Fördermittel Einleitung Teil 2

Was wird Wie gefördert

Photovoltaikanlagen Die Graphik veranschaulicht die verschiedenen Fördermodelle für Photovoltaikanlagen in Abhängigkeit der Leistung: Wasserkraft Wasserkraftwerke werden ausschliesslich durch das Einspeisevergütungssystem gefördert. Förderwürdig sind Anlagen mit einer mechanischen Bruttoleistung zwischen 1MW und 10MW. Von dieser Untergrenze ausgenommen sind Nebennutzungsanlagen (gemäss Art.9 EnFV).

Nicht förderwürdige Anlagen haben die Möglichkeit, einen Investitionsbeitrag beim BFE zu beantragen. Biomasse Biomasseanlagen werden ausschliesslich durch das Einspeisevergütungssystem gefördert. Nicht mehr förderwürdig sind Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), Schlammverbrennungsanlagen, Klär- und Deponiegasanlagen.

Nicht förderwürdige Anlagen haben die Möglichkeit, einen Investitionsbeitrag beim BFE zu beantragen. Wind Windkraftanlagen werden ausschliesslich durch das Einspeisevergütungssystem gefördert. Geothermie Geothermieanlagen werden ausschliesslich durch das Einspeisevergütungssystem gefördert. Neu wird zwischen petrothermalen und hydrothermalen Anlagen unterschieden.

Fördermittel Einleitung

Erneuerbare Energien sind Energien aus Quellen, die sich kurzfristig von selbst wieder erneuern oder deren Nutzung nicht zur Erschöpfung der Quelle beiträgt. Neben der in der Schweiz traditionell stark genutzten Wasserkraft werden auch Biomasse, Geothermie, Sonnen- und Windenergie als «erneuerbare Energien» bezeichnet. Mit Ausnahme der Wasserkraft ist heute der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch der Schweiz noch bescheiden.

In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 hat das Schweizer Stimmvolk das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050, und damit das Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 angenommen. Das neue Energiegesetz ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Dieses schreibt vor, dass bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, ein Ausbau anzustreben ist, der

  • im Jahr 2020 bei mindestens 4.4 TWh und
  • im Jahr 2035 bei mindestens 11.4 TWh liegt.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz verschiedene Förderprogramme vor:

HKN – Prozess Einleitung

Die Pronovo AG führt die zentrale Datenbank für Schweizer Herkunftsnachweise und ist seit 2007, damals noch als Geschäftsbereich von Swissgrid, die dafür akkreditierte Zertifizierungsstelle. Die von Pronovo ausgestellten Nachweise garantieren die Herkunft des erzeugten Stroms, zeigen also auf, von welchem Kraftwerk und welcher Energiequelle dieser stammt.

EVS – Einleitung

Die Einspeisevergütung (EVS) ist ein Förderprogramm für erneuerbare Energien das den Förderbeitrag quartalsweise für die eingespeiste Energie vergütet. Die Vergütungstarife werden anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse festgelegt. Der mit den EVS-Anlagen produzierte Strom wird in der Stromkennzeichnung als geförderter Strom ausgewiesen

Die EVS-Warteliste bei den übrigen Technologien wird seit 2020, diejenige der Photovoltaik seit 2021 nicht weiter abgebaut. Neue Gesuche für das Förderprogramm der EVS können nicht mehr eingereicht werden.

Eine Einspeisevergütung erhalten aktuell knapp 12’100 Photovoltaikanlagen, rund 670 Wasserkraftanlagen, über 40 Windenergieanlagen und ca. 320 Biomasseanlagen. Ausserdem verfügen über 60 Wasserkraft-, 420 Windenergie-, 30 Biomasse- und drei Geothermieprojekte noch eine Förderzusage für das EVS. Nach Inbetriebnahme der Anlagen werden sie durch das EVS gefördert. Quelle: BFE Medienmitteilung

Der zwischenzeitlich im Jahr 2022 angestiegene Referenzmarktpreis hat zu einer markanten Korrektur der ausbezahlten Fördergelder in diesem Förderprogramm geführt. War der Referenzmarktpreis für die geförderte Anlage höher als der Vergütungssatz, wurde der übersteigende Teil, bei Anlagen in der Direktvermarktung, in Rechnung gestellt. Pronovo hat die Möglichkeiten dem entgegenzuwirken beschrieben.

  • Austritt aus dem EVS
  • Anpassung der Messanordnung

HKN – Erfassung bis Entwertung

  • Erfassen und Ändern eines Unternehmenskontos

    Dieser Teilschritt erklärt, wie ein Konto im Herkunftsnachweissystem erstellt werden kann und welches Konto für welche Tätigkeiten verwendet werden sollte.

    Ein Unternehmenskonto können Sie eröffnen, indem Sie auf der Startseite des Herkunftsnachweissystems auf «Unternehmenskonto registrieren» klicken und uns die vollständigen Unterlagen zuschicken. Im Herkunftsnachweissystem werden folgende Unternehmenskonten geführt und erfasst:

    Anlagenbetreiberkonto Dieses Konto ist nur für die Betreiber einer Anlage. Auf diesem Konto werden alle HKN generiert, nachdem die Produktionsdaten der Anlagen eingetragen wurden. Die Herkunftsnachweise können manuell oder mittels Daueraufträgen weitergegeben werden.
    Händlerkonto Auf diesem Konto können HKN übernommen und weitergegeben werden. Zudem sind internationale Handel und das Entwerten von HKN möglich.
    Stromlieferantenkonto Dieses Konto ist Pflicht für jeden Stromlieferanten, da die jährliche Deklarierung des Stromlieferantenmixes über dieses Konto erfolgen muss. Des Weiteren ist das Übernehmen und das Entwerten von HKN möglich.
    Stromlieferanten-Dienstleisterkonto Dieses Konto ist für Energieversorgungsunternehmen oder Dienstleister, die im Auftrag eines anderen Unternehmens die Stromkennzeichnung vornehmen. Die Möglichkeiten sind dieselben, wie beim Lieferantenkonto.
    Spezielle Konten für Netzbetreiber, Netzbetreiber-Dienstleister und Auditoren Für die Eröffnung eines Unternehmenskontos dieser Rollen dient das Formular «Identifikationsdaten Netzbetreiber, EDM-Dienstleister und Auditor». Die Verträge werden Ihnen nach Eingang des unterschriebenen Anmeldeformulars umgehend zur Unterzeichnung zugestellt.

    Sobald Pronovo die vollständigen Unterlagen (Anmeldeformular und Vertrag) erhalten hat, senden wir Ihnen als Hauptansprechpartner die Logindaten für den Onlinezugang auf das Unternehmenskonto zu. Der Benutzername wird per E-Mail und das Passwort per Einschreiben zugestellt.

    Netzbetreiberkonto Netzbetreiber mit EVS-, MKF- oder HKN-Anlagen oder auch Anlagen der Einmalvergütung in ihrem Netzgebiet sind verpflichtet, ein Unternehmenskonto als Netzbetreiber einzurichten. In diesem Konto werden die Produktionsdaten eingetragen, reine HKN-Anlagen erfasst und Messpunktbezeichnungen verwaltet.
    Netzbetreiber-Dienstleisterkonto Diese Rolle ist für Netzbetreiber oder Dienstleister, die die gesamte oder teilweise Verwaltung für andere Netzbetreiber übernehmen.
    Auditorenkonto Diese Rolle ist nur für Auditoren. In diesem Konto können Sie reine HKN-Anlagen erfassen und Produktionsdaten freigeben.

    Änderung der Stammdaten und Erfassung weiterer Benutzer

    Die Stammdaten können Sie teilweise direkt im Herkunftsnachweissystem ändern.

    Daten, die im Herkunftsnachweissystem grau hinterlegt sind, können Sie nicht selbst ändern. Bitte senden Sie eine E-Mail an info@pronovo.ch.

    Sie können online weitere Benutzer erfassen, die Zugriff auf das rollenspezifische Unternehmenskonto benötigen. Die neuen Benutzer erhalten ihren Benutzernamen per E-Mail und das Passwort per Einschreiben.

  • Erfassen der Anlagedaten

    Hier wird erklärt, wie Anlagen, welche nicht für die Einspeisevergütung (KEV) oder die Einmalvergütung (EIV) angemeldet sind, für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen erfasst werden können.

    • Für Anlagen mit einer Installierten nominalen DC-Modulleistung bis einschliesslich 99.99 kW und MKF-Anlagen reicht eine Beglaubigung der Anlagedaten durch den Netzbetreiber (Betreiber der Messstelle) aus. Der Netzbetreiber muss jedoch vom Anlagenbetreiber rechtlich entflochten sein. Hinweis: Nicht alle Netzbetreiber bieten diesen Service an. Alternativ ist ein unabhängiges Kontrollorgan anzufragen.
    • Für Anlagen mit einer Installierten nominalen DC-Modulleistung ab 100 kW muss die Beglaubigung durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor erfolgen.

    Im ersten Fall kann die Anlage durch den zuständigen Netzbetreiber online über das Herkunftsnachweissystem im Unternehmenskonto erfasst werden – sofern er diesen Service anbietet. Alternativ ist ein unabhängiges Kontrollorgan anzufragen. Im zweiten Fall muss die Erfassung durch einen unabhängigen Auditor vorgenommen werden.

    Sollte eine Anlage für das EVS oder die EIV angemeldet sein, finden Sie alle Informationen zur Beglaubigung der Anlagedaten unter «Informationen für den Netzbetreiber/Auditor».

    Ab wann die Produktionsdaten erfasst werden können, sehen Sie als Netzbetreiber in der automatischen E-Mail, die Sie umgehend nach der Bearbeitung der Beglaubigung erhalten.

    Erst mit dem Beginn der Produktionsdatenmeldung werden Herkunftsnachweise ausgestellt, für die der Anlagenbetreiber entweder eine Einspeisevergütung erhält oder die Herkunftsnachweise handeln kann.

  • Erfassen von Produktionsdaten und Ausstellen von Herkunftsnachweisen

    Produktionsdaten können nur durch Netzbetreiber, Netzbetreiber-Dienstleister oder Auditoren erfasst werden.

    Herkunftsnachweise werden für Zeiträume von einem Monat, einem Quartal oder einem Jahr erfasst und ausgestellt. Entsprechend dem Zeitraum des Herkunftsnachweises müssen auch die Produktionsdaten gemeldet werden:

    Monats-Herkunftsnachweise

    Die Produktionsdaten müssen bis spätestens Ende des Folgemonats nach dem Produktionsmonat gemeldet werden. Bsp. Der Monat Januar muss bis Ende Februar gemeldet werden.

    Quartals-Herkunftsnachweise

    Die Produktionsdaten müssen bis spätestens Ende des Monats nach Quartalsende gemeldet werden. Bsp. Das erste Quartal (Januar bis März) muss bis Ende April gemeldet werden.

    Jahres-Herkunftsnachweise

    Die Produktionsdaten müssen bis spätestens Ende Februar nach Jahresende gemeldet werden.

    Für erfassungspflichtige Anlagen (Netzanschlussleistung über 30 kVA) sind Monats-Herkunftsnachweise vorgeschrieben, d.h. die Produktionsdaten müssen monatlich gemeldet werden.

    Bei kleineren Anlagen (Netzanschlussleistung bis 30 kVA) kann die Produktion entweder in einem Zeitraum von 1, 3 oder 12 Monaten gemessen und im Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Somit ist z.B. eine halbjährliche Meldung der Produktion gemäss der Verordnung für den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) nicht zulässig.

    Erst nachdem die Produktionsdaten beglaubigt1 worden sind, werden von Pronovo Herkunftsnachweise ausgestellt, welche daraufhin dem Anlagenbetreiber im Herkunftsnachweissystem zur Verfügung stehen.

    Zulässige Verfahren2 für die Meldung von Produktionsdaten

    Automatisierte Meldung der Produktionsdaten

    Dieses Verfahren wird von Pronovo empfohlen. Bei der automatisierten Meldung der Produktionsdaten gelten diese unmittelbar als beglaubigt. Damit die elektronische Meldung von Produktionsdaten an Pronovo reibungslos funktioniert, müssen folgende 3 Bedingungen erfüllt sein:

    1. Die Anlage muss mit einer fernauslesbaren Messvorrichtung zur elektronischen Meldung der Produktionsdaten ausgerüstet sein

    Um eine möglichst reibungslose Abwicklung bezüglich der elektronischen Meldung von Produktionsdaten zu gewährleisten, wird empfohlen, eine fernauslesbare Messvorrichtung zu installieren.

    2. Die Anlage muss im Herkunftsnachweissystem von Pronovo erfasst sein

    Erst nach Erhalt der automatischen E-Mail, die Sie als Netzbetreiber nach Bearbeitung der Beglaubigung durch Pronovo erhalten, kann die Meldung der Produktionsdaten beginnen. Bitte senden Sie keine Daten, bevor Sie diese E-Mail nicht erhalten haben. Die Daten können nicht verarbeitet werden und werden daher vom Pronovo EDM-System abgelehnt.

    Allfällige Änderungen an der Anlage müssen Pronovo umgehend mitgeteilt werden, wobei wesentliche Änderungen erneut beglaubigt werden müssen.

    3. Fristgerechte Meldung der Produktionsdaten an Pronovo

    Der Netzbetreiber hat die Aufgabe, die Produktionsdaten gemäss dem standardisierten Datenaustausch (SDAT-CH) an Pronovo zu übermitteln:

    • Monatlicher Versand: Hierzu müssen jeweils die Werte eines vollen Kalendermonats bis zum 5. Tag des Folgemonats gesendet werden. Es ist notwendig, dass die Daten vollständig und plausibel sind um vom Pronovo EDM-System verarbeitet werden zu können. Sollte die Anlage in einer gewissen Zeit nichts produziert haben, muss eine «0» eintragen und beglaubigt werden.
    • Quartalsweiser Versand: Hierzu müssen jeweils die Werte eines vollen Quartals bis zum 5. Tag des Folgequartals gesendet werden. Es ist notwendig, dass die Daten vollständig und plausibel sind um vom Pronovo EDM-System verarbeitet werden zu können. Sollte die Anlage in einer gewissen Zeit nichts produziert haben, muss eine «0» eintragen und beglaubigt werden.

    Werden Daten einer Anlage gesendet, welche nicht freigeschaltet oder für die kein korrekter Messpunkt hinterlegt ist, so werden diese vom Pronovo EDM-System abgewiesen. In diesem Fall bitten wir den Netzbetreiber, mit Pronovo Kontakt aufzunehmen.

    Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann für die produzierte Elektrizitätsmenge Herkunftsnachweise ausgestellt werden, die dem Anlagenbetreiber für die weitere Verwendung zur Verfügung stehen

    Manuelle Meldung der Produktionsdaten

    Bei der manuellen Meldung der Produktionsdaten über das Herkunftsnachweissystem von Pronovo müssen die Produktionswerte vom Netzbetreiber oder vom Auditor über deren Onlinezugang erfasst werden. Bei diesem Verfahren gelten für die Beglaubigung der Produktionsdaten die nachfolgenden Regeln.

    • Der Netzbetreiber (Betreiber der Messstelle) kann, wenn dieser vom Anlagenbetreiber rechtlich entflochten ist und die Anlage bis einschliesslich 30 kVA ist, die Produktionsdaten beglaubigen.
    • Alle Auditoren (akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle) können die Produktionsdaten beglaubigen.

    1 Die Beglaubigung von Produktionsdaten wird im Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten geregelt.
    2 gemäss Verordnung für den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung HKSV (Stand: 1. November 2017)), Art. 4 Abs. 1 und dem Branchendokument SDAT-CH.

  • Weitergabe von Herkunftsnachweisen

    Herkunftsnachweise (HKN) können gehandelt werden, z.B. von einem Anlagenbetreiber an einen Händler, von einem Händler an einen anderen Händler oder von einem Händler an einen Stromlieferanten. Im Herkunftsnachweissystem entspricht dies einer «Weitergabe» von HKN.

    Dies geschieht online in zwei Schritten:

    • Zuerst muss Marktakteur A die HKN «bereitstellen», die er an Marktakteur B verkaufen will.
    • Dann kann Marktakteur B – sein Einverständnis vorausgesetzt – die von Marktakteur A bereitgestellten HKN übernehmen.

    Nach erfolgter Übernahme durch den Marktakteur B stehen die HKN somit Marktakteur A nicht mehr zur Verfügung. Eine Doppelzählung wird damit ausgeschlossen.

    Internationale Weitergaben von Herkunftsnachweisen

    Der internationale Handel ist nur von einem Händlerkonto aus möglich. Sie benötigen dazu die AIB-Nummer des Empfängers der HKN.

  • Erfassen eines Dauerauftrags für die Weitergabe von Herkunftsnachweisen

    Mit Daueraufträgen können Anlagenbetreiber die Herkunftsnachweise ihrer Anlagen an einen Stromhändler oder Stromlieferanten übertragen und somit den ökologischen Mehrwert ihrer Stromproduktion vermarkten. Wie beim E-Banking können Sie Daueraufträge für die Weitergabe von HKN online über Ihr Anlagenbetreiber- oder Händlerkonto anlegen.

    Falls Sie kein Benutzerkonto im Herkunftsnachweissystem besitzen, Ihre HKN aber für die Zeit auf der EVS-Warteliste oder dauerhaft dem regionalen Netzbetreiber oder einem Dritten abtreten möchten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

    EVS-Anlagen auf der Warteliste

    Das physische Formular für die Einrichtung eines HKN-Dauerauftrages, das wir in der Vergangenheit verwendet haben, werden wir noch bis zum 31. März 2021 akzeptieren. Anschliessend ist nur noch die Online-Erfassung von Daueraufträgen möglich.

    Anlagen, welche direkt als HKN-Anlage angemeldet werden

    Mit der Anmeldung der HKN-Anlage muss gleichzeitig einen HKN-Dauerauftrag erfasst werden. Diesen Dauerauftrag kann der Netzbetreiber oder Auditor direkt erfassen.

  • Entwerten von Herkunftsnachweisen

    Hier wird erklärt, wie ein Stromlieferant die Herkunftsnachweise zugunsten der Stromkennzeichnung verwenden kann. Weitere Informationen zur Stromkennzeichnung finden Sie hier.

    Damit Sie diese Herkunftsnachweise verwenden können, ist die sogenannte Entwertung der HKN im Herkunftsnachweissystem notwendig. Das Entwerten muss über das Händler- oder Stromlieferantenkonto durchgeführt werden. Weitere Details finden Sie hier. Nach der Entwertung der HKN stehen diese nicht mehr im Herkunftsnachweissystem zur Verfügung. Eine Doppelzählung ist ausgeschlossen. Erst die entwerteten HKN dürfen in der Stromkennzeichnung verwendet werden.

    Ein Herkunftsnachweiszertifikat der entwerteten Menge wird dem Händler/Stromlieferanten je nach Wunsch elektronisch oder physisch zugestellt. bzw. kann von unserem System heruntergeladen werden. Die zugestellten HKN-Zertifikate können hier durch den entsprechenden Verbraucher über den Verifizierungscode im Zertifikat auf ihre Echtheit überprüft werden.

    Die Entwertung von HKN im schweizerischen Herkunftsnachweis-System ist nur dann erlaubt, wenn der Verbrauch in der Schweiz stattfindet. Falls der Herkunftsnachweis ins Ausland verkauft wird, müssen die HKN zuerst ins betreffende Land transferiert werden. Danach findet im jeweiligen Land die Entwertung statt.

    Bei Fragen zu diesem Thema helfen wir gerne weiter.

HKN – Informationen zu HKN

Der Hauptzweck der Herkunftsnachweise (HKN) ist es, gegenüber den Endverbrauchern Transparenz zu schaffen. Dies geschieht, indem bei der Stromproduktion Herkunftsnachweise generiert werden, welche später gegenüber dem Endverbraucher in der Stromkennzeichnung verwendet werden.

Für jede Kilowattstunde Strom, die erzeugt wird, wird ein Herkunftsnachweis (HKN) ausgestellt. Der HKN ist vom physischen Stromfluss entkoppelt und wird losgelöst als eigenständiges Zertifikat gehandelt. Der HKN dient somit als rein buchhalterische Grösse, die aufzeigt, wie sich die Stromproduktion der Schweiz zusammensetzt.

 

Über das Herkunftsnachweissystem gelangt der HKN vom Anlagenbetreiber, auch über einen Händler, zu einem Stromlieferanten. Der Stromlieferant entwertet diese HKN. Nur mit dieser Entwertung dürfen die Mengen und Energieträger, die sich in Form von Zertifikaten auf dem Konto des Stromlieferanten befinden, in der Stromkennzeichnung ausgewiesen werden. Entwertete HKN stehen im Herkunftsnachweissystem nicht mehr für weitere Aktivitäten zur Verfügung. So wird eine Doppelzählung ausgeschlossen.

Auch für Anlagen, die sich auf der Warteliste befinden oder bereits die Einmalvergütung erhielten, können nach Eingang der Beglaubigung frei handelbare HKN ausgestellt werden.

  • Informationen auf dem Herkunftsnachweis

    Herkunftsnachweise (HKN) geben Auskunft über:

    • Die produzierte Elektrizitätsmenge in kWh
    • Die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt werden
    • Den Zeitraum und den Ort der Produktion
    • Die Identifikationsdaten der Produktionsanlage
    • Die technischen Daten der Produktionsanlage (Leistung, Art, etc.)
    • Die produzierten Mengen an CO2 bei fossilen sowie an radioaktiven Abfällen bei Kernenergieanlagen
    • Label wie beispielsweise «naturemade star», «TÜV SÜD Erzeugung EE»
    • Auf den Entwertungsbestätigungen finden Sie die Herkunftsnachweisnummer, die sogenannte Cancellation Statement Nummer, sowie den Verifizierungscode (rote Markierung) zur Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments. Diese Überprüfung können Sie unter «Verifizierung von Herkunftsnachweisen» auf der Startseite des Herkunftsnachweissystems vornehmen.
  • Label mit einem ökologischen Mehrwert

    Label mit einem ökologischen Mehrwert werden auf dem Herkunftsnachweis aufgeführt. Derzeit gilt dies für die Label «naturemade basic/star» und «TÜV SÜD Erzeugung EE». Label können auch bei Transaktionen ins Ausland mitgeführt werden. Im Herkunftsnachweissystem entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Nutzer.

    Sollen für eine bestimmte Anlage Label erfasst werden, nehmen Sie bitte mit den Herausgebern der Label direkt Kontakt auf.

  • Verfallsdatum

    Die Gültigkeit der Herkunftsnachweise (HKN) beschränkt sich auf 12 Monate ab der Ausstellung, mindestens aber bis Ende Mai des Folgejahres1. Dies ermöglicht dem Stromlieferanten, Herkunftsnachweise des Vorjahres bis Ende Mai des Folgejahrs in der Stromkennzeichnung einzusetzen.

    Monats-HKN

    Die HKN aus den Produktionsmonaten Januar bis Mai sind gültig bis Ende Mai des Folgejahres. Die HKN aus den restlichen Produktionsmonaten sind 12 Monate gültig.

    *JA = Jahresabschluss

    Quartals-HKN

    Die HKN aus dem ersten Quartal sind gültig bis Ende Mai des Folgejahres. Die HKN aus dem zweiten, dritten und vierten Quartal sind jeweils 12 Monate gültig.

    * JA = Jahresabschluss

    Jahres-HKN

    Die HKN sind gültig bis Ende Dezember des Folgejahres.

    * JA = Jahresabschluss

    1 gemäss Herkunftsnachweisverordnung HKNSV (Stand: 1. Januar 2018), Art. 1 Abs. 4

  • Gebühren für HKN

    Bei den geförderten Anlagen (EVS, EIV, MKF) werden die Gebühren für die Benutzung des Herkunftsnachweissystems (mit Ausnahme der Transaktionsgebühren bei EIV und MKF-Anlagen) vom Förderfonds getragen.
    Detailliertere Informationen zu den Gebühren finden Sie unter Formulare und Dokumente > Dokumente > Herkunftsnachweise (HKN).

Informationen auf dem Herkunftsnachweis Herkunftsnachweise (HKN) geben Auskunft über:

  • Die produzierte Elektrizitätsmenge in kWh
  • Die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt werden
  • Den Zeitraum und den Ort der Produktion
  • Die Identifikationsdaten der Produktionsanlage
  • Die technischen Daten der Produktionsanlage (Leistung, Art, etc.)
  • Die produzierten Mengen an CO2 bei fossilen sowie an radioaktiven Abfällen bei Kernenergieanlagen
  • Label wie beispielsweise «naturemade star», «TÜV SÜD Erzeugung EE»
    Auf den Entwertungsbestätigungen finden Sie die Herkunftsnachweisnummer, die sogenannte Cancellation Statement Nummer, sowie den Verifizierungscode (rote Markierung) zur Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments. Diese Überprüfung können Sie unter «Verifizierung von Herkunftsnachweisen» auf der Startseite des Herkunftsnachweissystems vornehmen. Label mit einem ökologischen Mehrwert Label mit einem ökologischen Mehrwert werden auf dem Herkunftsnachweis aufgeführt. Derzeit gilt dies für die Label «naturemade basic/star» und «TÜV SÜD Erzeugung EE». Label können auch bei Transaktionen ins Ausland mitgeführt werden. Im Herkunftsnachweissystem entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Nutzer.

Sollen für eine bestimmte Anlage Label erfasst werden, nehmen Sie bitte mit den Herausgebern der Label direkt Kontakt auf. Verfallsdatum Die Gültigkeit der Herkunftsnachweise (HKN) beschränkt sich auf 12 Monate ab der Ausstellung, mindestens aber bis Ende Mai des Folgejahres1. Dies ermöglicht dem Stromlieferanten, Herkunftsnachweise des Vorjahres bis Ende Mai des Folgejahrs in der Stromkennzeichnung einzusetzen.

Monats-HKN

Die HKN aus den Produktionsmonaten Januar bis Mai sind gültig bis Ende Mai des Folgejahres. Die HKN aus den restlichen Produktionsmonaten sind 12 Monate gültig.

*JA = Jahresabschluss

Quartals-HKN

Die HKN aus dem ersten Quartal sind gültig bis Ende Mai des Folgejahres. Die HKN aus dem zweiten, dritten und vierten Quartal sind jeweils 12 Monate gültig.

* JA = Jahresabschluss

Jahres-HKN

Die HKN sind gültig bis Ende Dezember des Folgejahres.

* JA = Jahresabschluss

1 gemäss Herkunftsnachweisverordnung HKNSV (Stand: 1. Januar 2018), Art. 1 Abs. 4 Gebühren für HKN Bei den geförderten Anlagen (EVS, EIV, MKF) werden die Gebühren für die Benutzung des Herkunftsnachweissystems (mit Ausnahme der Transaktionsgebühren bei EIV und MKF-Anlagen) vom Förderfonds getragen.
Detailliertere Informationen zu den Gebühren finden Sie unter Formulare und Dokumente > Dokumente > Herkunftsnachweise (HKN).

HKN – Facts Stromkennzeichnung

Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, müssen diese gemäss der Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) mindestens einmal im Jahr über folgende Punkte informieren:

  • Prozentualer Anteil der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität
  • Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- und Ausland)
  • Das Bezugsjahr
  • An Endverbraucher gelieferte Gesamtstrommenge

Seit dem Lieferjahr 2025 (Deklaration des Lieferantenmixes im Kalenderjahr 2026) muss die Stromkennzeichnung ausserdem Angaben zu CO2-Emissionen und radioaktivem Abfall enthalten. 

Eine Auflistung der relevanten Emissionswerte je Technologie ist im Dokument CO2-Werte für Stromkennzeichnung zu finden.

Die HKSV legt fest, dass die Stromlieferanten den Endverbrauchern diese Stromkennzeichnung bis spätestens Ende des folgenden Kalenderjahres zustellen müssen.

Pronovo publiziert jährlich Ende August das Cockpit Stromkennzeichnung mit den zum Vorjahr gemeldeten Zahlen.

Der VSE als Branchendachverband sowie die Pronovo AG betreiben gemeinsam die Internetplattform «Stromkennzeichnung», auf welcher sämtliche Stromlieferanten bis spätestens Ende Juni des Folgejahres ihren Lieferantenmix veröffentlichen müssen. Die Lieferantenmixe werden im Herkunftsnachweissystem deklariert und von dort an die Internetplattform übertragen. Dadurch können Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Stromkennzeichnungen der einzelnen Stromlieferanten einsehen und miteinander vergleichen.

Weitere Informationen zur Stromkennzeichnung finden Sie im Leitfaden zur Stromkennzeichnung des BFE.

Das Diagramm zeigt den Schweizer Liefermix – Lieferjahr 2025

Stromkennzeichnung: Aufteilung nach Technologie

Stromkennzeichnung: Aufteilung nach Technologie

Pie chart. Aufteilung nach Technologie. Data table with 2 rows and 5 columns follows.

Stromkennzeichnung
Wasserkraft Übrige erneuerbare Energien Geförderter Strom Kernenergie Fossile Energieträger
63.19% 9.84% 6% 19.84% 1.13%

HKN – Einleitung

Pronovo ist seit 2018 die akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Erfassung, Überwachung der Weitergabe, Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen (HKN) für Strom im Sinne der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität.

Ab dem 1. Januar 2025 wird Pronovo neben den Herkunftsnachweisen für Strom auch das Herkunftsnachweissystem für erneuerbare Treib- und Brennstoffe (eTS/eBS-System) betreiben.

Die regelmässige Auditierung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) garantiert, dass weder die Geschäftsleitung noch die Eigentümer der Pronovo AG einen Einfluss auf die Abwicklung der Herkunftsnachweise sowie die verschiedenen Förderprogramme ausüben. Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die verantwortliche Aufsichtsbehörde.

HKN – Eigenverbrauchsregelung HKN

Alle Anlagenbetreiber haben das Recht, die eigenerzeugte Elektrizität vor Ort selbst zu verbrauchen. Es gibt also keine Pflicht, den gesamten produzierten Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Dieses Recht auf Eigenverbrauch ist im Energiegesetz festgehalten.

Die Eigenverbrauchsregelung ermöglicht es Anlagenbetreibern, mit ihrem Netzbetreiber so abzurechnen, dass nicht der gesamte produzierte Strom ins Netz eingespeist wird, sondern nur die Elektrizität, die nicht am Ort der Produktion verbraucht wird. Dadurch verringert sich der zusätzliche Strombedarf aus dem öffentlichen Netz, d.h. der Anlagenbetreiber kann Strombezugskosten sparen.

Auch ist es möglich, sich zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft zusammenzuschliessen. Die Eigenverbräuchler dürfen aber nicht durch das öffentliche Netz miteinander verbunden sein.

Rechte und Pflichten

Die Eigenverbrauchsregelung hat Auswirkungen auf die Energiemessung, die Abrechnung mit dem Netzbetreiber bzw. dem Energieversorgungsunternehmen sowie auf die Ausstellung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen. Hierbei ist zu beachten:

  • Wenn Sie als Anlagenbetreiber von der Eigenverbrauchsregelung Gebrauch machen möchten, ist Ihr zuständiger Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, die Eigenverbrauchsregelung zu ermöglichen.
  • Sie müssen im Gegenzug Ihrem zuständigen Netzbetreiber 3 Monate im Voraus mitteilen, wenn Sie beabsichtigen, von der Nettomessung zur Eigenverbrauchsmessung (oder umgekehrt) zu wechseln.
  • Änderungen bei der Energiedatenmeldung müssen Pronovo vom Netzbetreiber mindestens einen Monat im Voraus mitgeteilt werden.
  • Findet bei der Umstellung von der Nettomessung zur Eigenverbrauchsregelung (oder umgekehrt) eine Änderung der Messanordnung statt, muss dafür eine Beglaubigung der Messstrecke bei Pronovo eingereicht werden. Sofern keine anderen Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, kann für diesen Zweck das vereinfachte Formular «» verwendet werden.

EVS – Netzbetreiber und Auditoren

  • Gesuch

    Wird ein Projekt zu Stromerzeugung geplant, hat der EVS/EIV-Empfänger die Pflicht, die Netzbetreiberin darüber zu informieren.

  • Projektfortschritt

    Die Netzbetreiberin nimmt zum Projekt Stellung, indem sie das Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) bewilligt. Dieses Formular muss der EVS-Empfänger der Projektfortschrittsmeldung beilegen.

    Für Photovoltaikanlagen braucht es keine Projektfortschrittsmeldung.

  • Inbetriebnahme
    • PV mit DC-Modulleistung bis 99.999 kW
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
    • PV mit DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

    Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen

    Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und welche nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.

    Die Beglaubigung der Anlagedaten muss am Ort der Produktionsanlage vorgenommen werden. Dafür ist das Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie zu verwenden.

    Mehr Informationen zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten finden Sie im Leitfaden unter «Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten»

  • Nach der Inbetriebnahme

    Die Netzbetreiberin ist verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen. Des Weiteren ist die Netzbetreiberin für das Messwesen und damit für die Datenlieferung der Produktionsdaten an Pronovo verantwortlich. Die Datenlieferung kann automatisiert (nach VSE Branchendokument SDAT CH) oder über das Energieportal erfolgen.

    Hilfreiche Dokumente sind der Leitfaden zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten, das Handbuch «Eigenverbrauchsregelung des VSE», das Branchendokument SDAT CH, sowie die Regelung der Anschlussbedingungen. Sie finden diese Dokumente unter Downloads Formulare & Dokumente.

Gesuch Wird ein Projekt zu Stromerzeugung geplant, hat der EVS/EIV-Empfänger die Pflicht, die Netzbetreiberin darüber zu informieren. Projektfortschritt Die Netzbetreiberin nimmt zum Projekt Stellung, indem sie das Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) bewilligt. Dieses Formular muss der EVS-Empfänger der Projektfortschrittsmeldung beilegen.

Für Photovoltaikanlagen braucht es keine Projektfortschrittsmeldung. Inbetriebnahme PV mit DC-Modulleistung bis 99.999 kW
Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
PV mit DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen

Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und welche nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.

Die Beglaubigung der Anlagedaten muss am Ort der Produktionsanlage vorgenommen werden. Dafür ist das Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie zu verwenden.

Mehr Informationen zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten finden Sie im Leitfaden unter «Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten» Nach der Inbetriebnahme Die Netzbetreiberin ist verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen. Des Weiteren ist die Netzbetreiberin für das Messwesen und damit für die Datenlieferung der Produktionsdaten an Pronovo verantwortlich. Die Datenlieferung kann automatisiert (nach VSE Branchendokument SDAT CH) oder über das Energieportal erfolgen.

Hilfreiche Dokumente sind der Leitfaden zur Beglaubigung von Anlagen- und Produktionsdaten, das Handbuch «Eigenverbrauchsregelung des VSE», das Branchendokument SDAT CH, sowie die Regelung der Anschlussbedingungen. Sie finden diese Dokumente unter Downloads Formulare & Dokumente.