Mehrwertsteuerpraxis Fördermittel

Aus steuerlicher Sicht ist zu entscheiden, ob es sich bei den Vergütungen und Zuschlägen um Entgelte für Energielieferungen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG), Kostenausgleichzahlungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) oder Subventionen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) handelt.

Zu beachten ist insbesondere, dass der Erhalt von Kostenausgleichszahlungen nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt.

Mehrwertsteuerpraxis (EVS)

Der Vergütungssatz der Anlage gemäss Bescheid bzw. Verfügung ist inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen. Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Referenzmarktpreis und der Einspeiseprämie.

Beim Referenz-Marktpreises handelt es sich um ein Entgelt aus einer steuerbaren Leistung (Energielieferung) nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG. Der Referenz-Marktpreis wird zum Normalsatz versteuert.

Bei der Einspeiseprämie handelt es sich mangels Leistung um ein Nicht-Entgelt nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG (Kostenausgleichszahlung). Die Einspeiseprämie wird deshalb ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt. Sie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG) steuerpflichtig sind, um 7.1495 Prozent.

Ist der individuelle Vergütungssatz einer Anlage tiefer als der Referenz-Marktpreis einer Abrechnungsperiode, so wird die Differenz als übersteigender Teil bezeichnet. Für die mehrwertsteuerliche Handhabung ist relevant, ob die betroffene EVS-Anlage im System der Direktvermarktung oder in der Einspeisung zum Referenz-Marktpreis vergütet wird:

  • Im System der Direktvermarktung wird den betroffenen Anlagenbetreibenden der übersteigende Teil in Rechnung gestellt. Mangels Leistung unterliegt dieser nicht der Mehrwertsteuer.
  • Im System Einspeisung zum Referenz-Marktpreis wird der übersteigende Teil ebenfalls in Abzug gebracht, sodass die betroffenen Anlagenbetreibenden trotz höherem Referenz-Marktpreis nur den individuellen Vergütungssatz ausbezahlt erhalten. Der übersteigende Teil qualifiziert sich in solchen Fällen als Entgeltsminderung (Reduktion des steuerbaren Entgelts für die Stromlieferung), unterliegt daher der Mehrwertsteuer und reduziert somit die Mehrwertsteuer auf der Gesamtvergütung.

Im System der Direktvermarktung (EVS mit DV) wird neben der Einspeiseprämie ein Bewirtschaftungsentgelt ausbezahlt. Das Bewirtschaftungsentgelt qualifiziert sich mehrwertsteuerlich wie die Einspeiseprämie als Nicht-Entgelt. Deshalb erfolgt die Auszahlung ohne Mehrwertsteuer (Kostenausgleichszahlung).

Mehrwertsteuerpraxis (EIV)

Einmalvergütungen (kleine und grosse Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen) qualifizieren sich mehrwertsteuerlich als Kostenausgleichszahlung (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG). Deshalb erfolgt die Auszahlung komplett ohne Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuerpraxis (MKF)

Die Mehrkostenfinanzierung (MKF) qualifiziert sich mehrwertsteuerlich als Kostenausgleichszahlung (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG). Deshalb erfolgt die Auszahlung komplett ohne Mehrwertsteuer.

Fördermittel Einleitung Teil 2

Was wird Wie gefördert

EVS – Einleitung

Die Einspeisevergütung (EVS) ist ein Förderprogramm für erneuerbare Energien das den Förderbeitrag quartalsweise für die eingespeiste Energie vergütet. Die Vergütungstarife werden anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse festgelegt. Der mit den EVS-Anlagen produzierte Strom wird in der Stromkennzeichnung als geförderter Strom ausgewiesen

Die EVS-Warteliste bei den übrigen Technologien wird seit 2020, diejenige der Photovoltaik seit 2021 nicht weiter abgebaut. Neue Gesuche für das Förderprogramm der EVS können nicht mehr eingereicht werden.

Eine Einspeisevergütung erhalten aktuell knapp 12’100 Photovoltaikanlagen, rund 670 Wasserkraftanlagen, über 40 Windenergieanlagen und ca. 320 Biomasseanlagen. Ausserdem verfügen über 60 Wasserkraft-, 420 Windenergie-, 30 Biomasse- und drei Geothermieprojekte noch eine Förderzusage für das EVS. Nach Inbetriebnahme der Anlagen werden sie durch das EVS gefördert. Quelle: BFE Medienmitteilung

Der im Jahr 2022 angestiegene Referenzmarktpreis hat zu einer markanten Korrektur der ausbezahlten Fördergelder in diesem Förderprogramm geführt. War der Referenzmarktpreis für die geförderte Anlage höher als der Vergütungssatz, wurde der übersteigende Teil, bei Anlagen in der Direktvermarktung, in Rechnung gestellt. Pronovo hat die Möglichkeiten dem entgegenzuwirken beschrieben.

  • Austritt aus dem EVS
  • Anpassung der Messanordnung

EVS – Direktvermarktung

Was ist die Direktvermarktung?

Die Direktvermarktung hat zum Ziel, das Einspeisevergütungssystem marktorientiert auszugestalten. Die Produzenten sind dabei selber für den Absatz ihres produzierten Stroms verantwortlich. Dazu schliessen sie mit Versorgungsunternehmen oder Energiedienstleister individuelle Abnahmeverträge ab. Dadurch entsteht ein Anreiz, Anlagen so zu konzipieren und zu betreiben, dass sie bedarfsgerecht produzieren.

Zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf erhalten die Anlagenbetreiber eine technologiespezifische Einspeiseprämie. Diese ist so ausgestaltet, dass sie langfristige Marktpreisschwankungen abfedert und damit den Produzenten eine weitgehende Investitionssicherheit gibt.

Zur Entschädigung des Aufwandes für die direkte Stromvermarktung erhalten die Produzenten ein ebenfalls technologiespezifisches Bewirtschaftungsentgelt.

Weitere Informationen finden Sie auf den Faktenblättern des BFE.

Der ökologische Mehrwert der produzierten Energie ist mit der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem abgegolten. Die Herkunftsnachweise stehen dem Anlagenbetreiber für Anlagen in der Direktvermarktung nicht zum Verkauf zur Verfügung.

Eine Auflistung von einigen Direktvermarktern finden Sie in untenstehender Rubrik «Kontaktdaten zu Direktvermarktern».

Infobox

Vergütungssatz: Technologieabhängiger Tarif pro produzierte Energiemenge
Marktpreis: Preis an der Strombörse für den Folgetag im Marktgebiet Schweiz
Referenzmarktpreis: Durchschnitt des Marktpreises
Einspeiseprämie: Differenz zwischen Vergütungssatz und Referenzmarktpreis
Bewirtschaftungsentgelt: Technologiespezifische Aufwandentschädigung
  • Einspeisung zum Referenzmarktpreis (Vergütungsmodell ohne Direktvermarktung)

    Der gesamte Vergütungssatz (violett) wird konstant und unabhängig vom gegenwärtigen Marktpreis ausbezahlt. Es besteht kein Anreiz zu einem bedarfs- und marktgerechtem Produktionsverhalten.

  • Vergütung mit Direktvermarktung

    Der Referenzmarktpreis wird nicht mehr ausbezahlt. Stattdessen wird lediglich die sogenannte Einspeiseprämie vergütet, welche sich aus dem Vergütungssatz abzüglich des Referenz-Marktpreises ergibt. Der Referenz-Marktpreis wird durch das BFE angepasst, womit sich auch die Einspeiseprämie ändert. Der Referenzmarktpreis wird seit Juli 2023 für Kleinwasserkraftwerke, Photovoltaik-, Windenergie- und Biomasseanlagen getrennt ermittelt. Für Anlagen in der Direktvermarktung, deren Energiemengen monatlich vorliegen, gilt ein monatlicher Referenzmarktpreis.


    Den Marktpreis selbst muss der Anlagenbetreibende eigenverantwortlich auf dem Strommarkt erwirtschaften. Dazu schliesst der Anlagenbetreibende mit Versorgungsunternehmen oder Energiedienstleistern (Direktvermarkter) Abnahmeverträge nach kommerziellen Regeln ab.

     

    Im Schnitt ergeben der erwirtschaftete Marktpreis und die Einspeiseprämie zusammen wiederum den Vergütungssatz.


    Spezialfall-Referenzmarktpreis höher als Vergütungssatz

    Übersteigt der Referenzmarktpreis den Vergütungssatz, so wird der übersteigende Teil vierteljährlich durch Pronovo in Rechnung gestellt.

  • Anreizmechanismus der Direktvermarktung

    Die Abbildung verdeutlicht den Anreizmechanismus der Direktvermarktung über einen Zeitraum von 24 Stunden. Es ergeben sich zwei Marktsituationen:

    • Marktpreis höher als Referenzmarktpreis
      Anreiz zur Einspeisung von Strom bei grosser Nachfrage (hoher Marktpreis), da Mehrerlös gegenüber klassischem Vergütungsmodell
    • Marktpreis tiefer als Referenzmarktpreis
      Kein Anreiz zur Einspeisung bei tiefer Nachfrage (tiefer Marktpreis), da Mindererlös gegenüber klassischem Vergütungsmodell

    Quelle: BFE-Workshop Direktvermarktung, 3. März 2014

  • Wer muss teilnehmen?

    Sämtliche Neuanlagen mit einer Anlagenleistung von 100 kW oder mehr sind verpflichtet in der Direktvermarktung teilzunehmen.

    Von der Pflicht zur Direktvermarktung ab dem 01.01.2020 ausgenommen sind Neuanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW sowie Anlagen, welche bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten und eine Leistung von unter 500 kW aufweisen.

    Definitiver KEV-Bescheid <100 kW 100 kW-500kW ≥500kW
    vor 2018 Vergütung zum
    Referenz-Marktpreis
    ab 2018 Direktvermarktung
    ab 01.01.2020

    Ein freiwilliger Wechsel in die Direktvermarktung ist für sämtliche Anlagenbetreiber im Einspeisevergütungssystem möglich. Dafür kann das Formular "Wechsel in die Direktvermarktung" verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldefrist von einem Monat vor Ablauf eines Quartals einzuhalten ist. Nach dem Eintritt in die Direktvermarktung ist keine Rückkehr zum System der Einspeisung zum Referenzmarktpreis möglich.

  • Kontaktdaten zu Direktvermarktern

    Den Produzenten in der Direktvermarktung steht es grundsätzlich frei, die Vermarktung ihres Stroms selbst vorzunehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten Produzenten einen spezialisierten Dritten mit der Vermarktung beauftragen werden (einen sogenannten „Direktvermarkter“). Das Verhältnis zwischen dem Produzenten und seinem Direktvermarkter wird privatrechtlich geregelt.

    Im Folgenden finden Sie eine alphabetisch sortierte, nicht abschliessende Liste an Direktvermarktern.

    Für Details zu den Vertragsbedingungen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit dem entsprechenden Unternehmen auf.

    Bieten Sie die Direktvermarktung als Dienstleistung an und möchten ebenfalls in der Liste aufgeführt werden, dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

 

EVS – Netzbetreiber und Auditoren

  • Gesuch

    Wird ein Projekt zu Stromerzeugung geplant, hat der EVS/EIV-Empfänger die Pflicht, die Netzbetreiberin darüber zu informieren.

  • Projektfortschritt

    Die Netzbetreiberin nimmt zum Projekt Stellung, indem sie das Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) bewilligt. Dieses Formular muss der EVS-Empfänger der Projektfortschrittsmeldung beilegen.

    Für Photovoltaikanlagen braucht es keine Projektfortschrittsmeldung.

  • Inbetriebnahme
    • PV mit DC-Modulleistung bis 99.999 kW
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
    • PV mit DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

    Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen

    Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und welche nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.

    Die Beglaubigung der Anlagedaten muss am Ort der Produktionsanlage vorgenommen werden. Dafür ist das Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie zu verwenden.

    Mehr Informationen zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten finden Sie im Leitfaden unter «Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten»

  • Nach der Inbetriebnahme

    Die Netzbetreiberin ist verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen. Des Weiteren ist die Netzbetreiberin für das Messwesen und damit für die Datenlieferung der Produktionsdaten an Pronovo verantwortlich. Die Datenlieferung kann automatisiert (nach VSE Branchendokument SDAT CH) oder über das Energieportal erfolgen.

    Hilfreiche Dokumente sind der Leitfaden zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten, das Handbuch «Eigenverbrauchsregelung des VSE», das Branchendokument SDAT CH, sowie die Regelung der Anschlussbedingungen. Sie finden diese Dokumente unter Downloads Formulare & Dokumente.

EVS – Herkunft Fördergelder

Das Einspeisevergütungssystem wird über einen Zuschlag auf den Strompreis finanziert. Damit trägt jede/r Endverbraucher/in zur Förderung der erneuerbaren Energien bei. Der Zuschlag ist aktuell per Gesetz auf maximal 2.3 Rp./kWh begrenzt. Mit dem aktuellen Stromverbrauch in der Schweiz stehen damit maximal rund 1.38 Mia. Franken jährlich als Fördermittel zur Verfügung. (Annahme: Jährlicher Schweizerischer Stromendverbrauch 60TWh).

Pronovo wickelt das Inkasso des Netzzuschlags ab und legt die Gelder in den Netzzuschlagsfonds ein.

Der Netzzuschlag teilt sich in folgende Verwendungszwecke auf:

 

Weitere Informationen zur Herkunft der Fördergelder und zum Zuschlag finden Sie auf der Informationsseite des BFE.

EVS – Facts

Die Stromerzeugung aus neuen erneuerbaren Energien soll bis im Jahr 2035 bei mindestens 11.4 TWh liegen (EnG Art. 2, Abs 1). Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Schweiz seit 2009 verschiedene Förderprogramme eingeführt. Dazu zählt auch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), die per 1. Januar 2018 in das Einspeisevergütungssystem (EVS) überführt wurde.

Die wichtigsten Zahlen und Fakten zu EVS

Seit Beginn der KEV übertraf die Anzahl der Anmeldungen die Erwartungen. Aus diesem Grund konnten nicht alle Anmeldungen unmittelbar in einem Förderprogramm berücksichtigt werden und es wurde eine Warteliste eingeführt. Um die stetig ansteigende Warteliste wieder abzubauen, wurde 2014 die Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen eingeführt. Der Abbau der Warteliste erfolgte über sogenannte Zubaukontingente. Diese wurden vom BFE jährlich aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel definiert.

Im Oktober 2019 hat das Bundesamt für Energie (BFE) kommuniziert, dass keine weiteren Anlagen mehr in das EVS aufgenommen werden (Link Medienmitteilung).

  • Anlagen im EVS

    Anzahl Anlagen

    • Die grosse Mehrheit der Anlagen im EVS sind Photovoltaikanlagen.
    • Windkraftanlagen sind am seltensten vertreten.
    • Bisher werden keine Geothermieanlagen gefördert.
    • Seit 2020 werden keine neuen EVS-Förderzusagen vergeben. Es werden nur noch jene Anlagen in das EVS aufgenommen, welche bereits eine Zusicherung dem Grundsatz nach erhalten haben und nun in Betrieb gehen.
    	
    	

    Installierte Leistung

    Dabei bemisst sich die Leistung bei

    • Photovoltaik:
      nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung (Watt Peak unter Standard Test Conditions (STC))
    • Allen anderen Technologien:
      nach der Nennleistung des Stromgenerators

    Jahresproduktion

    Wasserkraft und Biomasse machen im Jahr 2022 zusammen etwa 80% der Gesamtproduktion aus.

  • Vergütung

    Gesamtvergütung

    Erstmals seit der Einführung des EVS sank diese dabei im Vergleich zum Vorjahr. Der Hauptgrund dafür war der stark angestiegene Referenzmarktpreis, wodurch Anlagen mit referenzmarktpreisgekoppelten Vergütungstarifen wesentlicher geringer vergütet wurde.

    Fördereffizienz

    Die Fördereffizienz gibt an, wie viel Vergütung die jeweilige Technologie pro eingespeiste Kilowattstunde im Schnitt erhält.

    • Die grösste Fördereffizienz weist die Kleinwasserkraft auf.
    • Die Photovoltaik hat sich bezüglich Fördereffizienz seit Beginn der KEV deutlich verbessert.
    • Im Jahr 2022 hat sich vor allem die Fördereffizienz der Grossanlagen (Wasserkraft, Biomasse, Windkraft) stark verbessert, da diese einen referenzmarktpreisgekoppelten Vergütungstarif besitzen

    Netzzuschlagsfonds

    Der Netzzuschlagsfonds wird durch einen Zuschlag auf das Netznutzungsentgelt geäuffnet. Mit diesem Netzzuschlag werden zu einem Anteil auch die Vergütungen für das EVS finanziert. Zusätzlich zu diesem Anteil am Netzzuschlag finanziert sich das EVS über die Einnahmen der Marktpreise, bei Anlagen, die im Modell zum Referenzmarktpreis einspeisen.

    Die Vergütungsbeträge für Anlagen im EVS müssen daher vom Netzzuschlagsfonds und über die Marktpreiseinnahmen finanziert werden.

    Marktpreis

    Während sich der Strommarktpreis seit 2009 meist zwischen 25 und 80 CHF/MWh befand, stieg dieser im Jahr 2022 zeitweise auf über 400 CHF/MWh für Photovoltaik sowie für die übrigen erneuerbaren Technologien an.

EVS – Netzverstärkung

Gemäss Energieverordnung (EnV) sind die Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt ans Netz anzuschliessen. Die Anschlussbedingungen (wie Anschlusskosten, Anlageleistung, Einspeisepunkt, usw.) legen die Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraglich fest. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers.

Netzanschlüsse von Anlagenbetreiber können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen. Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich den Netzbetreiber rechtzeitig über eine allfällige Netzverstärkung zu informieren. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) beurteilt die Anlastung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen über die allgemeinen Systemdienstleistungen auf Gesuch des Netzbetreibers, bei dem die Kosten angefallen sind. Über das Gesuch wird nach Inbetriebnahme der die Netzverstärkung verursachenden Produktionsanlage entschieden. Swissgrid vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen.

Netzbetreiber und Anlagenbetreiber haben die Möglichkeit, mit einer schriftlichen Voranfrage und unter Vorlage aller relevanten Informationen (insbesondere Netzschemen, Art und Grösse der Anlage, potenzielle Varianten) bereits vor der Realisierung einer Netzverstärkung eine summarische und unverbindliche Prüfung und Beurteilung des Fachsekretariates der ElCom betreffend Varianten und Einspeisepunkt einzuholen. Die summarische Prüfung beinhaltet keine Bewilligung der Netzverstärkungskosten.

EVS – Projekte

Für Projekte mit einer Zusicherung dem Grundsatz nach für das EVS gelten folgende Regelungen:

 
Bevollmächtigte für ein Projekt

Falls Sie einen Bevollmächtigten für die Bearbeitung Ihres Projektes ausgewählt haben, bitten wir Sie das Formular «Bevollmächtiger» auszufüllen und uns zuzustellen. Diese Vollmacht bleibt gültig bis zum schriftlichen Widerruf. Das betrifft alle Dokumente bis auf die Zahlungsinformationen. Die Zahlung geht ausschliesslich an den Anlagebetreibenden, ausser Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung/Zession.

 

EVS – Vergütung

Der Vergütungssatz für Elektrizität aus erneuerbaren Energien wird anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse durch das BFE berechnet und in der Energieförderungsverordnung (EnFV) festgelegt.

Die Vergütungsdauer im Einspeisevergütungssystem (EVS) beträgt 15 Jahre (Ausnahme Biomasse: 20 Jahre) bei einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2018. Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.

  • Für Photovoltaikanlagen

    Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Photovoltaikanlagen richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum, der Leistung sowie der Kategorie der Anlage. Der Vergütungssatz ist unabhängig vom Gesuchsdatum.

    Rückabwicklung EVS und Eintritt in die Einmalvergütung (EIV)

    Eine durch das EVS vergütete Photovoltaikanlage kann dann eine Einmalvergütung erhalten, wenn die bereits ausbezahlten EVS-Fördergelder vollständig zurückbezahlt werden. Bitte treten Sie dazu vorgängig mit Pronovo in Kontakt.

  • Für Wasserkraft und Biomasse

    Die Vergütungssätze von Wasserkraftwerken setzen sich aus einer Grundvergütung, einem Druckstufenbonus sowie einem allfälligen Wasserbaubonus zusammen.

    Bei Biomassekraftwerken kann bei der Verwendung von landwirtschaftlicher Biomasse oder beim Einsatz von Holz ein entsprechender Bonus zu der Grundvergütung gewährt werden.

    Sowohl bei der Biomasse als auch bei der Wasserkraft werden die Vergütungssätze jährlich anhand der effektiven Produktion (äquivalente Leistung) überprüft und allenfalls angepasst.

    Bei Erweiterungen von Biomasse- und Wasserkraft-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, greift ein Mischvergütungssatz.

  • Für Windenergieanlagen

    Windanlagen mit einer elektrischen Leistung bis und mit 10 kW gelten als Kleinwindanlagen. Der Vergütungssatz für Kleinwindanlagen bleibt über die gesamte Vergütungsdauer gleich.

    Windanlagen mit einer elektrischen Leistung grösser 10 kW gelten als Grosswindanlagen. Bei Grosswindanlagen wird der Vergütungssatz nach fünf Jahren Betriebszeit überprüft und allenfalls angepasst.

  • Für Geothermie

    Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) für Geothermieanlagen richtet sich nach dem Anlagetyp sowie der Leistung.

 

Tarifrechner

Pronovo stellt zur Berechnung der Vergütung einen Tarifrechner zur Verfügung. Die Berechnungen dienen zur Information und sind nicht verbindlich. Noch nicht rechtsgültige Absenkungen und Mischtarife für Erweiterungen sind im Tarifrechner nicht berücksichtigt.

Die genaue Berechnung des Mischtarifes für Erweiterungen finden Sie auf der Seite «Erweiterung»