HKN – Informationen zu HKN

Der Hauptzweck der Herkunftsnachweise (HKN) ist es, gegenüber den Endverbrauchern Transparenz zu schaffen. Dies geschieht, indem bei der Stromproduktion Herkunftsnachweise generiert werden, welche später gegenüber dem Endverbraucher in der Stromkennzeichnung verwendet werden.

Für jede Kilowattstunde Strom, die erzeugt wird, wird ein Herkunftsnachweis (HKN) ausgestellt. Der HKN ist vom physischen Stromfluss entkoppelt und wird losgelöst als eigenständiges Zertifikat gehandelt. Der HKN dient somit als rein buchhalterische Grösse, die aufzeigt, wie sich die Stromproduktion der Schweiz zusammensetzt.

Über das Herkunftsnachweissystem gelangt der HKN vom Anlagenbetreiber, auch über einen Händler, zu einem Stromlieferanten. Der Stromlieferant entwertet diese HKN. Nur mit dieser Entwertung dürfen die Mengen und Energieträger, die sich in Form von Zertifikaten auf dem Konto des Stromlieferanten befinden, in der Stromkennzeichnung ausgewiesen werden. Entwertete HKN stehen im Herkunftsnachweissystem nicht mehr für weitere Aktivitäten zur Verfügung. So wird eine Doppelzählung ausgeschlossen.

Auch für Anlagen, die sich auf der Warteliste befinden oder bereits die Einmalvergütung erhielten, können nach Eingang der Beglaubigung frei handelbare HKN ausgestellt werden.

 

 

 

  • Informationen auf dem Herkunftsnachweis

    Herkunftsnachweise (HKN) geben Auskunft über:

    • Die produzierte Elektrizitätsmenge in kWh
    • Die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt werden
    • Den Zeitraum und den Ort der Produktion
    • Die Identifikationsdaten der Produktionsanlage
    • Die technischen Daten der Produktionsanlage (Leistung, Art, etc.)
    • Die produzierten Mengen an CO2 bei fossilen sowie an radioaktiven Abfällen bei Kernenergieanlagen
    • Label wie beispielsweise «naturemade star», «TÜV SÜD Erzeugung EE»
    • Auf den Entwertungsbestätigungen finden Sie die Herkunftsnachweisnummer, die sogenannte Cancellation Statement Nummer, sowie den Verifizierungscode (rote Markierung) zur Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments. Diese Überprüfung können Sie unter «Verifizierung von Herkunftsnachweisen» auf der Startseite des Herkunftsnachweissystems vornehmen.
  • Label mit einem ökologischen Mehrwert

    Label mit einem ökologischen Mehrwert werden auf dem Herkunftsnachweis aufgeführt. Derzeit gilt dies für die Label «naturemade basic/star» und «TÜV SÜD Erzeugung EE». Label können auch bei Transaktionen ins Ausland mitgeführt werden. Im Herkunftsnachweissystem entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Nutzer.

    Sollen für eine bestimmte Anlage Label erfasst werden, nehmen Sie bitte mit den Herausgebern der Label direkt Kontakt auf.

  • Verfallsdatum

    Die Gültigkeit der Herkunftsnachweise (HKN) beschränkt sich auf 12 Monate ab der Ausstellung, mindestens aber bis Ende Mai des Folgejahres1. Dies ermöglicht dem Stromlieferanten, Herkunftsnachweise des Vorjahres bis Ende Mai des Folgejahrs in der Stromkennzeichnung einzusetzen.

    Monats-HKN

    Die HKN aus den Produktionsmonaten Januar bis Mai sind gültig bis Ende Mai des Folgejahres. Die HKN aus den restlichen Produktionsmonaten sind 12 Monate gültig.

    *JA = Jahresabschluss

    Quartals-HKN

    Die HKN aus dem ersten Quartal sind gültig bis Ende Mai des Folgejahres. Die HKN aus dem zweiten, dritten und vierten Quartal sind jeweils 12 Monate gültig.

    * JA = Jahresabschluss

    Jahres-HKN

    Die HKN sind gültig bis Ende Dezember des Folgejahres.

    * JA = Jahresabschluss

    1 gemäss Herkunftsnachweisverordnung HKNSV (Stand: 1. Januar 2018), Art. 1 Abs. 4

  • Gebühren für HKN

    Bei den geförderten Anlagen (EVS, EIV, MKF) werden die Gebühren für die Benutzung des Herkunftsnachweissystems (mit Ausnahme der Transaktionsgebühren bei EIV und MKF-Anlagen) vom Förderfonds getragen.
    Detailliertere Informationen zu den Gebühren finden Sie unter Formulare und Dokumente > Dokumente > Herkunftsnachweise (HKN).

HKN – Facts Stromkennzeichnung

Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, müssen diese gemäss der Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) mindestens einmal im Jahr über folgende Punkte informieren:

  • Prozentualer Anteil der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität
  • Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- und Ausland)
  • Das Bezugsjahr
  • An Endverbraucher gelieferte Gesamtstrommenge

Die HKSV legt zudem fest, dass die Stromlieferanten den Endverbrauchern diese Stromkennzeichnung bis spätestens Ende des folgenden Kalenderjahres zustellen müssen.

Pronovo publiziert jährlich anfangs September das Cockpit Stromkennzeichnung mit den zum Vorjahr gemeldeten Zahlen.

Der VSE als Branchendachverband sowie die Pronovo AG betreiben gemeinsam die Internetplattform «Stromkennzeichnung», auf welcher sämtliche Stromlieferanten bis spätestens Ende Juni des Folgejahres ihren Lieferantenmix veröffentlichen müssen. Die Lieferantenmixe werden im Herkunftsnachweissystem deklariert und von dort an die Internetplattform übertragen. Dadurch können Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Stromkennzeichnungen der einzelnen Stromlieferanten einsehen und miteinander vergleichen.

Weitere Informationen zur Stromkennzeichnung finden Sie im Leitfaden zur Stromkennzeichnung des BFE.

Das Diagramm zeigt den Schweizer Liefermix – Lieferjahr 2022

HKN – Erfassungspflicht

Die Betreiber von Stromproduktionsanlagen mit einer Anschlussleistung von über 30 kVA haben die Pflicht, ihre Anlage im von Pronovo betriebenen Herkunftsnachweissystem (SHKN) erfassen zu lassen. Die im Herkunftsnachweissystem erfassten Anlagedaten müssen von einem für diesen Anlagentyp durch die SAS akkreditierten Auditor beglaubigt werden. PV-Anlagen bis 100 kW dürfen auch durch die Betreiberin der Messstelle (Netzbetreiberin) oder kontrollberechtigte Person (unabhängiges Kontrollorgan) beglaubigt werden.

Die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht erfolgt in drei Schritten:

Schritt 1: Melden der erfassungspflichtigen Anlage

Kontaktieren Sie einen für diesen Anlagentyp zur Beglaubigung berechtigte Stelle Ihrer Wahl und vereinbaren Sie einen Termin für das Audit Ihrer Anlage.

Für die Beglaubigung Ihrer Anlage sind die folgenden beglaubigende Stellen autorisiert:

Schritt 2: Erfassung der Anlage im Herkunftsnachweissystem

  • Die beglaubigende Stelle erhebt die relevanten Daten Ihrer Anlage im Rahmen einer Begehung vor Ort und beglaubigt diese.
  • Die beglaubigende Stelle erfasst für Sie die beglaubigten Anlagendaten entweder im SHKN (für reine HKN-Anlagen), oder im Pronovo Kundenportal (für Einmalvergütungsanlagen) bzw. auf dem physischen Beglaubigungsformular (bei EVS- bzw. MKF-Anlagen). Die Beglaubigung muss spätestens im Folgemonat nach der Inbetriebnahme bei Pronovo eingehen.
  • Nach Erhalt der vollständigen Beglaubigung wird das Kraftwerk von Pronovo im SHKN freigeschaltet.

Schritt 3: Melden der Produktionsdaten

  • Kontaktieren Sie Ihre Netzbetreiberin (Betreiberin der Messstelle) und vereinbaren Sie mit ihr, wie die Energiedaten der gesamten produzierten Energiemenge jeden Monat an das SHKN übermittelt werden.
  • Die Netzbetreiberin ist dafür zuständig die Energiedaten der gesamten produzierten Energiemenge an Pronovo zu übertragen.
  • Bei Anlagen über 30 kVA wechselstromseitiger Nennleistung ist die automatisierte Meldung der Produktionsdaten direkt von der Messstelle aus verpflichtend. Pronovo empfiehlt diese Messung auch bei Anlagen unter 30 kVA einzusetzen. Weitere Informationen zur elektronischen Meldung von Produktionsdaten finden Sie im «Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten«.

HKN – Einleitung

Swissgrid ist seit 2007 die akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Erfassung, Überwachung der Weitergabe, Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen im Sinne der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität.

Seit dem 1. Januar 2018 führt Pronovo diese Akkreditierung fort.

Die jährliche Zulassung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) garantiert, dass weder die Geschäftsleitung noch die Eigentümer der Pronovo AG einen Einfluss auf die Abwicklung der Herkunftsnachweise sowie die Förderprogramme der Einspeise- resp. Einmalvergütung ausüben. Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die verantwortliche Aufsichtsbehörde.

  • Facts Herkunftsnachweise

    Die von Pronovo ausgestellten Nachweise garantieren die Herkunft des erzeugten Stroms. Sie zeigen also auf, aus welchem Kraftwerk und aus welcher Energiequelle der Strom stammt.

    Seit dem 1. Januar 2013 besteht die gesetzliche Pflicht, dass die gesamte schweizerische Elektrizitätsproduktion aus Kraftwerken mit einer Netzanschlussleistung von über 30 kVA mittels Herkunftsnachweisen erfasst werden muss. Weiter müssen alle vorhandenen Nachweise für die Stromkennzeichnung verwendet werden. Dies bedeutet, dass der Stromlieferant dem Endverbraucher den gelieferten Strommix einmal jährlich mit der Rechnung deklarieren und auf der Basis von Herkunftsnachweisen garantieren muss. Damit wird nicht nur auf der Produktionsseite, sondern auch auf der Seite des Endverbrauchers eine hohe Transparenz erreicht.

    Herkunftsnachweise werden auch für konventionelle Kraftwerke und Kernkraftwerke ausgestellt. Bei Kraftwerken mit erneuerbaren Energiequellen können zwecks Garantie von zusätzlichen Qualitäten (wie z.B. ökologische Nachhaltigkeit) Stromproduktelabels von anderen Organisationen auf dem Herkunftsnachweis mitgeführt werden.

HKN – Eigenverbrauchsregelung HKN

Alle Anlagenbetreiber haben das Recht, die eigenerzeugte Elektrizität vor Ort selbst zu verbrauchen. Es gibt also keine Pflicht, den gesamten produzierten Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Dieses Recht auf Eigenverbrauch ist im Energiegesetz festgehalten.

Die Eigenverbrauchsregelung ermöglicht es Anlagenbetreibern, mit ihrem Netzbetreiber so abzurechnen, dass nicht der gesamte produzierte Strom ins Netz eingespeist wird, sondern nur die Elektrizität, die nicht am Ort der Produktion verbraucht wird. Dadurch verringert sich der zusätzliche Strombedarf aus dem öffentlichen Netz, d.h. der Anlagenbetreiber kann Strombezugskosten sparen.

Auch ist es möglich, sich zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft zusammenzuschliessen. Die Eigenverbräuchler dürfen aber nicht durch das öffentliche Netz miteinander verbunden sein.

Rechte und Pflichten

Die Eigenverbrauchsregelung hat Auswirkungen auf die Energiemessung, die Abrechnung mit dem Netzbetreiber bzw. dem Energieversorgungsunternehmen sowie auf die Ausstellung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen. Hierbei ist zu beachten:

  • Wenn Sie als Anlagenbetreiber von der Eigenverbrauchsregelung Gebrauch machen möchten, ist Ihr zuständiger Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, die Eigenverbrauchsregelung zu ermöglichen.
  • Sie müssen im Gegenzug Ihrem zuständigen Netzbetreiber 3 Monate im Voraus mitteilen, wenn Sie beabsichtigen, von der Nettomessung zur Eigenverbrauchsmessung (oder umgekehrt) zu wechseln.
  • Änderungen bei der Energiedatenmeldung müssen Pronovo vom Netzbetreiber mindestens einen Monat im Voraus mitgeteilt werden.
  • Findet bei der Umstellung von der Nettomessung zur Eigenverbrauchsregelung (oder umgekehrt) eine Änderung der Messanordnung statt, muss dafür eine Beglaubigung der Messstrecke bei Pronovo eingereicht werden. Sofern keine anderen Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, kann für diesen Zweck das vereinfachte Formular «Beglaubigung der Änderung der Messanordnung» verwendet werden.

EVS – Direktvermarktung

Was ist die Direktvermarktung?

Die Direktvermarktung hat zum Ziel, das Einspeisevergütungssystem marktorientiert auszugestalten. Die Produzenten sind dabei selber für den Absatz ihres produzierten Stroms verantwortlich. Dazu schliessen sie mit Versorgungsunternehmen oder Energiedienstleister individuelle Abnahmeverträge ab. Dadurch entsteht ein Anreiz, Anlagen so zu konzipieren und zu betreiben, dass sie bedarfsgerecht produzieren.

Zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf erhalten die Anlagenbetreiber eine technologiespezifische Einspeiseprämie. Diese ist so ausgestaltet, dass sie langfristige Marktpreisschwankungen abfedert und damit den Produzenten eine weitgehende Investitionssicherheit gibt.

Zur Entschädigung des Aufwandes für die direkte Stromvermarktung erhalten die Produzenten ein ebenfalls technologiespezifisches Bewirtschaftungsentgelt.

Weitere Informationen finden Sie auf den Faktenblättern des BFE.

Der ökologische Mehrwert der produzierten Energie ist mit der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem abgegolten. Die Herkunftsnachweise stehen dem Anlagenbetreiber für Anlagen in der Direktvermarktung nicht zum Verkauf zur Verfügung.

Eine Auflistung von einigen Direktvermarktern finden Sie in untenstehender Rubrik «Kontaktdaten zu Direktvermarktern».

Infobox

Vergütungssatz: Technologieabhängiger Tarif pro produzierte Energiemenge
Marktpreis: Preis an der Strombörse für den Folgetag im Marktgebiet Schweiz
Referenzmarktpreis: Durchschnitt des Marktpreises
Einspeiseprämie: Differenz zwischen Vergütungssatz und Referenzmarktpreis
Bewirtschaftungsentgelt: Technologiespezifische Aufwandentschädigung
  • Einspeisung zum Referenzmarktpreis (Vergütungsmodell ohne Direktvermarktung)

    Der gesamte Vergütungssatz (violett) wird konstant und unabhängig vom gegenwärtigen Marktpreis ausbezahlt. Es besteht kein Anreiz zu einem bedarfs- und marktgerechtem Produktionsverhalten.

  • Vergütung mit Direktvermarktung

    Der Referenzmarktpreis wird nicht mehr ausbezahlt. Stattdessen wird lediglich die sogenannte Einspeiseprämie vergütet, welche sich aus dem Vergütungssatz abzüglich des Referenz-Marktpreises ergibt. Der Referenz-Marktpreis wird durch das BFE angepasst, womit sich auch die Einspeiseprämie ändert. Der Referenzmarktpreis wird seit Juli 2023 für Kleinwasserkraftwerke, Photovoltaik-, Windenergie- und Biomasseanlagen getrennt ermittelt. Für Anlagen in der Direktvermarktung, deren Energiemengen monatlich vorliegen, gilt ein monatlicher Referenzmarktpreis.


    Den Marktpreis selbst muss der Anlagenbetreibende eigenverantwortlich auf dem Strommarkt erwirtschaften. Dazu schliesst der Anlagenbetreibende mit Versorgungsunternehmen oder Energiedienstleistern (Direktvermarkter) Abnahmeverträge nach kommerziellen Regeln ab.

     

    Im Schnitt ergeben der erwirtschaftete Marktpreis und die Einspeiseprämie zusammen wiederum den Vergütungssatz.


    Spezialfall-Referenzmarktpreis höher als Vergütungssatz

    Übersteigt der Referenzmarktpreis den Vergütungssatz, so wird der übersteigende Teil vierteljährlich durch Pronovo in Rechnung gestellt.

  • Anreizmechanismus der Direktvermarktung

    Die Abbildung verdeutlicht den Anreizmechanismus der Direktvermarktung über einen Zeitraum von 24 Stunden. Es ergeben sich zwei Marktsituationen:

    • Marktpreis höher als Referenzmarktpreis
      Anreiz zur Einspeisung von Strom bei grosser Nachfrage (hoher Marktpreis), da Mehrerlös gegenüber klassischem Vergütungsmodell
    • Marktpreis tiefer als Referenzmarktpreis
      Kein Anreiz zur Einspeisung bei tiefer Nachfrage (tiefer Marktpreis), da Mindererlös gegenüber klassischem Vergütungsmodell

    Quelle: BFE-Workshop Direktvermarktung, 3. März 2014

  • Wer muss teilnehmen?

    Sämtliche Neuanlagen mit einer Anlagenleistung von 100 kW oder mehr sind verpflichtet in der Direktvermarktung teilzunehmen.

    Von der Pflicht zur Direktvermarktung ab dem 01.01.2020 ausgenommen sind Neuanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW sowie Anlagen, welche bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten und eine Leistung von unter 500 kW aufweisen.

    Definitiver KEV-Bescheid <100 kW 100 kW-500kW ≥500kW
    vor 2018 Vergütung zum
    Referenz-Marktpreis
    ab 2018 Direktvermarktung
    ab 01.01.2020

    Ein freiwilliger Wechsel in die Direktvermarktung ist für sämtliche Anlagenbetreiber im Einspeisevergütungssystem möglich. Dafür kann das Formular "Wechsel in die Direktvermarktung" verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldefrist von einem Monat vor Ablauf eines Quartals einzuhalten ist. Nach dem Eintritt in die Direktvermarktung ist keine Rückkehr zum System der Einspeisung zum Referenzmarktpreis möglich.

  • Kontaktdaten zu Direktvermarktern

    Den Produzenten in der Direktvermarktung steht es grundsätzlich frei, die Vermarktung ihres Stroms selbst vorzunehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten Produzenten einen spezialisierten Dritten mit der Vermarktung beauftragen werden (einen sogenannten „Direktvermarkter“). Das Verhältnis zwischen dem Produzenten und seinem Direktvermarkter wird privatrechtlich geregelt.

    Im Folgenden finden Sie eine alphabetisch sortierte, nicht abschliessende Liste an Direktvermarktern.

    Für Details zu den Vertragsbedingungen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit dem entsprechenden Unternehmen auf.

    Bieten Sie die Direktvermarktung als Dienstleistung an und möchten ebenfalls in der Liste aufgeführt werden, dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

 

EVS – Netzbetreiber und Auditoren

  • Gesuch

    Wird ein Projekt zu Stromerzeugung geplant, hat der EVS/EIV-Empfänger die Pflicht, die Netzbetreiberin darüber zu informieren.

  • Projektfortschritt

    Die Netzbetreiberin nimmt zum Projekt Stellung, indem sie das Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) bewilligt. Dieses Formular muss der EVS-Empfänger der Projektfortschrittsmeldung beilegen.

    Für Photovoltaikanlagen braucht es keine Projektfortschrittsmeldung.

  • Inbetriebnahme
    • PV mit DC-Modulleistung bis 99.999 kW
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
    • PV mit DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

    Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen

    Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und welche nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.

    Die Beglaubigung der Anlagedaten muss am Ort der Produktionsanlage vorgenommen werden. Dafür ist das Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie zu verwenden.

    Mehr Informationen zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten finden Sie im Leitfaden unter «Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten»

  • Nach der Inbetriebnahme

    Die Netzbetreiberin ist verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen. Des Weiteren ist die Netzbetreiberin für das Messwesen und damit für die Datenlieferung der Produktionsdaten an Pronovo verantwortlich. Die Datenlieferung kann automatisiert (nach VSE Branchendokument SDAT CH) oder über das Energieportal erfolgen.

    Hilfreiche Dokumente sind der Leitfaden zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten, das Handbuch «Eigenverbrauchsregelung des VSE», das Branchendokument SDAT CH, sowie die Regelung der Anschlussbedingungen. Sie finden diese Dokumente unter Downloads Formulare & Dokumente.

EVS – Herkunft Fördergelder

Das Einspeisevergütungssystem wird über einen Zuschlag auf den Strompreis finanziert. Damit trägt jede/r Endverbraucher/in zur Förderung der erneuerbaren Energien bei. Der Zuschlag ist aktuell per Gesetz auf maximal 2.3 Rp./kWh begrenzt. Mit dem aktuellen Stromverbrauch in der Schweiz stehen damit maximal rund 1.38 Mia. Franken jährlich als Fördermittel zur Verfügung. (Annahme: Jährlicher Schweizerischer Stromendverbrauch 60TWh).

Pronovo wickelt das Inkasso des Netzzuschlags ab und legt die Gelder in den Netzzuschlagsfonds ein.

Der Netzzuschlag teilt sich in folgende Verwendungszwecke auf:

 

Weitere Informationen zur Herkunft der Fördergelder und zum Zuschlag finden Sie auf der Informationsseite des BFE.

EVS – Facts

Die Stromerzeugung aus neuen erneuerbaren Energien soll bis im Jahr 2035 bei mindestens 11.4 TWh liegen (EnG Art. 2, Abs 1). Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Schweiz seit 2009 verschiedene Förderprogramme eingeführt. Dazu zählt auch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), die per 1. Januar 2018 in das Einspeisevergütungssystem (EVS) überführt wurde.

Die wichtigsten Zahlen und Fakten zu EVS

Seit Beginn der KEV übertraf die Anzahl der Anmeldungen die Erwartungen. Aus diesem Grund konnten nicht alle Anmeldungen unmittelbar in einem Förderprogramm berücksichtigt werden und es wurde eine Warteliste eingeführt. Um die stetig ansteigende Warteliste wieder abzubauen, wurde 2014 die Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen eingeführt. Der Abbau der Warteliste erfolgte über sogenannte Zubaukontingente. Diese wurden vom BFE jährlich aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel definiert.

Im Oktober 2019 hat das Bundesamt für Energie (BFE) kommuniziert, dass keine weiteren Anlagen mehr in das EVS aufgenommen werden (Link Medienmitteilung).

  • Anlagen im EVS

    Anzahl Anlagen

    • Die grosse Mehrheit der Anlagen im EVS sind Photovoltaikanlagen.
    • Windkraftanlagen sind am seltensten vertreten.
    • Bisher werden keine Geothermieanlagen gefördert.
    • Seit 2020 werden keine neuen EVS-Förderzusagen vergeben. Es werden nur noch jene Anlagen in das EVS aufgenommen, welche bereits eine Zusicherung dem Grundsatz nach erhalten haben und nun in Betrieb gehen.

    Installierte Leistung

    Dabei bemisst sich die Leistung bei

    • Photovoltaik:
      nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung (Watt Peak unter Standard Test Conditions (STC))
    • Allen anderen Technologien:
      nach der Nennleistung des Stromgenerators

    Jahresproduktion

    Wasserkraft und Biomasse machen im Jahr 2022 zusammen etwa 80% der Gesamtproduktion aus.

  • Vergütung

    Gesamtvergütung

    Erstmals seit der Einführung des EVS sank diese dabei im Vergleich zum Vorjahr. Der Hauptgrund dafür war der stark angestiegene Referenzmarktpreis, wodurch Anlagen mit referenzmarktpreisgekoppelten Vergütungstarifen wesentlicher geringer vergütet wurde.

    Fördereffizienz

    Die Fördereffizienz gibt an, wie viel Vergütung die jeweilige Technologie pro eingespeiste Kilowattstunde im Schnitt erhält.

    • Die grösste Fördereffizienz weist die Kleinwasserkraft auf.
    • Die Photovoltaik hat sich bezüglich Fördereffizienz seit Beginn der KEV deutlich verbessert.
    • Im Jahr 2022 hat sich vor allem die Fördereffizienz der Grossanlagen (Wasserkraft, Biomasse, Windkraft) stark verbessert, da diese einen referenzmarktpreisgekoppelten Vergütungstarif besitzen

    Netzzuschlagsfonds

    Der Netzzuschlagsfonds wird durch einen Zuschlag auf das Netznutzungsentgelt geäuffnet. Mit diesem Netzzuschlag werden zu einem Anteil auch die Vergütungen für das EVS finanziert. Zusätzlich zu diesem Anteil am Netzzuschlag finanziert sich das EVS über die Einnahmen der Marktpreise, bei Anlagen, die im Modell zum Referenzmarktpreis einspeisen.

    Die Vergütungsbeträge für Anlagen im EVS müssen daher vom Netzzuschlagsfonds und über die Marktpreiseinnahmen finanziert werden.

    Marktpreis

    Während sich der Strommarktpreis seit 2009 meist zwischen 25 und 80 CHF/MWh befand, stieg dieser im Jahr 2022 zeitweise auf über 400 CHF/MWh für Photovoltaik sowie für die übrigen erneuerbaren Technologien an.

EVS – Netzverstärkung

Gemäss Energieverordnung (EnV) sind die Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt ans Netz anzuschliessen. Die Anschlussbedingungen (wie Anschlusskosten, Anlageleistung, Einspeisepunkt, usw.) legen die Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraglich fest. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers.

Netzanschlüsse von Anlagenbetreiber können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen. Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich den Netzbetreiber rechtzeitig über eine allfällige Netzverstärkung zu informieren. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) beurteilt die Anlastung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen über die allgemeinen Systemdienstleistungen auf Gesuch des Netzbetreibers, bei dem die Kosten angefallen sind. Über das Gesuch wird nach Inbetriebnahme der die Netzverstärkung verursachenden Produktionsanlage entschieden. Swissgrid vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen.

Netzbetreiber und Anlagenbetreiber haben die Möglichkeit, mit einer schriftlichen Voranfrage und unter Vorlage aller relevanten Informationen (insbesondere Netzschemen, Art und Grösse der Anlage, potenzielle Varianten) bereits vor der Realisierung einer Netzverstärkung eine summarische und unverbindliche Prüfung und Beurteilung des Fachsekretariates der ElCom betreffend Varianten und Einspeisepunkt einzuholen. Die summarische Prüfung beinhaltet keine Bewilligung der Netzverstärkungskosten.