Erneuerbare Treib- und Brennstoffe (eTS/eBS)
Die von Pronovo ausgestellten Nachweise garantieren die Herkunft der in der Schweiz gehandelten biogenen Treib- und Brennstoffe. Sie zeigen auf, aus welcher Produktionsanlage und aus welcher Energiequelle ein Treib- oder Brennstoff stammt.
Ab dem 1. Januar 2025 besteht die gesetzliche Pflicht, dass die schweizerische Produktion sowie der Import von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen mittels Herkunftsnachweisen in einem Herkunftsnachweissystem erfasst werden muss.
Herkunftsnachweise werden nur für erneuerbare Treib- und Brennstoffe ausgestellt. Es ist möglich, die Herkunftsnachweise mit behördlichen Förder- und Steuerinstrumenten zu verknüpfen.
Zeitplan Realisierung
Das Projekt eTS/eBS arbeitet darauf hin, das neue Herkunftsnachweissystem (HKN-System) für erneuerbare flüssige und gasförmige Brenn- und Treibstoffe ab dem 1. Januar 2025 für die Erfassung von produzierten oder importierten erneuerbaren Stoffen freischalten zu können. Das Projekt verfolgt einen agilen Ansatz und entwickelt bzw. optimiert einen bereits bestehenden Prototyp in den kommenden Monaten kontinuierlich weiter. Im Speziellen integriert das Projekt in den kommenden Monaten Stammdaten aus der Clearingstelle des Verbands der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) und wenn möglich auch aus anderen Systemen ins HKN-System. Zwei Testrunden für zukünftige Nutzerinnen und Nutzer – im August und ab Oktober – sind vorgesehen. Ziel dieser Testrunden ist es, eine strukturierte Rückmeldung zu erhalten, um das HKN-System in der Bedienung so einfach wie möglich auszugestalten.
Im August 2019 hat der Bundesrat den wegweisenden Entscheid für Netto-Null getroffen: Bis 2050 soll die Energieversorgung der Schweiz CO2-neutral sein. Vor diesem Hintergrund errichten das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Energie (BFE) ein nationales Herkunftsnachweissystem (SHKN) für erneuerbare gasförmige und flüssige Brenn- und Treibstoffe (eTS/eBS). Dieses System hat zum Ziel, die Umsetzung der verschiedenen klima- und energiepolitischen Massnahmen zu koordinieren, Doppelzählungen bei der Anrechnung des ökologischen Mehrwerts zu verhindern, den ökologischen Mehrwert sichtbar zu machen und Transparenz für die Endkunden zu schaffen.
Häufige Fragen zu eTS und eBS
Das Schweizer Herkunftsnachweissystem für erneuerbaren Brenn- und Treibstoffe nimmt am 1.1.2025 seinen Betrieb auf. Die in den Q+A erläuterten Ausführungsbestimmungen gelten vorbehältlich des Bundesratsentscheid zur Inkraftsetzung der Energieverordnung und der Verordnung über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe, der noch vor Ende Jahr fallen soll.
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Können Herkunftsnachweise aus Ländern, welche nicht ERGaR- oder AIB- Member sind ins HKN-System importiert werden?
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Funktioniert der Import von HKN für Biomethan aus den Registern von bspw. Italien oder Frankreich automatisch? Kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Übertrag aus den Reihen der AIB Electricity Scheme Group für HKN von Biomethan analog funktionieren sollte?
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Welche Art von Nachweis wird bei den Zertifikatsimporten erwartet?
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Bisher spielten die «voluntary schemes» nach Art. 30 Abs. 4 RED II in der Schweiz keine Rolle. Dementsprechend sind auch langjährige Verträge mit Lieferanten in Europa ohne Notwendigkeit für eine solche Zertifizierung abgeschlossen worden. Werden wir künftig solche Biogasmengen über das neue HKN-System weiterhin importieren können? Oder allgemeiner formuliert: Können künftig Biogas-Herkunftsnachweise (PoO) ohne Nachhaltigkeitsnachweis (PoS) importiert werden?
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Wie verhält sich der Import bei Staaten, die zweigleisig fahren, wie bspw. Österreich (e-control AIB & ACGS ERGaR? Geht beides?
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Wie ist es geregelt, wenn es kein nationales HKN-System im Ursprungsland gibt?
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Frage zu «Energiedaten hinzufügen»: Ist dies bezogen auf Kalendertag oder Gastag?
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Wie ist der Erfassungszeitraum für Produktion bzw. Verbrauch exakt definiert?
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Wie werden verschiedene Energieträger (H2, CH4, HVO etc.) im System abgebildet und verwaltet? Jeweils in einem getrennten Konto oder sieht man lediglich das Total erneuerbarer Energie (Zertifikate) in kWh?
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Kann die Annahmefrist bei den Transaktionen angepasst werden?
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Können auch mehrere Anlagen direkt hochgeladen werden, z.B. mittels Excel-Datei? Oder können mehrere HKN-Mengen einem Händler überwiesen werden?
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Ist bereits eine Methodik zur Berechnung der Netto-Energiemenge definiert resp. besteht ein Installationsschema des Netto-Energiezählers oder werden HKN für die Bruttoenergiemenge erzeugt?
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Können auch mehrere Bündel auf einmal an einen Handelspartner überwiesen werden?
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Ist eine Mehrfachselektion beim Überweisen von HKN möglich oder muss jede Produktionscharge separat transferiert werden?
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Mit welchem Herstelldatum werden die aktuell bei der Clearingstelle bestehenden HKN in das neue System übertragen und wie lange sind diese gültig?
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Über welches System wird das Q4/24 abgewickelt?
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Wo sind die Umrechnungsfaktoren von Biogas hinterlegt?
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Wie funktioniert die Umrechnung von kg auf kWH?
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Muss jeder HKN auf den Einzelkunden/Endkunden (explizit Privatkunden) entwertet werden? Dies ist ja manuell mit sehr vielen Kunden kaum praktikabel. Oder gibt es hier eine andere Lösung?
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Besteht die Absicht, jeden einzelnen Endverbraucher zu registrieren? Gibt es Kundengruppen zur Entwertung?
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Die Lieferung an die Hausbesitzer ist doch eine Lieferung an eine Kundengruppe mit Entwertung vom Lieferanten?
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Bei der Entwertung von HKN von Brennstoffen sollte die Möglichkeit bestehen, auf Kundengruppen zu entwerten (zB. Gaskunden mit Biogasanteil).
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Können Informationen zur ökologischen Qualität angegeben werden, z.B. welche Standards oder Richtlinien bei der Biogasproduktion eingehalten wurden?
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Wie lange ist ein HKN gültig (von der Ausstellung bis zur Entwertung)?
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Ist es denkbar, dass die Gültigkeit der Zertifikate verlängert werden kann? 12 Monate sind für Anlagen mit schwankender Produktion ungünstig.
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Sind Erdgastankstellen auch als Anlagen mit entsprechenden Zählern im System erfasst?
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Gilt nur grüner Wasserstoff als erneuerbar und muss erfasst werden oder auch andere Qualitäten?
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Kann der Ablesezeitpunkt resp. die Produktionsdauer beliebig gewählt werden oder muss dies jeweils monatlich erfolgen?
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Gemäss Auskunft des VSG beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Nun wird von nur 12 Monaten gesprochen. Was gilt jetzt?
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Welche Übergangsfristen gelten für Lager im Ausland und im Inland (Clearingsstelle VSG)?
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Gelten die Übertragungsfristen auch für EU-Zertifikate?
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Warum gibt es eine unterschiedliche Gültigkeitsdauer für In- und ausländische Zertifikate aus der Clearingstelle?
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Kann mit dem neuen HKN-System die CO2-Abgabe von EU-Biogas abgezogen werden?
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Wer schliesst die Staatsverträge ab? Was macht der Bund, um zu zwischenstaatlichen Abkommen zu kommen?
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Gibt es derzeit solche zwischenstaatliche Abkommen bereits?
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Können Schweizer HKN, die auf Basis von ausländischen Zertifikaten ausgestellt wurden, für die erneuerbare Strom- und Wärmeproduktion eingesetzt werden?
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Können Nachhaltigkeitsnachweise einem HKN zugeordnet werden? z.B. ISCC (PoS)
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Muss im Fall «Freiwilliger Markt» das Feld «Name des Endverbrauchers» zwingend ausgefüllt werden oder kann die Zuweisung im freiwilligen Markt auch gebündelt für mehrere Kunden gemacht werden?
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Was passiert mit ausländischen Zertifikaten (Produktionsjahr 2024), welche von ausländischen Registern (bspw. DENA) erst im 2. Quartal 2025 ausgestellt werden?
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Gilt für die Erfassung das Datum der Produktion (Anlage), der Eintrag ins ausländische Register oder der Tag des Imports?
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Wie wird bei der Vollerfassung von H2 grauer H2 verwaltet, wenn dieser keine erneuerbare kWh besitzt?
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Werden im HKN-System auch weiterführende Angaben erfasst, wie beispielsweise der beim gesamten Produktionsprozess anfallenden CO2-Emissionen oder der Methanschlupf?
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Sollte an einem Tag nicht mehr als eine Meldung möglich sein (von / bis Zeit)?
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Müssen Verbrauchsdaten auf den Tag genau angegeben werden? Wäre es nicht sinnvoller, pro Monat eine Auswahl treffen zu können – wie im alten System?
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Ist es immer noch möglich, HKN für mehrere Kunden durch die Zuweisung des Instruments «freiwillige Kompensation» global zu stornieren (ohne Tausende von Einzelstornierungen vornehmen zu müssen), bspw. wenn man einen bestimmten Prozentsatz an Biogas an alle Kunden liefert?
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Welche europäischen Systeme ermöglichen die direkte Übertragung der Erneuerbare Gase-HKN an Pronovo?
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Wird die API von Grex auch im Pronovo-Service verfügbar sein?
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Welche ausländischen HKN und Ausgabestellen werden für flüssige Stoffe vom HKN-System akzeptiert?
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Welche HKN werden für massenbilanzierte Importe anerkannt?
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Welche Anlagen müssen registriert werden bei einem Import von flüssigen Stoffen?
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Welche Einheiten werden zur Verfügung stehen? kWh ist für flüssige Treibstoffe nicht ideal.
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Sieht man auch Kraftstoffarten (Biodiesel, Biogas, SAF etc.) oder werden nur Einheiten weitergegeben?
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Ist die Angabe von Rohstoff, Ursprungsland, Treibhausgasemissionen etc. nicht notwendig?
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Wie funktioniert die Ausstellung von HKN bei einem Import von Biotreibstoffen konkret? Werden die Importdaten über das BAZG direkt ins System geladen und dem Importeur gutgeschrieben?
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Wer erhält in Zukunft die klik-Vergütungen (Importeur/Inverkehrsbringer)?
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Wie wird beim Wasserstoff kontrolliert ob es sich um grünen Wasserstoff handelt?
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Wird erneuerbarer Wasserstoff einfach nicht eingetragen? Welche Vorgaben muss dieser erfüllen? (Zertifikate etc.)
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Welche Arten und Typen von Nachweiszertifikaten können bei SAF angerechnet werden?
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Muss sich jeder Endkonsument (zB. Tankstelle, Hausbesitzer) registrieren lassen, um HKNs entwerten zu können? Wie erfolgt dabei die Zuweisung zu den klimapolitischen Instrumenten z.B. Kompensationspflicht. Muss der Endkonsument die Annahme der HKNs bestätigen?
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Ist das Instrument «freiwilliger Markt» kompatibel mit dem Instrument «klik»?
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Wenn wir als Importeur bei der Einfuhrverzollung angegeben sind, werden diese Daten/Mengen dann automatisch ins System übertragen?
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Gibt es für Händler eine API Anbindung an Pronovo?
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Wie sieht es beim System hinsichtlich einer Anschlussfähigkeit an z.B. die Union Database for Biofuels (UDB), Nabisy (Deutschland) und ELNA (Österreich) aus?
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Sind alle Tankstellenkunden Endkunden?
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Kann etwas zur Höhe der Gebühren gesagt werden?
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Wie erklären sich die unterschiedlichen Gebühren fürs Strom- und eTS/eBS-HKN-System?
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Können Herkunftsnachweise aus Ländern, welche nicht ERGaR- oder AIB- Member sind ins HKN-System importiert werden?
In einem ersten Schritt wird das HKN-System Schnittstellen zu den Hubs von AIB und ERGaR haben. Über diese wird ein automatisierter Transfer möglich sein. Für ausländische Register, die nicht an die oben genannten Hubs angeschlossen sind, wird der Weg über eine Ex-Domain-Cancellation führen müssen. Dazu werden Vereinbarungen zwischen den transferierenden Systemen notwendig sein. Akteure, die beabsichtigen, Zertifikate aus Registern ohne Anschluss an AIB oder ERGaR zu importieren, sollen sich frühzeitig mit Pronovo in Verbindung setzen. -
Funktioniert der Import von HKN für Biomethan aus den Registern von bspw. Italien oder Frankreich automatisch? Kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Übertrag aus den Reihen der AIB Electricity Scheme Group für HKN von Biomethan analog funktionieren sollte?
In einem ersten Schritt wird das HKN-System Schnittstellen zu den Hubs von AIB und ERGaR haben. Über diese wird ein automatisierter Transfer möglich sein. Für Register, die nicht an die oben geannten Hubs angeschlossen sind, wird der Weg über eine Ex-Domain-Cancellation führen müssen. Dazu werden Vereinbarungen zwischen den handelnden Systemen notwendig sein. Akteure, die beabsichtigen, Zertifikate aus Registern ohne Anschluss an AIB oder ERGaR zu importieren, sollen sich frühzeitig mit Pronovo in Verbindung setzen. -
Welche Art von Nachweis wird bei den Zertifikatsimporten erwartet?
Für die importierten Mengen muss nachgewiesen werden, dass sie die ökologischen Anforderungen gemäss der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für erneuerbaren Brenn- und Treibstoffe einhalten. Wir sind daran, die heute gängigen Zertifizierungssysteme in diesem Bereich auf Ihre Eignung zu prüfen, die Einhaltung dieser Anforderungen nachzuweisen. Ziel ist eine Positivliste, auf der alle geeigneten Zertifizierungssysteme aufgeführt werden. -
Bisher spielten die «voluntary schemes» nach Art. 30 Abs. 4 RED II in der Schweiz keine Rolle. Dementsprechend sind auch langjährige Verträge mit Lieferanten in Europa ohne Notwendigkeit für eine solche Zertifizierung abgeschlossen worden. Werden wir künftig solche Biogasmengen über das neue HKN-System weiterhin importieren können? Oder allgemeiner formuliert: Können künftig Biogas-Herkunftsnachweise (PoO) ohne Nachhaltigkeitsnachweis (PoS) importiert werden?
Grundsätzlich sollen HKN für ausländische erneuerbare Gase ins zukünftige Herkunftsnachweis-System eingetragen werden können, wenn sie die ökologischen Anforderungen gemäss Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für erneuerbare Brenn- und Treibstoffen (vgl. Art. 9 VHBT) einhalten. Wir sind daran, die heute gängigen Zertifizierungssysteme in diesem Bereich auf Ihre Eignung zu prüfen, die Einhaltung dieser Anforderungen nachzuweisen. Ziel ist eine Positivliste, auf der alle geeigneten Zertifizierungssysteme aufgeführt werden. -
Wie verhält sich der Import bei Staaten, die zweigleisig fahren, wie bspw. Österreich (e-control AIB & ACGS ERGaR? Geht beides?
Das Schweizer HKN-System ist an beide Hubs angeschlossen und kann Transfers von und zu beiden österreichischen Registern durchführen. -
Wie ist es geregelt, wenn es kein nationales HKN-System im Ursprungsland gibt?
Der Transfer von Zertifikaten aus Ländern, die über kein HKN-System verfügen, soll ebenfalls ermöglicht werden. Er wird für die Importeure aufwändiger, da sie neben den ökologischen Anforderungen auch den Ausschluss von Doppelzählungen nachweisen müssen. Auf Basis der Dokumente (Nachweis ökol. Anforderungen, Nachweis Ausschluss Doppelzählungen) stellt Pronovo in der Schweiz HKN aus. -
Frage zu «Energiedaten hinzufügen»: Ist dies bezogen auf Kalendertag oder Gastag?
Analog wie bei der Clearingstelle bezeichnet der Begriff «Tag» auch im HKN-System Kalendertage. Dieser dauert von 00:00 bis 00:00 Uhr. -
Wie ist der Erfassungszeitraum für Produktion bzw. Verbrauch exakt definiert?
Analog wie bei der Clearingstelle bezeichnet der Begriff «Tag» auch im HKN-System Kalendertage. Dieser dauert von 00:00 bis 00:00 Uhr. -
Wie werden verschiedene Energieträger (H2, CH4, HVO etc.) im System abgebildet und verwaltet? Jeweils in einem getrennten Konto oder sieht man lediglich das Total erneuerbarer Energie (Zertifikate) in kWh?
Unterschiedliche Energieträger werden im System unterschieden. Einem Organisationskonto können verschiedene Produktionsanlagen zugewiesen werden. -
Kann die Annahmefrist bei den Transaktionen angepasst werden?
Ja. -
Können auch mehrere Anlagen direkt hochgeladen werden, z.B. mittels Excel-Datei? Oder können mehrere HKN-Mengen einem Händler überwiesen werden?
In einem ersten Schritt bei der Inbetriebnahme des neuen HKN-Systems müssen Energiedaten pro Anlage separat eingegeben werden. Es ist aber technisch möglich und organisatorisch auch vorgesehen, dass in einem zweiten Schritt Daten auch über eine Standardschnittstelle (REST-API) ins System eingespielt werden können. -
Ist bereits eine Methodik zur Berechnung der Netto-Energiemenge definiert resp. besteht ein Installationsschema des Netto-Energiezählers oder werden HKN für die Bruttoenergiemenge erzeugt?
Wir sind noch nicht soweit mit den Details für den Vollzug. Eine entsprechende Methodik wird in den kommenden Monaten entwickelt. -
Können auch mehrere Bündel auf einmal an einen Handelspartner überwiesen werden?
Ja, eine Bündelung ist problemlos möglich. -
Ist eine Mehrfachselektion beim Überweisen von HKN möglich oder muss jede Produktionscharge separat transferiert werden?
Ja, eine Bündelung ist problemlos möglich. -
Mit welchem Herstelldatum werden die aktuell bei der Clearingstelle bestehenden HKN in das neue System übertragen und wie lange sind diese gültig?
- Im Inland hergestellte Mengen mit Produktionsjahr 2024, die am Ende des 1. Quartals in der CS lagern: Es werden per 1.1.2025 HKN ausgestellt, die 60 Monate gültig sind.
- Ausländische Zertifikate, die zwischen dem 1.4.2021 und 31.12.2024 in de CS erfasst und noch nicht verwendet wurden: Es werden per 1.1.2025 HKN mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten ausgestellt.
- Ausländische Zertifikate, die vor dem 31.3.2021 erfasst und per 31.12.2024 noch nicht verwendet wurden: Es werden HKN ausgestellt, wenn der Eingentümer nachweisen kann, dass die ökologischen Anforderungen gemäss Branchengrundsätzen eingehalten wurden. Diese sind 24 Monate gültig.
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Über welches System wird das Q4/24 abgewickelt?
Inländische Mengen aus Q4/24 werden noch in der Clearingstelle erfasst. Diese führt den Betrieb bis mindestens Ende Februar 2025 weiter, damit sie das Geschäftsjahr 2024 ordnungesmäss abschliessen kann. Ausländische Zertifikate, die ab dem 1.1.2025 importiert werden, werden unabhängig vom Ausstellungsjahr im HKN-System erfasst. -
Wo sind die Umrechnungsfaktoren von Biogas hinterlegt?
Eine Umrechnung von Nm3 in kWh kann anlagespezifisch oder auf Basis von Standardfaktoren des SVGW vor der Eingabe der kWh im System erfolgen. Werden anlagespezfische Faktoren verwendet, benötigt Pronovo die entsprechende Kalkulationsgrundlage. -
Wie funktioniert die Umrechnung von kg auf kWH?
Die Umrechnung der produzierten Biogasmenge in kWh erfolgt durch den Produzenten. Pronovo benötigt allerdings die Kalkulationsgrundlage, um später bei Bedarf anlagenspezfisch die kg-Meldungen an das BAZG berechnen zu können. -
Muss jeder HKN auf den Einzelkunden/Endkunden (explizit Privatkunden) entwertet werden? Dies ist ja manuell mit sehr vielen Kunden kaum praktikabel. Oder gibt es hier eine andere Lösung?
Bei der Entwertung der HKN muss die Verbrauchergruppe (private Haushalte, Industrie, Dienstleistungen, Verkehr, Landwirtschaft, Fernwärme, Elektrizität) angegeben werden. Eine endkundspezifische Entwertung ist also nicht mehr vorgesehen. Vorbehalten bleiben andere spezialrechtliche (z.B. kantonale) Regulierungen. -
Besteht die Absicht, jeden einzelnen Endverbraucher zu registrieren? Gibt es Kundengruppen zur Entwertung?
Bei der Entwertung der HKN muss die Verbrauchergruppe (private Haushalte, Industrie, Dienstleistungen, Verkehr, Landwirtschaft, Fernwärme, Elektrizität) angegeben werden. Eine endkundspezifische Entwertung ist also nicht mehr vorgesehen. Vorbehalten bleiben andere spezialrechtliche (z.B. kantonale) Regulierungen. -
Die Lieferung an die Hausbesitzer ist doch eine Lieferung an eine Kundengruppe mit Entwertung vom Lieferanten?
Ja. -
Bei der Entwertung von HKN von Brennstoffen sollte die Möglichkeit bestehen, auf Kundengruppen zu entwerten (zB. Gaskunden mit Biogasanteil).
Bei der Entwertung der HKN muss die Verbrauchergruppe (private Haushalte, Industrie, Dienstleistungen, Verkehr, Landwirtschaft, Fernwärme, Elektrizität) angegeben werden. Eine endkundspezifische Entwertung ist also nicht mehr vorgesehen. Vorbehalten bleiben andere spezialrechtliche (z.B. kantonale) Regulierungen. -
Können Informationen zur ökologischen Qualität angegeben werden, z.B. welche Standards oder Richtlinien bei der Biogasproduktion eingehalten wurden?
Ja, Art. 1. Abs.1 der Verodnung erfasst nicht abschliessend alle Angaben, die auf dem HKN drauf sein können. Es ist möglich, weitere Attribute, wie eine Label, zu erfassen. -
Wie lange ist ein HKN gültig (von der Ausstellung bis zur Entwertung)?
Ein HKN wird neu ab dem Datum des Monats, in dem er ausgestellt wurde, während 18 Monate gültig sein. Wird ein HKN im Februar ausgestellt, ist er also bis Ende August des Folgejahres gültig . Der HKN kann während dieser 18 Monate entwertet und als Nachweis für die Nutzung von eTS/eBS eingesetzt werden. -
Ist es denkbar, dass die Gültigkeit der Zertifikate verlängert werden kann? 12 Monate sind für Anlagen mit schwankender Produktion ungünstig.
Ein HKN wird neu ab dem Datum des Monats, in dem er ausgestellt wurde, während 18 Monate gültig sein. Wird ein HKN im Februar ausgestellt, ist er also bis Ende August des Folgejahres gültig . Der HKN kann während dieser 18 Monate entwertet und als Nachweis für die Nutzung von eTS/eBS eingesetzt werden -
Sind Erdgastankstellen auch als Anlagen mit entsprechenden Zählern im System erfasst?
Erdgastankstellen müssen im HKN-System nicht erfasst werden. Die Erdgastankstellenbetreiber müssen vierteljährlich die vertranken Erdgasmengen an Pronovo melden, damit Pronovo die Steuerrückerstattung von CO2-Abgabe zu Mineralölsteuer kalkulieren kann. -
Gilt nur grüner Wasserstoff als erneuerbar und muss erfasst werden oder auch andere Qualitäten?
Wasserstoff ist der einzige Energieträger, der im HKN-System voll erfasst wird - also in allen Qualitäten (z.B. grün, blau, grau etc.) -
Kann der Ablesezeitpunkt resp. die Produktionsdauer beliebig gewählt werden oder muss dies jeweils monatlich erfolgen?
Die Energiedaten müssen einmal monatlich, spätestens bis zum 6. des Folgemonats erfasst werden. Eine Erfassung ist aber auch in mehreren Etappen möglich. -
Gemäss Auskunft des VSG beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Nun wird von nur 12 Monaten gesprochen. Was gilt jetzt?
Das HKN-System stellt ab dem 1.1.2025 für inländische produzierte Mengen HKN mit einer Gültigkeit von 18 Monaten aus. Für inländische Mengen, die bis und mit Produktionsdatum 31.12.2024 in der Clearingstelle erfasst und in das HKN-System übertragen werden, werden HKN mit einer Gültigkeit von 60 Monaten ausgestellt.- Ausländische Zertifikate, die ab dem 1.1.2025 ins HKN-System übertragen werden, erhalten HKN mit einer Gültigkeitsdauer von 18 Monaten ausgestellt, sofern sie ökologische und technische Anforderungen erfüllen.
- Ausländische Zertifikate, die zwischen dem 1.4.2021 und 31.12.2024 in der Clearingstelle erfasst und noch nicht verwendet wurden: Es werden HKN mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten ausgestellt.
- Ausländische Zertifikate, die vor dem 31.3.2021 in der Clearingstelle erfasst und per 31.12.2024 noch nicht verwendet wurden: Es werden HKN ausgestellt, wenn der Eingetümer nachweisen kann, dass die ökologischen Anforderungen gemäss Branchengrundsätzen eingehalten wurden. Diese sind 24 Monate gültig.
- Ausländische Zertifikate, die per 31.12.2024 in ausländischen Registern lagern: Wurde der Stoff zwischen dem 1.4.2021 und 31.12.2024 hergestellt, stellt die Vollzugsstelle beim Import der Zertifikate HKN aus, die maximal bis zum 31.12.2026 gültig sind, wenn der Eingetümer nachweisen kann, dass die ökologischen Anforderungen gemäss Branchengrundsätzen eingehalten wurden.
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Welche Übergangsfristen gelten für Lager im Ausland und im Inland (Clearingsstelle VSG)?
- Für inländische Menge, die bis und mit Produktionsdatum 31.12.2024 in der Clearingstelle erfasst und in das HKN-System übertragen werden, werden HKN mit einer Gültigkeit von 60 Monaten ausgestellt.
- Ausländische Zertifikate, die zwischen dem 1.4.2021 und 31.12.2024 in de CS erfasst und noch nicht verwendet wurden: es werden HKN mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten ausgestellt.
- Ausländische Zertifikate, die vor dem 31.3.2021 erfasst und noch per 31.12.2024 nicht verwendet wurden: es werden HKN ausgestellt, wenn der Eingetümer nachweisen kann, dass die ökologischen Anforderungen gemäss Branchengrundsätzen eingehalten wurden. Diese gelten 24 Monate.
- Ausländische Zertifikate, die per 31.12.2024 in ausländischen Registern lagern: Wurde der Stoff zwischen dem 1.4.2021 und 31.12.2024 hergestellt, stellt die Vollzugsstelle beim Import der Zertifikate HKN aus, die maximal bis zum 31.12.2026 gültig sind, wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass die ökologischen Anforderungen gemäss Branchengrundsätzen eingehalten wurden.
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Gelten die Übertragungsfristen auch für EU-Zertifikate?
Ja, für EU-Zertifikate gelten die gleichen Übergangsfristen. -
Warum gibt es eine unterschiedliche Gültigkeitsdauer für In- und ausländische Zertifikate aus der Clearingstelle?
Die Unterschiede erklären sich daraus, dass die ausländischen Zertifikate bisher nicht von einer staatlichen Stelle geprüft worden sind. -
Kann mit dem neuen HKN-System die CO2-Abgabe von EU-Biogas abgezogen werden?
Nein. Das HKN-System regelt die Anerkennung von virtuellen Biogasimporten nicht. Gemäss neuem CO2-Gesetz können leitungsgebundene ausländische erneuerbare Gase neu ans EHS und die Verminderungsverpflicht angerechnet werden, wenn u.a. gemäss Art. 6 Pariser Übereinkommen auch die Emissionverminderung mittransferiert wird. Dafür ist ein Staatsvertrag zwischen den beiden transferierenden Ländern notwendig. Unternehmen im EHS und mit Verminderungsverpflichtung erhalten die CO2-Abgabe zurück erstattet, welche nach wie vor auf das physisch importierte Erdgas erhoben wird. -
Wer schliesst die Staatsverträge ab? Was macht der Bund, um zu zwischenstaatlichen Abkommen zu kommen?
Für Abkommen im Rahmen Art. 6 Pariser Übereinkommen hat das BAFU den Lead und bezieht das EDA und das SECO mit ein. Wie kommen wir zu dem Vertrag? Es braucht ein klar formuliertes Bedürfnis der Branche, mit welchen Ländern Staatsverträge ausgearbeitet werden sollen. Dieses Bedürfnis muss bereits mit sehr konkreten Projektideen unterlegt sein. Nur in solchen Fällen wird die Verwaltung den aufwändigen Prozess für einen Staatsvertrag einleiten – nachdem sie vorgängig die Erfolgsaussichten validiert hat (zusammen mit Expertise von EDA und SECO). -
Gibt es derzeit solche zwischenstaatliche Abkommen bereits?
Ja, solche Abkommen gibt es bereits. Eine Liste finden Sie auf der Webseite des BAFU: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Fachinformationen > Internationales > Bilaterale Vereinbarungen. Diese Verträge wurden nicht spezifisch für den virtuellen Import von leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gase Biogas abgeschlossen, sondern für Kompensationsprojekte im Rahmen der Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure. -
Können Schweizer HKN, die auf Basis von ausländischen Zertifikaten ausgestellt wurden, für die erneuerbare Strom- und Wärmeproduktion eingesetzt werden?
Nein. Gemäss revidiertem CO2-Gesetz ist eine Anrechnung nur im EHS und im Rahmen einer Verminderungsverpflichtung möglich sein. -
Können Nachhaltigkeitsnachweise einem HKN zugeordnet werden? z.B. ISCC (PoS)
Ja. -
Muss im Fall «Freiwilliger Markt» das Feld «Name des Endverbrauchers» zwingend ausgefüllt werden oder kann die Zuweisung im freiwilligen Markt auch gebündelt für mehrere Kunden gemacht werden?
Bei der Entwertung der HKN muss die Verbrauchergruppe angegeben werden. Eine endkundspezifische Entwertung ist also nicht mehr vorgesehen. -
Was passiert mit ausländischen Zertifikaten (Produktionsjahr 2024), welche von ausländischen Registern (bspw. DENA) erst im 2. Quartal 2025 ausgestellt werden?
Alle ausländischen Zertifikate, die nach dem 1.1.2025 importiert werden, müssen im HKN-System erfasst werden. Wenn diese Zertifikate die Anforderungen gemäss Art. 9 VHBT erfüllen, werden HKN ausgestellt, die ab Ausstellungsdatum des zugrunde liegenden ausländischen Zertifikats 18 Monate gültig sind. -
Gilt für die Erfassung das Datum der Produktion (Anlage), der Eintrag ins ausländische Register oder der Tag des Imports?
Für Schweizer HKN, die auf Basis von ausländischen Zertifikaten ausgestellt werden, ist das Ausstellungsdatum des ausländischen Zertifikats ausschlaggebend. Dieses bestimmt den Start der Gültigkeitsdauer des Schweizer HKN. -
Wie wird bei der Vollerfassung von H2 grauer H2 verwaltet, wenn dieser keine erneuerbare kWh besitzt?
Wasserstoff wird von Beginn an aus sämtlichen erneuerbaren und fossilen Produktionsarten (also jegliche «Farben» von Wasserstoff) erfasst, bei den übrigen flüssigen und gasförmigen Brenn- und Treibstoffen hingegen nur die erneuerbaren Stoffe. D.h. auch für den fossilen Wasserstoff werden HKN ausgestellt. -
Werden im HKN-System auch weiterführende Angaben erfasst, wie beispielsweise der beim gesamten Produktionsprozess anfallenden CO2-Emissionen oder der Methanschlupf?
Falls vorhanden, können solche Angaben im System erfasst werden und sie werden auf dem HKN ausgewiesen. -
Sollte an einem Tag nicht mehr als eine Meldung möglich sein (von / bis Zeit)?
Ist systemtechnisch möglich; in der Praxis werden die Energiedaten aber in meisten Fällen monatlich gemeldet werden. -
Müssen Verbrauchsdaten auf den Tag genau angegeben werden? Wäre es nicht sinnvoller, pro Monat eine Auswahl treffen zu können – wie im alten System?
Es ist es vorgesehen, dass die Energiedaten einmal monatlich, spätestens bis zum 6. des Folgemonats erfasst werden. -
Ist es immer noch möglich, HKN für mehrere Kunden durch die Zuweisung des Instruments «freiwillige Kompensation» global zu stornieren (ohne Tausende von Einzelstornierungen vornehmen zu müssen), bspw. wenn man einen bestimmten Prozentsatz an Biogas an alle Kunden liefert?
Bei der Entwertung der HKN muss die Verbrauchergruppe angegeben werden, auch wenn die HKN im freiwilligen Markt eingesetzt werden. Eine endkundspezifische Entwertung ist nicht mehr vorgesehen. Vorbehalten bleiben andere spezialrechtliche (z.B. kantonale) Regulierungen. -
Welche europäischen Systeme ermöglichen die direkte Übertragung der Erneuerbare Gase-HKN an Pronovo?
Mit Einführung des HKN-Systems werden AIB und ERGaR direkt über eine Schnittstelle mit dem Schweizer System verbunden sein. Eine automatisierter Transfer ist möglich und aus Sicht Pronovo ist es wünschenswert, dass möglichst alle Akteure ihre Zertifikate über die beiden bestehenden Hubs transferieren würden. Für ausländische Register, die nicht an die oben genannten Hubs angeschlossen sind, wird der Weg über eine Ex-Domain-Cancellation führen müssen. Dazu werden Vereinbarungen zwischen den transferierenden Systemen notwendig sein. Akteure, die beabsichtigen, Zertifikate aus Registern ohne Anschluss an AIB oder ERGaR zu importieren, sollen sich frühzeitig mit Pronovo in Verbindung setzen. Zudem wird eine Anbindung an die UDB angestrebt. Allerdings ist noch ist unklar, ob die EU Drittstatten die Teilnahme ermöglicht. -
Wird die API von Grex auch im Pronovo-Service verfügbar sein?
In einem ersten Schritt bei der Inbetriebsnahme des neuen HKN-Systems müssen Energiedaten pro Anlage separat eingegeben werden. Es ist aber technisch möglich und organisatorisch auch vorgesehen, dass in einem zweiten Schritt Daten auch über eine Standardschnittstelle (REST-API) ins System eingespielt werden können. -
Welche ausländischen HKN und Ausgabestellen werden für flüssige Stoffe vom HKN-System akzeptiert?
In der EU gibt es heute noch keine HKN für flüssige Stoffe. Wenn der physische Stoff importiert wird, gelten die ökologischen Anforderungen als erfüllt, wenn er eine Steuererleichterung erhält (diese läuft noch bis 2030 weiter) und es muss keine weitere Beglaubigung mitgeliefert werden. In der Praxis wird dies bis 2030 sehr oft der Fall sein. Im Falle von massenbilanzierten Stoffen muss in Zukunft eine Begleitdokumentation hochgeladen werden und der Stoff muss die Anforderungen gemäss Art. 35d USG erfüllen. Die Ausführungsbestimmungen dazu befinden sich aktuell in der Vernehmlassung. Die Kriterien sollen sinngemäss aus der RED II übernommen werden. -
Welche HKN werden für massenbilanzierte Importe anerkannt?
Die Ausführungsbestimmungen für die massenbilanzierten Importe sind aktuell in der Vernehmlassung (im Rahmen der Vernehmlassung zur CO2-Verordnung). -
Welche Anlagen müssen registriert werden bei einem Import von flüssigen Stoffen?
Bei einem Import mit Steuererleichterung muss die Anlage registriert werden. Bei einem massenbilanzierten Import ist keine Registrierung der Anlage nötig. Dafür muss die Begleitdokumentation im HKN-System erfasst werden. -
Welche Einheiten werden zur Verfügung stehen? kWh ist für flüssige Treibstoffe nicht ideal.
Bei flüssigen Treibstoffen werden die ins HNK-System eingegebenen Menge in Litern mittels Standardfaktoren in kWh umgerechnet. -
Sieht man auch Kraftstoffarten (Biodiesel, Biogas, SAF etc.) oder werden nur Einheiten weitergegeben?
Die Kraftstoffarten werden detailliert weitergegeben. -
Ist die Angabe von Rohstoff, Ursprungsland, Treibhausgasemissionen etc. nicht notwendig?
Die benötigten Angaben für die Erfassung von flüssigen erneuerbaren Energieträgern sind in Art. 1 Abs. 1 VHBT festgelegt. -
Wie funktioniert die Ausstellung von HKN bei einem Import von Biotreibstoffen konkret? Werden die Importdaten über das BAZG direkt ins System geladen und dem Importeur gutgeschrieben?
Die importierten physischen flüssigen Mengen werden vom Zollsystem ins HKN-System eingelesen. Importeure müssen die ins System geladenen Daten bestätigen, bevor der Ausstellungsprozess beginnt. -
Wer erhält in Zukunft die klik-Vergütungen (Importeur/Inverkehrsbringer)?
Wir werden im HKN-System nur die Energieflüsse resp. die HKN-Flüsse abbilden. Geldflüssen bildet das System nicht ab. An diesen wird sich aber mit der Einführung des HKN-System nichts ändern. Die HKN werden je nach Instrument allenfalls zu Änderungen im Monitoringprozess führen. -
Wie wird beim Wasserstoff kontrolliert ob es sich um grünen Wasserstoff handelt?
Mit dem neuen CO2 Gesetz tritt auch Artikel 35 des Umweltschutzgesetz in Kraft. Dieser stellt neu auch Anforderungen an die Inverkehrsbringung von erneuerbaren und emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen, die aus andere Energieträgern als aus Biomasse erzeugt wurden. Diese Anforderungen müssen eingehalten werden, damit der Stoff in Verkehr gebracht werden darf. Auf dem HKN wird ersichtlich sein, wie der Wasserstoff produziert wurde (inkl. Stromquelle). -
Wird erneuerbarer Wasserstoff einfach nicht eingetragen? Welche Vorgaben muss dieser erfüllen? (Zertifikate etc.)
Das HKN-System wird ab dem 1.1.2025 alle Arten von Wasserstoff erfassen. Wie oben erwähnt muss dieser Wasserstoff den Anforderungen gemäss Art. 35 d USG resp. den zugehörigen Ausführungsbestimmungen genügen. -
Welche Arten und Typen von Nachweiszertifikaten können bei SAF angerechnet werden?
Das HKN-System regelt den Vollzug einzelner Instrumente nicht. Die Ausführungsbestimmungen zur Revision des CO2-Gesetzes inkl. zur neuen Beimischpflicht bei Flugtreibstoffe befinden sich im Sommer 2024 in der Vernehmlassung. Die Vernehmlassungsunterlagen enthalten ergänzende Informationen in diesem Bereich. -
Muss sich jeder Endkonsument (zB. Tankstelle, Hausbesitzer) registrieren lassen, um HKNs entwerten zu können? Wie erfolgt dabei die Zuweisung zu den klimapolitischen Instrumenten z.B. Kompensationspflicht. Muss der Endkonsument die Annahme der HKNs bestätigen?
Das System für die flüssigen Treibstoffe für den Landverkehr und flüssigen Brennstoffe ist seit der Vernehmlassung grundsätzlich überarbeitet worden. Für die flüssigen erneuerbaren Treibstoffe für den Landverkehr könnten die HKN bereits bei der Instrumentenzuweisung (Kompensation der Treibstoffimporteure und CO2-Emissionsvorschriften) entwertet werden. Dies kann somit bereits auf Grosshandelsstufe geschehen. Beide Instrumente brauchen kein Tracking der Mengen bis zum Verbrauch, womit sich die Anzahl der Transaktionen im HKN-System für die Akteure minimiert. Die HKN für flüssige erneuerbare Brenn- und Treibstoffe können zudem neu innerhalb der Schweiz losgelöst vom der physischen Energiemenge gehandelt werden. Damit wird das System der flüssigen Stoffen dem System der gasförmigen Stoffen angeglichen. Damit entfällt der administrative Aufwand für die Zwischenhändler ohne dass die zentralen Aufgaben des HKN-Systems (Doppelzählung ausschliessen, Vermarktung ermöglichen) in Frage gestellt werden. Endkonsumenten müssen sich nicht im HKN-System registrieren; mit der Lieferung an den Endkonsumenten bzw. die Endkonsumentengruppe ist die HKN-Transaktion abgeschlossen. -
Ist das Instrument «freiwilliger Markt» kompatibel mit dem Instrument «klik»?
Mit der Zuweisung des HKN ist der ökologische Mehrwert des Stoffes abgegolten. Der HKN kann nicht mehr als Nachweis zur Nutzung eines erneuerbaren Stoffes im freiwilligen Markt eingesetzt werden. -
Wenn wir als Importeur bei der Einfuhrverzollung angegeben sind, werden diese Daten/Mengen dann automatisch ins System übertragen?
Die importierten Mengen werden vom Zollsystem ins HKN-System eingelesen. Importeure müssen die ins System geladenen Daten bestätigen, bevor der Ausstellungsprozess beginnt. -
Gibt es für Händler eine API Anbindung an Pronovo?
In einem ersten Schritt bei der Inbetriebsnahme des neuen HKN-Systems müssen Energiedaten pro Anlage separat eingegeben werden. Es ist aber technisch möglich und organisatorisch auch vorgesehen, dass in einem zweiten Schritt Daten auch über eine Standardschnittstelle (REST-API) ins System eingespielt werden können. -
Wie sieht es beim System hinsichtlich einer Anschlussfähigkeit an z.B. die Union Database for Biofuels (UDB), Nabisy (Deutschland) und ELNA (Österreich) aus?
Ein Anschluss an die UDB wird angestrebt. Wenn diese Lösung der EU in Betrieb ist und ein Zugang für Drittländer möglich ist, könnten Schweizer Akteure zukünftig allenfalls über das HKN-System auch mit der Unionsdatenbank arbeiten. Über ERGaR und AIB wird ab dem 1.1.2025 ein automatisierter Transfer möglich sein. -
Sind alle Tankstellenkunden Endkunden?
Die Tankstellen gelten als Endverbraucher (und nicht tankende Automobilistinnen). -
Kann etwas zur Höhe der Gebühren gesagt werden?
Die Gebühren für das HKN-System sind verursachergerecht ausgestaltet. Die Gebührenmaxima sind im Anhang 4 der Gebührenverordnung festgelegt und liegen für den Import und die Ausstellung der HKN bei 20 Rp./MWh. Die genaue Höhe der Gebühren wird in einer Vollzugsweisung festgelegt. Anlagen, die schon im Strom-HKN-System registriert sind, bezahlen für die Registrierung im HKN-System für erneuerbaren Brenn- und Treibstoffe keine Gebühren. Auch Anlagen, welche die produzierten Mengen direkt vor Ort verbrauchen und die HKN nicht veräussern, bezahlen für die Ausstellung der HKN keine Gebühren (HKN werden direkt nach der Ausstellung wieder entwertet). -
Wie erklären sich die unterschiedlichen Gebühren fürs Strom- und eTS/eBS-HKN-System?
Im Strom-HKN-System werden sehr viel mehr gebührenpflichtige Transaktionen vorgenommen, weshalb die Kosten pro Transaktion tiefer sind. Es gilt auch zu bedenken, dass eTS/eBS-HKN als Nachweise gegenüber einem freiwilligen oder verpflichtenden Instrument eingesetzt werden können. Sie haben also einen höheren Wert als die Strom-HKN, die ausschliesslich zwecks Transparenz gegenüber den Endkunden eingesetzt werden können.
Kontakt rund um eTS/eBS
Für Fragen zum Projekt oder zum zukünftigen Betrieb des neuen HKN-Systems für flüssige und gasförmige Treib-und Brennstoffe eTS/eBS kontaktieren Sie uns bitte unter info@pronovo.ch (mit Betreff: «eTS/eBS»).