Mehrwertsteuerpraxis Fördermittel

Aus steuerlicher Sicht ist zu entscheiden, ob es sich bei den Vergütungen und Zuschlägen um Entgelte für Energielieferungen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG), Kostenausgleichzahlungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) oder Subventionen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) handelt.

Zu beachten ist insbesondere, dass der Erhalt von Kostenausgleichszahlungen nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt.

Mehrwertsteuerpraxis (EVS)

Der Vergütungssatz der Anlage gemäss Bescheid bzw. Verfügung ist inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen. Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Referenzmarktpreis und der Einspeiseprämie.

Beim Referenz-Marktpreises handelt es sich um ein Entgelt aus einer steuerbaren Leistung (Energielieferung) nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG. Der Referenz-Marktpreis wird zum Normalsatz versteuert.

Bei der Einspeiseprämie handelt es sich mangels Leistung um ein Nicht-Entgelt nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG (Kostenausgleichszahlung). Die Einspeiseprämie wird deshalb ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt. Sie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG) steuerpflichtig sind, um 7.1495 Prozent.

Ist der individuelle Vergütungssatz einer Anlage tiefer als der Referenz-Marktpreis einer Abrechnungsperiode, so wird die Differenz als übersteigender Teil bezeichnet. Für die mehrwertsteuerliche Handhabung ist relevant, ob die betroffene EVS-Anlage im System der Direktvermarktung oder in der Einspeisung zum Referenz-Marktpreis vergütet wird:

  • Im System der Direktvermarktung wird den betroffenen Anlagenbetreibenden der übersteigende Teil in Rechnung gestellt. Mangels Leistung unterliegt dieser nicht der Mehrwertsteuer.
  • Im System Einspeisung zum Referenz-Marktpreis wird der übersteigende Teil ebenfalls in Abzug gebracht, sodass die betroffenen Anlagenbetreibenden trotz höherem Referenz-Marktpreis nur den individuellen Vergütungssatz ausbezahlt erhalten. Der übersteigende Teil qualifiziert sich in solchen Fällen als Entgeltsminderung (Reduktion des steuerbaren Entgelts für die Stromlieferung), unterliegt daher der Mehrwertsteuer und reduziert somit die Mehrwertsteuer auf der Gesamtvergütung.

Im System der Direktvermarktung (EVS mit DV) wird neben der Einspeiseprämie ein Bewirtschaftungsentgelt ausbezahlt. Das Bewirtschaftungsentgelt qualifiziert sich mehrwertsteuerlich wie die Einspeiseprämie als Nicht-Entgelt. Deshalb erfolgt die Auszahlung ohne Mehrwertsteuer (Kostenausgleichszahlung).

Mehrwertsteuerpraxis (EIV)

Einmalvergütungen (kleine und grosse Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen) qualifizieren sich mehrwertsteuerlich als Kostenausgleichszahlung (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG). Deshalb erfolgt die Auszahlung komplett ohne Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuerpraxis (MKF)

Die Mehrkostenfinanzierung (MKF) qualifiziert sich mehrwertsteuerlich als Kostenausgleichszahlung (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG). Deshalb erfolgt die Auszahlung komplett ohne Mehrwertsteuer.

MKF – Weiterführung

Anlagen werden durch die MKF gefördert, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Unabhängigkeit zwischen Produzent und Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gewährleistet;
  • die bestehenden Verträge sind gültig;
  • die Anlage wird im Rahmen des Bestandschutzes weiterbetrieben.

Der Anspruch auf Mehrkostenvergütung entfällt, falls während der vom Gesetzgeber festgesetzten Vergütungsdauer für die Mehrkosten die Unabhängigkeit entfällt oder der bestehende Vertrag aufgehoben oder die Anlage ersetzt wird .

  • Erweiterung oder Erneuerung einer MKF-Anlage

    Anlagen, die durch die Mehrkostenfinanzierung gefördert werden, können auch bei einer Erneuerung oder Erweiterung weiter in der MKF verbleiben. Der Anspruch auf MKF bleibt im Rahmen des Bestandsschutz der Anlage bestehen.

    Der Bestandsschutz berechtigt, eine bestehende Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Auch eine Erweiterung oder Erneuerung ist möglich, soweit die ursprüngliche Anlage bestehen bleibt. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind folglich solche Massnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) der Anlage gleichkommen.

    Eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen ein Brand, Naturereignis oder anderes aussergewöhnliches und unverschuldetes Ereignis die Anlage zerstört. Diese Anlagen dürfen alsbald neu errichtet werden und erhalten weiterhin die MKF. Es empfiehlt sich hierbei jedoch unbedingt, den jeweiligen Fall vorgängig mit Pronovo zu besprechen, um abzusichern, dass die getroffenen Massnahmen nicht den Anspruch auf MKF untergehen lassen. Kommt es im Folgenden zu einer Erweiterung oder Erneuerung oder einer Neuinstallation, ist es zwingend notwendig, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme eine neue Beglaubigung über die gesamte Anlage einzureichen.

    Vorausgesetzt bleibt in jedem Fall, dass der MKF-Produzent tatsächlich unabhängig ist und eine Erweiterung der Anlage im Rahmen der bestehenden Verträge möglich ist.

    Für Erweiterungen bei Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen und nicht in den bestehenden MKF-Vertrag übernommen werden, gibt es zwei Möglichkeiten. Hier muss sichergestellt sein, dass die Erweiterung nicht hinter demselben Messpunkt angeschlossen ist (separate Messung) und die von der Erweiterung produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der Grundanlage einfliesst:

    • EIV-Erweiterung: Die erhebliche Erweiterung erhält einen Leistungsbeitrag, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 4 EnFV eingehalten werden. Der bisherige Vergütungssatz für die Energieproduktion der bestehenden Grundanlage bleibt unverändert.
    • HKN-Erweiterung: Eine solche Erweiterung hat keinen Anspruch auf eine Förderung (weder Einspeisevergütung noch Einmalvergütung). Diese Option ist auch für Erweiterungen von PV-Anlagen möglich, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden.
  • Produzentenwechsel

    Wird eine MKF-Anlage auf einen neuen Besitzer übertragen und sind die oben genannten Bedingungen zur MKF-Förderwürdigkeit nach wie vor erfüllt, muss der Vollzugsstelle ein vom ehemaligen Produzenten und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) unterschriebenes Produzentenwechsel für die Mehrkostenfinanzierung (MKF) eingereicht werden.

  • Rückzug einer Anlage aus dem MKF-Förderprogramm

    Wenn Sie Ihre MKF-Anlage aus dem Förderprogramm zurückziehen möchten, bitten wir Sie das Formular „Rückzug für die Mehrkostenfinanzierung (MKF) im Original vom Produzenten und Netzbetreiber unterschrieben Pronovo einzureichen.

  • Verlust der MKF-Förderwürdigkeit

    Eine Anlage verliert ihre MKF-Förderwürdigkeit, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

    • Unabhängigkeit zwischen Produzent und Netzbetreiber besteht nicht mehr.
    • Die Anlage wurde abgebaut oder durch eine neue Anlage ersetzt. Der Bestandschutz ist nicht mehr gegeben.
    • Es besteht kein gültiger Vertrag zwischen Produzent und Netzbetreiber.

    Bitte kontaktieren Sie umgehend Pronovo, sobald eine der oben genannten Situationen eintrifft.

  • Ende der MKF

    Das Förderprogramm der Mehrkostenfinanzierung (MKF) läuft:

    • für Wasserkraftwerke bis zum 31. Dezember 2035
    • für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025

MKF – Funktionsweise

Die Vollzugsstelle ist als unabhängige Stelle für den Vollzug der MKF zuständig. Es ergibt sich folgender Ablauf:

  1. Der unabhängige Produzent liefert den Strom seiner MKF-Anlage an sein Energieversorgungsunternehmen (EVU).
  2. Mit dem Strom beliefert das EVU wiederum seine Endverbraucher.
  3. Im Gegenzug zahlen die Endverbraucher dem EVU den marktorientierten Energiepreis sowie den Netzzuschlag.
  4. Den Netzzuschlag gibt das EVU an Pronovo weiter. 
  5. Das EVU zahlt dem Produzenten gemäss MKF-Richtlinie einen garantierten Abnahmepreis von durchschnittlich 15 bzw. 16 Rp./kWh.
  6. Das EVU wird dementsprechend mit Mehrkosten belastet, die sich aus der Differenz zwischen dem garantierten Abnahmepreis und dem marktorientieren Bezugspreis ergeben.
  7. Diese Mehrkosten werden dem EVU durch die Pronovo aus dem Fonds erstattet.

Damit eine Anlage durch die MKF vergütet werden kann, muss sie im Schweizerischen Herkunftsnachweis-System (HKNS) erfasst sein. Der Produzent hat Anrecht auf die Herkunftsnachweise (HKN) seiner Anlage und kann den ökologischen Mehrwert seiner Anlage selber vermarkten. Er hat hierfür die Möglichkeit die HKN auf dem freien Markt zu handeln oder sie mit einem Dauerauftrag an ein Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung abzutreten.

 

 

MKF – Facts

Was ist ein unabhängiger Produzent?
Unabhängige Produzenten sind Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Netzbetreiber oder Stromlieferanten zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Energie:

  • vorwiegend für den Eigenverbrauch erzeugen, oder
  • ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspeisung ins Netz erzeugen.

In welchem Fall werden an einen Produzenten 15 Rp./kWh und in welchem Fall werden 16 Rp./kWh ausgezahlt?
Dem Produzenten soll ein Jahresmittelpreis von 15 Rp./kWh ausgezahlt werden. Anlagen, die zwischen 1992 und 1999 in Betrieb genommen wurden, stehen 16 Rp./kWh zu (vgl. Richtlinie MKF, Ziff. 5.1).

Wird die Nettostromproduktion der Anlage vergütet?
Nein, die MKF wird nur für die von der MKF-Anlage ins Netz eingespeiste Überschussenergie ausgezahlt. Die Überschussenergie entspricht der am Ort der Produktionsstätte produzierten Energie abzüglich Eigenbedarf (Hilfsspeisung der Anlage) und Eigenverbrauch.

Was ist der marktorientierte Bezugspreis?
Der marktorientierte Bezugspreis entspricht dem Vorlieferantentarif des Energieversorgungsunternehmen (EVU). Dieser entspricht dem mengengewichteten Durchschnitt der Preise, zu denen das EVU von seinen Vorlieferanten Strom bezogen hat.

Wem stehen die Herkunftsnachweise (HKN) der MKF-Anlage zu?
Das Anrecht auf Herkunftsnachweise steht grundsätzlich dem unabhängigen Produzenten zu. Hiervon ausgenommen sind Produzenten, die ihren Anspruch am ökologischen Mehrwert an ein Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung abgetreten haben. In diesem Fall ist das Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung an den HKN berechtigt. Dieses Anrecht muss gegenüber der Vollzugsstelle anhand des Formulars «HKN-Dauerauftrag» nachgewiesen werden.

MKF – Einleitung

Die Mehrkostenfinanzierung (MKF) ist eines der Vorreiterprogramme zur Förderung von Erneuerbaren Energien in der Schweiz.

Das Programm wird nur noch mit den bestehenden MKF-Anlagen fortgeführt. Es können keine Anlagen neu in die MKF aufgenommen werden.

Der Artikel 7 des Energiegesetzes (EnG) in der Fassung vom 26. Juni 1998 dient als Rechtsgrundlage für die MKF. Gemäss dieser Bestimmung sind die Energieversorgungsunternehmen (EVU) verpflichtet, den von unabhängigen Produzenten gewonnenen Strom abzunehmen.

Für diesen Strom aus erneuerbaren Energien wird den Produzenten ein Jahresmittelpreis von 15 resp. 16 Rp./kWh garantiert. Die sich aus der Differenz zwischen dem garantierten Abnahmepreis und dem marktorientierten Bezugspreis ergebenden Mehrkosten werden dem EVU durch die Pronovo erstattet.

Die Pronovo deckt die entstehenden Kosten über einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (Netzzuschlag).

Weitere Informationen finden Sie in unserer MKF-Richtlinie.