direktvermarktung Der Referenzmarktpreis wird nicht mehr ausbezahlt. Stattdessen wird lediglich die sogenannte Einspeiseprämie vergütet, welche sich aus dem Vergütungssatz abzüglich des Referenz-Marktpreises ergibt. Der Referenz-Marktpreis wird durch das BFE angepasst, womit sich auch die Einspeiseprämie ändert. Der Referenzmarktpreis wird seit Juli 2023 für Kleinwasserkraftwerke, Photovoltaik-, Windenergie- und Biomasseanlagen getrennt ermittelt. Für Anlagen in der Direktvermarktung, deren Energiemengen monatlich vorliegen, gilt ein monatlicher Referenzmarktpreis.

Den Marktpreis selbst muss der Anlagenbetreibende eigenverantwortlich auf dem Strommarkt erwirtschaften. Dazu schliesst der Anlagenbetreibende mit Versorgungsunternehmen oder Energiedienstleistern (Direktvermarkter) Abnahmeverträge nach kommerziellen Regeln ab.

 

Im Schnitt ergeben der erwirtschaftete Marktpreis und die Einspeiseprämie zusammen wiederum den Vergütungssatz.

Spezialfall-Referenzmarktpreis höher als Vergütungssatz
Übersteigt der Referenzmarktpreis den Vergütungssatz, so wird der übersteigende Teil vierteljährlich durch Pronovo in Rechnung gestellt. Anreizmechanismus der Direktvermarktung Die Abbildung verdeutlicht den Anreizmechanismus der Direktvermarktung über einen Zeitraum von 24 Stunden. Es ergeben sich zwei Marktsituationen:

Marktpreis höher als Referenzmarktpreis
Anreiz zur Einspeisung von Strom bei grosser Nachfrage (hoher Marktpreis), da Mehrerlös gegenüber klassischem Vergütungsmodell
Marktpreis tiefer als Referenzmarktpreis
Kein Anreiz zur Einspeisung bei tiefer Nachfrage (tiefer Marktpreis), da Mindererlös gegenüber klassischem Vergütungsmodell

Quelle: BFE-Workshop Direktvermarktung, 3. März 2014 Wer muss teilnehmen? Sämtliche Neuanlagen mit einer Anlagenleistung von 100 kW oder mehr sind verpflichtet in der Direktvermarktung teilzunehmen.

Von der Pflicht zur Direktvermarktung ab dem 01.01.2020 ausgenommen sind Neuanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW sowie Anlagen, welche bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten und eine Leistung von unter 500 kW aufweisen.

Definitiver KEV-Bescheid
<100 kW
100 kW-500kW
≥500kW

vor 2018
Vergütung zum
Referenz-Marktpreis

ab 2018

Direktvermarktung
ab 01.01.2020

Ein freiwilliger Wechsel in die Direktvermarktung ist für sämtliche Anlagenbetreiber im Einspeisevergütungssystem möglich. Dafür kann das Formular «Wechsel in die Direktvermarktung» verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldefrist von einem Monat vor Ablauf eines Quartals einzuhalten ist. Nach dem Eintritt in die Direktvermarktung ist keine Rückkehr zum System der Einspeisung zum Referenzmarktpreis möglich. Kontaktdaten zu Direktvermarktern Den Produzenten in der Direktvermarktung steht es grundsätzlich frei, die Vermarktung ihres Stroms selbst vorzunehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten Produzenten einen spezialisierten Dritten mit der Vermarktung beauftragen werden (einen sogenannten „Direktvermarkter“). Das Verhältnis zwischen dem Produzenten und seinem Direktvermarkter wird privatrechtlich geregelt.

Im Folgenden finden Sie eine alphabetisch sortierte, nicht abschliessende Liste an Direktvermarktern.

AEW Energie AG, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau, Mail
Alpiq AG, Bahnhofquai 12, 4601 Olten, Mail
Axpo Solutions AG,  Parkstrasse 23, 5401 Baden, Mail
Azienda Elettrica Ticinese (AET), El Stradún 74, 6513 Monte Carasso, Mail
BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, , Mail
CKW, Postfach, 6002 Luzern , Mail
Elektrizitätswerk Altdorf, Herrengasse 1, 6460 Altdorf, Mail
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Mail
Elektrizitätswerk des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigstrasse 18, 8002 Zürich
Energieplattform AG, Vadianstrasse 50, 9000 St.Gallen, Mail
Fleco Power AG, Technoparkstrasse 2, 8406 Winterthur, Mail
FMV SA, Rue de la Dixence 9, CP 570, 1951 Sion, Mail
Groupe E AG, Rte de Morat 135, 1763 Granges-Paccot, Mail
IWB Industrielle Werke Basel, Verkauf, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel, Mail
Primeo Energie, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein, Mail
Repower AG, Via da Clalt 12, 7742 Poschiavo, Mail
SN Energie AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen, Mail
SRM Swiss Renewables Marketplace AG, Löwenstrasse 66, 8001 Zürich, Mail
Suisse Next GmbH, Rue du Jura 11, c/o Impact Hub, 1004 Lausanne, Mail

Für Details zu den Vertragsbedingungen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit dem entsprechenden Unternehmen auf.

Bieten Sie die Direktvermarktung als Dienstleistung an und möchten ebenfalls in der Liste aufgeführt werden, dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

EVS – Netzbetreiber und Auditoren

  • Gesuch

    Wird ein Projekt zu Stromerzeugung geplant, hat der EVS/EIV-Empfänger die Pflicht, die Netzbetreiberin darüber zu informieren.

  • Projektfortschritt

    Die Netzbetreiberin nimmt zum Projekt Stellung, indem sie das Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) bewilligt. Dieses Formular muss der EVS-Empfänger der Projektfortschrittsmeldung beilegen.

    Für Photovoltaikanlagen braucht es keine Projektfortschrittsmeldung.

  • Inbetriebnahme
    • PV mit DC-Modulleistung bis 99.999 kW
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
    • PV mit DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

    Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen

    Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und welche nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.

    Die Beglaubigung der Anlagedaten muss am Ort der Produktionsanlage vorgenommen werden. Dafür ist das Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie zu verwenden.

    Mehr Informationen zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten finden Sie im Leitfaden unter «Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten»

  • Nach der Inbetriebnahme

    Die Netzbetreiberin ist verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen. Des Weiteren ist die Netzbetreiberin für das Messwesen und damit für die Datenlieferung der Produktionsdaten an Pronovo verantwortlich. Die Datenlieferung kann automatisiert (nach VSE Branchendokument SDAT CH) oder über das Energieportal erfolgen.

    Hilfreiche Dokumente sind der Leitfaden zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten, das Handbuch «Eigenverbrauchsregelung des VSE», das Branchendokument SDAT CH, sowie die Regelung der Anschlussbedingungen. Sie finden diese Dokumente unter Downloads Formulare & Dokumente.

Gesuch Wird ein Projekt zu Stromerzeugung geplant, hat der EVS/EIV-Empfänger die Pflicht, die Netzbetreiberin darüber zu informieren. Projektfortschritt Die Netzbetreiberin nimmt zum Projekt Stellung, indem sie das Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) bewilligt. Dieses Formular muss der EVS-Empfänger der Projektfortschrittsmeldung beilegen.

Für Photovoltaikanlagen braucht es keine Projektfortschrittsmeldung. Inbetriebnahme PV mit DC-Modulleistung bis 99.999 kW
Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
PV mit DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen

Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und welche nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.

Die Beglaubigung der Anlagedaten muss am Ort der Produktionsanlage vorgenommen werden. Dafür ist das Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie zu verwenden.

Mehr Informationen zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten finden Sie im Leitfaden unter «Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten» Nach der Inbetriebnahme Die Netzbetreiberin ist verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen. Des Weiteren ist die Netzbetreiberin für das Messwesen und damit für die Datenlieferung der Produktionsdaten an Pronovo verantwortlich. Die Datenlieferung kann automatisiert (nach VSE Branchendokument SDAT CH) oder über das Energieportal erfolgen.

Hilfreiche Dokumente sind der Leitfaden zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten, das Handbuch «Eigenverbrauchsregelung des VSE», das Branchendokument SDAT CH, sowie die Regelung der Anschlussbedingungen. Sie finden diese Dokumente unter Downloads Formulare & Dokumente.

EVS – Herkunft Fördergelder

Das Einspeisevergütungssystem wird über einen Zuschlag auf den Strompreis finanziert. Damit trägt jede/r Endverbraucher/in zur Förderung der erneuerbaren Energien bei. Der Zuschlag ist aktuell per Gesetz auf maximal 2.3 Rp./kWh begrenzt. Mit dem aktuellen Stromverbrauch in der Schweiz stehen damit maximal rund 1.38 Mia. Franken jährlich als Fördermittel zur Verfügung. (Annahme: Jährlicher Schweizerischer Stromendverbrauch 60TWh).

Pronovo wickelt das Inkasso des Netzzuschlags ab und legt die Gelder in den Netzzuschlagsfonds ein.

Der Netzzuschlag teilt sich in folgende Verwendungszwecke auf:

Weitere Informationen zur Herkunft der Fördergelder und zum Zuschlag finden Sie auf der Informationsseite des BFE.

EVS – Facts

Die Stromerzeugung aus neuen erneuerbaren Energien soll bis im Jahr 2035 bei mindestens 11.4 TWh liegen (EnG Art. 2, Abs 1). Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Schweiz seit 2009 verschiedene Förderprogramme eingeführt. Dazu zählt auch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), die per 1. Januar 2018 in das Einspeisevergütungssystem (EVS) überführt wurde.

Die wichtigsten Zahlen und Fakten zu EVS

Seit Beginn der KEV übertraf die Anzahl der Anmeldungen die Erwartungen. Aus diesem Grund konnten nicht alle Anmeldungen unmittelbar in einem Förderprogramm berücksichtigt werden und es wurde eine Warteliste eingeführt. Um die stetig ansteigende Warteliste wieder abzubauen, wurde 2014 die Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen eingeführt. Der Abbau der Warteliste erfolgte über sogenannte Zubaukontingente. Diese wurden vom BFE jährlich aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel definiert.

Im Oktober 2019 hat das Bundesamt für Energie (BFE) kommuniziert, dass keine weiteren Anlagen mehr in das EVS aufgenommen werden (Link Medienmitteilung).

  • Anlagen im EVS

    Anzahl Anlagen

    • Die grosse Mehrheit der Anlagen im EVS sind Photovoltaikanlagen.
    • Windkraftanlagen sind am seltensten vertreten.
    • Bisher werden keine Geothermieanlagen gefördert.
    • Seit 2020 werden keine neuen EVS-Förderzusagen vergeben. Es werden nur noch jene Anlagen in das EVS aufgenommen, welche bereits eine Zusicherung dem Grundsatz nach erhalten haben und nun in Betrieb gehen.

    Installierte Leistung

    Dabei bemisst sich die Leistung bei

    • Photovoltaik:
      nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung (Watt Peak unter Standard Test Conditions (STC))
    • Allen anderen Technologien:
      nach der Nennleistung des Stromgenerators

    Jahresproduktion

    Wasserkraft und Biomasse machen im Jahr 2024 zusammen 81% der Gesamtproduktion aus.

  • Vergütung

    Gesamtvergütung

    Erstmals seit der Einführung des EVS sank diese im Jahr 2021 und wurde im Jahr 2022 gesamthaft sogar negativ. Diese Entwicklung ist auf den in diesen Jahren stark angestiegenen Referenz-Marktpreise zurückzuführen, der so zu einem deutlichen Rückgang der Vergütungen für EVS-Anlagen geführt hat, deren Vergütungssätze  an den Referenz-Marktpreis (RMP) gekoppelt sind.

    Fördereffizienz

    Die Fördereffizienz gibt an, wie viel Vergütung die jeweilige Technologie pro eingespeiste Kilowattstunde im Schnitt erhält.

    • Die grösste Fördereffizienz weist die Wasserkraft auf.
    • Die Photovoltaik hat sich bezüglich Fördereffizienz seit Beginn des EVS (früher KEV) deutlich verbessert. Bis auf das Jahr 2022, in dem die RMP historisch hoch waren, befindet sie sich auf einem mehr oder weniger ähnlichen Niveau.
    • Mit Ausnahme des Jahres 2022 hat sich die Fördereffizienz der Grossanlagen (Wasserkraft, Biomasse, Windkraft) stark verbessert, da diese einen referenzmarktpreisgekoppelten Vergütungstarif besitzen.

    Netzzuschlagsfonds

    Der Netzzuschlagsfonds wird durch einen Zuschlag auf das Netznutzungsentgelt geäufnet. Mit diesem Netzzuschlag werden zu einem Anteil auch die Vergütungen für das EVS finanziert. Zusätzlich zu diesem Anteil am Netzzuschlag finanziert sich das EVS über die Einnahmen der Marktpreise, bei Anlagen, die im Modell zum Referenzmarktpreis einspeisen.

    Die Vergütungsbeträge für Anlagen im EVS müssen daher vom Netzzuschlagsfonds und über die Marktpreiseinnahmen finanziert werden.

    Marktpreis

    Die Referenz-Marktpreise erreichten 2022 zum ersten Mal seit Einführung des Förderprogramms ihren historischen Höchststand. Seitdem ist der RMP wieder deutlich gesunken, aber volatiler geworden und hat das Niveau vor 2021 nicht erreicht.

Anlagen im EVS Anzahl Anlagen

Die grosse Mehrheit der Anlagen im EVS sind Photovoltaikanlagen.
Windkraftanlagen sind am seltensten vertreten.
Bisher werden keine Geothermieanlagen gefördert.
Seit 2020 werden keine neuen EVS-Förderzusagen vergeben. Es werden nur noch jene Anlagen in das EVS aufgenommen, welche bereits eine Zusicherung dem Grundsatz nach erhalten haben und nun in Betrieb gehen.


Installierte Leistung
Dabei bemisst sich die Leistung bei

Photovoltaik:
nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung (Watt Peak unter Standard Test Conditions (STC))
Allen anderen Technologien:
nach der Nennleistung des Stromgenerators


Jahresproduktion
Wasserkraft und Biomasse machen im Jahr 2024 zusammen 81% der Gesamtproduktion aus.
Vergütung Gesamtvergütung
Erstmals seit der Einführung des EVS sank diese im Jahr 2021 und wurde im Jahr 2022 gesamthaft sogar negativ. Diese Entwicklung ist auf den in diesen Jahren stark angestiegenen Referenz-Marktpreise zurückzuführen, der so zu einem deutlichen Rückgang der Vergütungen für EVS-Anlagen geführt hat, deren Vergütungssätze  an den Referenz-Marktpreis (RMP) gekoppelt sind.

Fördereffizienz
Die Fördereffizienz gibt an, wie viel Vergütung die jeweilige Technologie pro eingespeiste Kilowattstunde im Schnitt erhält.

Die grösste Fördereffizienz weist die Wasserkraft auf.
Die Photovoltaik hat sich bezüglich Fördereffizienz seit Beginn des EVS (früher KEV) deutlich verbessert. Bis auf das Jahr 2022, in dem die RMP historisch hoch waren, befindet sie sich auf einem mehr oder weniger ähnlichen Niveau.
Mit Ausnahme des Jahres 2022 hat sich die Fördereffizienz der Grossanlagen (Wasserkraft, Biomasse, Windkraft) stark verbessert, da diese einen referenzmarktpreisgekoppelten Vergütungstarif besitzen.


Netzzuschlagsfonds
Der Netzzuschlagsfonds wird durch einen Zuschlag auf das Netznutzungsentgelt geäufnet. Mit diesem Netzzuschlag werden zu einem Anteil auch die Vergütungen für das EVS finanziert. Zusätzlich zu diesem Anteil am Netzzuschlag finanziert sich das EVS über die Einnahmen der Marktpreise, bei Anlagen, die im Modell zum Referenzmarktpreis einspeisen.

Die Vergütungsbeträge für Anlagen im EVS müssen daher vom Netzzuschlagsfonds und über die Marktpreiseinnahmen finanziert werden.


Marktpreis
Die Referenz-Marktpreise erreichten 2022 zum ersten Mal seit Einführung des Förderprogramms ihren historischen Höchststand. Seitdem ist der RMP wieder deutlich gesunken, aber volatiler geworden und hat das Niveau vor 2021 nicht erreicht.

EVS – Projekte

Für Projekte mit einer Zusicherung dem Grundsatz nach für das EVS gelten folgende Regelungen:

 
Bevollmächtigte für ein Projekt

Falls Sie einen Bevollmächtigten für die Bearbeitung Ihres Projektes ausgewählt haben, bitten wir Sie das Formular «Bevollmächtiger» auszufüllen und uns zuzustellen. Diese Vollmacht bleibt gültig bis zum schriftlichen Widerruf. Das betrifft alle Dokumente bis auf die Zahlungsinformationen. Die Zahlung geht ausschliesslich an den Anlagebetreibenden, ausser Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung/Zession.

 Inbetriebnahmemeldung Eine vollständige Inbetriebnahmemeldung besteht aus einer «Voranzeige der Inbetriebnahme» und den «beglaubigten Anlagedaten».

Voranzeige der Inbetriebnahme

Die Voranzeige muss einen Monat vor der tatsächlichen Inbetriebnahme einer Anlage Pronovo zugestellt werden. Bitte verwenden Sie dafür das vorgesehene Formular «Voranzeige zur Inbetriebnahmemeldung / Erweiterung».

Beglaubigte Anlagedaten

Für die beglaubigten Anlagedaten eines EVS-Projektes verwenden Sie bitte das Formular «Beglaubigte Anlagedaten» für die jeweilige Technologie.

PV mit DC-Modulleistung bis 99.999 kW
Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
PV mit DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

Wichtig: Reichen Sie die beglaubigten Anlagedaten bitte spätestens im Folgemonat nach der Inbetriebnahme im Original ein. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird für Anlagen, welche bereits eine Verfügung dem Grundsatz nach erhalten haben, bis zum Nachreichen der Meldung nur der Marktpreis vergütet. Wir empfehlen Ihnen daher, die Dokumente per Einschreiben einzusenden.

Fristen für Anlagen mit einer Verfügung dem Grundsatz nach

Anlagenbetreibende müssen ihre Anlage innerhalb der in der Verfügung dem Grundsatz nach genannten Frist in Betrieb nehmen. Die beglaubigten Anlagedaten der in Betrieb genommenen Anlage sind auch dann erforderlich, wenn Ihre Anlage zum Zustellungszeitpunkt der Verfügung dem Grundsatz nach bereits in Betrieb war.

Falls Sie eine Fristverlängerung beantragen müssen, bitten wir Sie uns vor Ablauf der Frist eine schriftliche Anfrage mit der Begründung per E-Mail an info@pronovo.ch oder mit der Post einzureichen.

Nachstehend finden Sie eine Übersicht der Fristen für die Inbetriebnahme der einzelnen Technologien inkl. der für die vollständige Inbetriebnahme benötigten Dokumente:

Biomasse: 6 Jahre

Formular «

»
Einpoliges Anschluss-/Zählerschema (Single-Line-Schema, inkl. Einspeisepunkt und allfällig weitere angeschlossene Anlagen) mit Angabe der Zählerbezeichnung
Sicherheitsnachweis (SiNa) inkl. Mess- und Prüfprotokoll oder Abnahmeprotokoll
Foto des Datenschilds des Generators

Geothermie: 12 Jahre

Formular «Inbetriebnahme Voranzeige»
Formular beglaubigte Anlagedaten.

Wasserkraft: 12 Jahre

Formular «Inbetriebnahme Voranzeige»
Formular «

»
«» inkl. Baukostenabrechnung & Projektbericht

Windenergie: 12 Jahre

Formular «Inbetriebnahme Voranzeige»
Formular «

»

Für Windenergieprojekte mit einer EVS-Zusage, die nicht (mehr) im kantonalen Richtplan vorgesehen sind, können beim BFE einen Antrag auf Übertragung des positiven Bescheids auf ein anderes Windenergieprojekt, das im kantonalen Richtplan vorgesehen ist, beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link.

Projektfortschrittsmeldung Nach dem Erhalt der Verfügung dem Grundsatz nach (EVS-Zusage) müssen zwingend die in der Verfügung angegebenen Fristen für die Projektfortschrittsmeldung (PFM) eingehalten werden. Falls Sie eine Fristverlängerung beantragen müssen, bitten wir Sie uns vor Ablauf der Frist eine schriftliche Anfrage mit der Begründung per E-Mail oder mit der Post einzureichen.

Die Laufzeit der Fristen beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Verfügung dem Grundsatz nach.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Fristen für die einzelnen Technologien sowie eine Auflistung der benötigten Dokumente für die PFM:

Biomasse: 3 Jahre

Rechtskräftige Baubewilligung inklusive Rechtskraftbescheinigung
Stellungnahme des Netzbetreiberin
 Formular für die

Geothermie: 6 Jahre

Rechtskräftige Baubewilligung inklusive Rechtskraftbescheinigung
Stellungnahme des Netzbetreiberin
Anschlussmöglichkeiten für thermische Energie
Formular für die

Wasserkraft


PFM 1: 4 Jahre

Konzessions- oder Baugesuch

PFM 2: 10 Jahre

Rechtskräftige Baubewilligung inklusive Rechtskraftbescheinigung
Konzession
Stellungnahme des Netzbetreiberin
Formular für die

Windenergie


PFM 1: 4 Jahre

Vom Standortkanton genehmigtes Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht

PFM 2: 10 Jahre

Rechtskräftige Baubewilligung inklusive Rechtskraftbescheinigung
Stellungnahme des Netzbetreiberin
Formular für die

Wir empfehlen Ihnen, die Dokumente per Einschreiben zu schicken.

Wichtig: Falls eine Anlage bereits in Betrieb ist und die vollständige Inbetriebnahmemeldung bei Pronovo eingereicht wurde, wird die PFM (PFM 1 & PFM 2) überflüssig und muss nicht mehr eingereicht werden. Nach der Inbetriebnahme Nach der Bearbeitung der vollständigen Inbetriebnahmemeldung erhalten Sie von Pronovo eine Verfügung über Ihren Vergütungstarif.

Anlagen mit einer Lastgangmessung oder einem intelligenten Messsystem, welche nicht in der Direktvermarktung sind, werden in die Bilanzgruppe der Erneuerbaren Energien (BG-EE) aufgenommen. Der Bilanzgruppenverantwortliche der BG-EE, die Firma swenex (swiss energy exchange Ltd.), wird den Anlagenbetreibenden kontaktieren und die Bilanzgruppenaufnahme koordinieren. Der Anlagenbetreibende muss die Richtlinien der BG-EE akzeptieren.

Anlagen ohne Lastgangmessung oder intelligentes Messsystem verbleiben bei ihrer angestammten Bilanzgruppe. Die Betreibenden dieser Anlagen müssen nichts unternehmen.

Anlagen in der Direktvermarktung werden ebenfalls nicht in die BG-EE aufgenommen. Die Anlagenbetreibenden wählen ihre Bilanzgruppe selbständig und organisieren einen allfälligen Wechsel.

Abrechnung des EVS

Die Auszahlung der Vergütungssumme erfolgt durch Pronovo zulasten des Netzzuschlagsfonds. Bitte teilen Sie Pronovo mit dem Formular «Zahlungsinformationen für das Einspeisevergütungssystem (EVS)» das gewünschte Auszahlungskonto sowie allenfalls Ihre Mehrwertsteuernummer mit.

Liegen Pronovo die vollständigen Unterlagen und die Produktionsdaten vor, erfolgt eine quartalsweise Vergütung. Bei Anlagen mit Lastgangmessung oder einem intelligenten Messsystem, welche nicht in der Direktvermarktung sind, muss der Anlagenbetreibende zusätzlich die Richtlinie der BG-EE akzeptieren. Fehlen diese Informationen, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen vorliegen und die Richtlinie akzeptiert wurde.

Aufgrund der Erfassungsfristen und der vierteljährlichen Auszahlungsperiodizität erfolgt der Vergütungslauf jeweils per Ende Folgequartal nach Ablauf des Produktionsquartals wie folgt:

Produktion
Erfassung der Produktionsmenge durch den Netzbetreiber bis
Vergütung Anlagenbetreiber bis

1. Quartal
spätestens Ende April
Ende Juni

2. Quartal
spätestens Ende Juli
Ende September

3. Quartal
spätestens Ende Oktober
Ende Dezember

4. Quartal
spätestens Ende Januar
Ende März

Über den Link «Mein Projekt» können Sie sich jederzeit über den Stand der gemeldeten Stromproduktion Ihrer Anlage informieren. Sie sehen ausserdem, ob die Quartalsabrechnung bereits stattgefunden hat.

Wiederaufbau einer PV-Anlage

Die Anlage muss grundsätzlich am gleichen Standort wieder aufgebaut werden, damit der Anspruch auf die Förderung bestehen bleibt. Das bedeutet, dass die Anlage auf dem gleichen Grundstück und vor dem gleichen Netzanschlusspunkt installiert werden muss, wie die bisherige Anlage.

EVS-Anlagen werden nach Einreichung der neuen Beglaubigung für die bisherige Leistung grundsätzlich mit dem bestehenden Vergütungssatz weitervergütet. Von diesem Grundsatz besteht folgende Ausnahme: Sofern die bestehende Anlage der Kategorie integriert angehörte, die neue Anlage jedoch als angebaute Anlage erstellt wird, wird der Vergütungssatz entsprechend reduziert.

Falls die Anlage mehr Leistung erbringt, als die bisherige Anlage, wird für diese zusätzliche Leistung der aktuelle Vergütungssatz festgesetzt (nach dem im Zeitpunkt der NEU-Inbetriebnahme geltenden Recht). Mit diesem Satz wird ein Mischtarif für die Gesamtanlage berechnet. Austritt aus dem EVS Für Anlagenbetreibende, die aus dem EVS austreten möchten, haben wir in einem Merkblatt die notwendigen Informationen zusammengestellt.

EVS – Vergütung

Der Vergütungssatz für Elektrizität aus erneuerbaren Energien wird anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse durch das BFE berechnet und in der Energieförderungsverordnung (EnFV) festgelegt.

Die Vergütungsdauer im Einspeisevergütungssystem (EVS) beträgt 15 Jahre (Ausnahme Biomasse: 20 Jahre) bei einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2018. Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.

  • Für Photovoltaikanlagen

    Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Photovoltaikanlagen richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum, der Leistung sowie der Kategorie der Anlage. Der Vergütungssatz ist unabhängig vom Gesuchsdatum.

  • Für Wasserkraft und Biomasse

    Die Vergütungssätze von Wasserkraftwerken setzen sich aus einer Grundvergütung, einem Druckstufenbonus sowie einem allfälligen Wasserbaubonus zusammen.

    Bei Biomassekraftwerken kann bei der Verwendung von landwirtschaftlicher Biomasse oder beim Einsatz von Holz ein entsprechender Bonus zu der Grundvergütung gewährt werden.

    Sowohl bei der Biomasse als auch bei der Wasserkraft werden die Vergütungssätze jährlich anhand der effektiven Produktion (äquivalente Leistung) überprüft und allenfalls angepasst.

    Bei Erweiterungen von Biomasse- und Wasserkraft-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, greift ein Mischvergütungssatz.

  • Für Windenergieanlagen

    Windanlagen mit einer elektrischen Leistung bis und mit 10 kW gelten als Kleinwindanlagen. Der Vergütungssatz für Kleinwindanlagen bleibt über die gesamte Vergütungsdauer gleich.

    Windanlagen mit einer elektrischen Leistung grösser 10 kW gelten als Grosswindanlagen. Bei Grosswindanlagen wird der Vergütungssatz nach fünf Jahren Betriebszeit überprüft und allenfalls angepasst.

  • Für Geothermie

    Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Geothermieanlagen richtet sich nach dem Anlagetyp sowie der Leistung.

 

Tarifrechner

Pronovo stellt zur Berechnung der Vergütung einen Tarifrechner zur Verfügung. Die Berechnungen dienen zur Information und sind nicht verbindlich. Noch nicht rechtsgültige Absenkungen und Mischtarife für Erweiterungen sind im Tarifrechner nicht berücksichtigt.

Die genaue Berechnung des Mischtarifes für Erweiterungen finden Sie auf der Seite «Erweiterung»Für Photovoltaikanlagen Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Photovoltaikanlagen richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum, der Leistung sowie der Kategorie der Anlage. Der Vergütungssatz ist unabhängig vom Gesuchsdatum. Für Wasserkraft und Biomasse Die Vergütungssätze von Wasserkraftwerken setzen sich aus einer Grundvergütung, einem Druckstufenbonus sowie einem allfälligen Wasserbaubonus zusammen.

Bei Biomassekraftwerken kann bei der Verwendung von landwirtschaftlicher Biomasse oder beim Einsatz von Holz ein entsprechender Bonus zu der Grundvergütung gewährt werden.

Sowohl bei der Biomasse als auch bei der Wasserkraft werden die Vergütungssätze jährlich anhand der effektiven Produktion (äquivalente Leistung) überprüft und allenfalls angepasst.

Bei Erweiterungen von Biomasse- und Wasserkraft-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, greift ein Mischvergütungssatz. Für Windenergieanlagen Windanlagen mit einer elektrischen Leistung bis und mit 10 kW gelten als Kleinwindanlagen. Der Vergütungssatz für Kleinwindanlagen bleibt über die gesamte Vergütungsdauer gleich.

Windanlagen mit einer elektrischen Leistung grösser 10 kW gelten als Grosswindanlagen. Bei Grosswindanlagen wird der Vergütungssatz nach fünf Jahren Betriebszeit überprüft und allenfalls angepasst. Für Geothermie Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Geothermieanlagen richtet sich nach dem Anlagetyp sowie der Leistung.

EVS – Geschäftsprozesse

Um von der Einspeisevergütung zu profitieren, muss bei Pronovo ein Gesuch für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystems (EVS) eingereicht werden. Die notwendigen Unterlagen für ein vollständiges Gesuch können pro Technologie variieren. Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so verfügt Pronovo dem Grundsatz nach die Teilnahme am EVS.

Nach Vorliegen dieser Grundsatzverfügung, dem Einhalten von vorgeschriebenen Projektfortschritten und der Inbetriebnahme der Anlage, stellt Pronovo dem Anlagenbetreibenden die definitive Verfügung zur Teilnahme am EVS zu. Die Verfügung weist auch den exakten Vergütungssatz aus, welcher sich aus der Einspeiseprämie und dem jeweiligen Referenzmarktpreis zusammensetzt.

Die quartalsweisen Vergütungen von Anlagen in der EVS finanzieren sich über einen Anteil des Zuschlags auf den Stromendverbrauch, dem sogenannten Netzzuschlag. Zusätzlich wird die produzierte Energie von Anlagen im EVS an die Bilanzgruppen (BG) oder die Netzbetreiberin zum Referenzmarktpreis verkauft. Das Inkasso bei den BG und den VNB tätigt Pronovo und leitet die Einnahmen an die Anlagenbetreibenden weiter.

Im EVS werden zwei unterschiedliche Vergütungsmodelle unterschieden:

  • Die Direktvermarktung
    In der Direktvermarktung ist der Anlagebetreibende selbst für die Vermarktung der produzierten Energie zuständig und vereinbart einen individuellen Strompreis mit seinem Abnehmer. Zusätzlich zu diesem Ertrag vergütet Pronovo dem Anlagenbetreibenden eine Einspeiseprämie sowie ein Bewirtschaftungsentgelt.
  • Die Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
    Die Einspeisung zum Referenz-Marktpreis entspricht dem bisherigen Tarif der Kostendeckenden Einspeisevergütung mit einem festen Vergütungssatz.

Schematische Unterscheidung zwischen der Direktvermarktung und der Einspeisung zum Referenz-Marktpreis:

 

Geschäftsprozess

Die Geschäftsprozesse sind durch die gesetzlichen Vorgaben (Energiegesetz und dazugehörige Verordnungen) bestimmt und unterscheiden sich für lastganggemessene, nicht-lastganggemessene sowie direktvermarktete Anlagen.

  • Anlagen mit Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem ohne Direktvermarktung

    Für Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung über 30 kVA besteht die Pflicht eine Lastgangmessung (LGM) zu installieren. Anlagen, welche seit dem 1. Januar 2018 realisiert werden, haben unabhängig von ihrer Leistung die Pflicht zur Installation eines intelligenten Messsystems. Damit sind diese neuen Anlagen ebenfalls lastganggemessen.

    Anlagen, welche mit einer Lastgangmessung oder einem intelligenten Messsystem ausgerüstet und nicht in der Direktvermarktung sind, werden in die Bilanzgruppe der Erneuerbaren Energien (BG-EE) aufgenommen. Der Bilanzgruppenverantwortliche der BG-EE, die Firma swenex (swiss energy exchange Ltd.), wird die Anlagenbetreiber kontaktieren und die Bilanzgruppenaufnahme koordinieren. Der Anlagenbetreiber muss die Richtlinien der BG-EE akzeptieren. Erst wenn die Richtlinie akzeptiert wurde, kann die Auszahlung der Vergütung erfolgen.

    Die BG-EE nimmt die produzierte Energie ab und vermarktet diese auf dem Elektrizitätsmarkt. Gegenüber dem Netzzuschlag Fonds vergütet die BG-EE die gemäss Fahrplan abgenommene Elektrizität zum Referenzmarktpreis. Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet diesen.

    Geschäftsprozesse

  • Anlagen ohne Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem ohne Direktvermarktung

    Anlagen ohne Lastgangmessung (nLGM) verbleiben zur Bilanzierung der Energie in den «lokalen» Bilanzgruppen (Bilanzgruppen, welche die Versorgung der festen Endverbraucher sicherstellen).

    Die produzierte Energie wird der Netzbetreiberin direkt von Pronovo, zum vom BFE berechneten Referenzmarktpreis, in Rechnung gestellt.

    Die übrigen Prozessschritte entsprechen denen einer Anlage mit Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem.

    Geschäftsprozesse

  • Anlagen in der Direktvermarktung

    Spätestens bis zum 1. Januar 2020 hatten die nachfolgenden Anlagen die Pflicht in die Direktvermarktung zu wechseln:

    • Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW und Aufnahme in die EVS ab dem 1. Januar 2018
    • Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten (KEV-Anlagen)

    Die produzierte Energiemenge wird vom Anlagebetreibenden selbst oder über einen Direktvermarkter am Markt gehandelt. Um eine weitreichende Investitionssicherheit zu gewährleisten, wird zusätzlich zum erwirtschafteten Erlös eine Einspeiseprämie sowie ein technologieabhängiges Bewirtschaftungsentgelt aus dem Netzzuschlagsfond bezahlt.

    Sämtliche Anlagenbetreibende im EVS können freiwillig in die Direktvermarktung wechseln. Dies kann jederzeit mit dem Formular «Wechsel in die Direktvermarktung» unter Einhaltung einer Meldefrist von einem Monat, auf ein Quartalsende hin beantragt werden. Eine Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist jedoch ausgeschlossen.

    Geschäftsprozesse

Anlagen mit Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem ohne Direktvermarktung Für Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung über 30 kVA besteht die Pflicht eine Lastgangmessung (LGM) zu installieren. Anlagen, welche seit dem 1. Januar 2018 realisiert werden, haben unabhängig von ihrer Leistung die Pflicht zur Installation eines intelligenten Messsystems. Damit sind diese neuen Anlagen ebenfalls lastganggemessen.

Anlagen, welche mit einer Lastgangmessung oder einem intelligenten Messsystem ausgerüstet und nicht in der Direktvermarktung sind, werden in die Bilanzgruppe der Erneuerbaren Energien (BG-EE) aufgenommen. Der Bilanzgruppenverantwortliche der BG-EE, die Firma swenex (swiss energy exchange Ltd.), wird die Anlagenbetreiber kontaktieren und die Bilanzgruppenaufnahme koordinieren. Der Anlagenbetreiber muss die Richtlinien der BG-EE akzeptieren. Erst wenn die Richtlinie akzeptiert wurde, kann die Auszahlung der Vergütung erfolgen.

Die BG-EE nimmt die produzierte Energie ab und vermarktet diese auf dem Elektrizitätsmarkt. Gegenüber dem Netzzuschlag Fonds vergütet die BG-EE die gemäss Fahrplan abgenommene Elektrizität zum Referenzmarktpreis. Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet diesen. Anlagen ohne Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem ohne Direktvermarktung Anlagen ohne Lastgangmessung (nLGM) verbleiben zur Bilanzierung der Energie in den «lokalen» Bilanzgruppen (Bilanzgruppen, welche die Versorgung der festen Endverbraucher sicherstellen).

Die produzierte Energie wird der Netzbetreiberin direkt von Pronovo, zum vom BFE berechneten Referenzmarktpreis, in Rechnung gestellt.

Die übrigen Prozessschritte entsprechen denen einer Anlage mit Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem. Anlagen in der Direktvermarktung Spätestens bis zum 1. Januar 2020 hatten die nachfolgenden Anlagen die Pflicht in die Direktvermarktung zu wechseln:

Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW und Aufnahme in die EVS ab dem 1. Januar 2018
Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten (KEV-Anlagen)

Die produzierte Energiemenge wird vom Anlagebetreibenden selbst oder über einen Direktvermarkter am Markt gehandelt. Um eine weitreichende Investitionssicherheit zu gewährleisten, wird zusätzlich zum erwirtschafteten Erlös eine Einspeiseprämie sowie ein technologieabhängiges Bewirtschaftungsentgelt aus dem Netzzuschlagsfond bezahlt.

Sämtliche Anlagenbetreibende im EVS können freiwillig in die Direktvermarktung wechseln. Dies kann jederzeit mit dem Formular «Wechsel in die Direktvermarktung» unter Einhaltung einer Meldefrist von einem Monat, auf ein Quartalsende hin beantragt werden. Eine Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist jedoch ausgeschlossen.

EVS – Erweiterung

Bestehende Anlagen dürfen im EVS unbegrenzt erweitert werden (Ausnahme Wasserkraft 10 MW Grenze). Unter einer Erweiterung wird eine Steigerung der elektrischen Leistung einer bestehenden Anlage verstanden.

Eine Erweiterung hat jedoch immer eine Absenkung des Vergütungssatzes zur Folge.

  • Inbetriebnahmemeldung Erweiterung

    Bitte melden Sie uns die geplante Erweiterung mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme mit dem Formular «Voranzeige zur Inbetriebnahmemeldung / Erweiterung».

    • PV mit DC Modulleistung bis 99.999 kW
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
    • PV mit einer DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

    Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen

    Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators, während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 der EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und die nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.

    Reichen Sie die beglaubigten Anlagedaten bitte spätestens im Folgemonat nach der Inbetriebnahme der Erweiterung ein. Ansonsten kann es bei Anlagen, die bereits durch das EVS vergütet werden, zu Verzögerungen in der Auszahlung kommen.

  • Wie ändert sich der Vergütungssatz bei einer Erweiterung?

    Photovoltaik

    Wird eine Anlage erweitert, so stehen dem Anlagebetreiber zwei Möglichkeiten offen:

    • Die Erweiterung wird hinter demselben Messpunkt wie die Grundanlage angeschlossen. In diesem Fall wird die Erweiterung mit 0 Rp./kWh vergütet. Daraus ergibt sich ein deutlich niedrigerer Vergütungssatz, welcher sich wie folgt berechnet:

    Kleinwasserkraft oder Biomasse

    Bei einer Erweiterung ab dem 01.01.2018 berechnet sich der Vergütungssatz wie folgt:

    Wobei:

    Tarif = Mit Gesamtproduktion berechneter Vergütungssatz

    PGrund = Leistung Grundanlage

    PGesamt = Leistung Gesamtanlage

    Produktionvor = Durchschnittliche Nettoproduktion der letzten 2 Jahre (Biomasse) oder 5 Jahre (Wasserkraft) vor der Erweiterung

    Produktiongesamt = Nettoproduktion nach Erweiterung

Inbetriebnahmemeldung Erweiterung Bitte melden Sie uns die geplante Erweiterung mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme mit dem Formular «Voranzeige zur Inbetriebnahmemeldung / Erweiterung».

PV mit DC Modulleistung bis 99.999 kW
Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
PV mit einer DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen

Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators, während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 der EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und die nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.

Reichen Sie die beglaubigten Anlagedaten bitte spätestens im Folgemonat nach der Inbetriebnahme der Erweiterung ein. Ansonsten kann es bei Anlagen, die bereits durch das EVS vergütet werden, zu Verzögerungen in der Auszahlung kommen. Wie ändert sich der Vergütungssatz bei einer Erweiterung?

Photovoltaik

Wird eine Anlage erweitert, so stehen dem Anlagebetreiber zwei Möglichkeiten offen:

Die Erweiterung wird hinter demselben Messpunkt wie die Grundanlage angeschlossen. In diesem Fall wird die Erweiterung mit 0 Rp./kWh vergütet. Daraus ergibt sich ein deutlich niedrigerer Vergütungssatz, welcher sich wie folgt berechnet:

Kleinwasserkraft oder Biomasse

Bei einer Erweiterung ab dem 01.01.2018 berechnet sich der Vergütungssatz wie folgt:

Wobei:

Tarif = Mit Gesamtproduktion berechneter Vergütungssatz

PGrund = Leistung Grundanlage

PGesamt = Leistung Gesamtanlage

Produktionvor = Durchschnittliche Nettoproduktion der letzten 2 Jahre (Biomasse) oder 5 Jahre (Wasserkraft) vor der Erweiterung

Produktiongesamt = Nettoproduktion nach Erweiterung