HKN Mehrwertsteuerpraxis

Mehrwertsteuerpraxis

Pronovo ist nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a EnG zuständig für den Vollzug im Bereich Herkunftsnachweiswesen. Hierfür erhebt Pronovo Gebühren gemäss der geltenden Gebührenliste. Die ausgestellten Gebührenrechnungen stehen in Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit. Folglich haben diese mangels Leistung nicht Entgeltscharakter und sind nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG). Die Rechnungsempfänger erhalten ihre Gebührenrechnung für Herkunftsnachweise (HKN) daher ohne Mehrwertsteuer.

Diese mehrwertsteuerliche Praxis gilt jedoch nur für Pronovo als Vollzugsstelle im Bereich Herkunftsnachweiswesen. Für die mehrwertsteuerliche Behandlung des Handels respektive des Verkaufs von Herkunftsnachweisen verweisen wir auf die Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), konkret die MWST-Branchen-Info Nr. 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen, Abschnitt 7.5 Verkauf von Herkunftsnachweisen und anderen Bescheinigungen und die MWST-Info Nr. 04 Steuerobjekt, Abschnitt 6.20 Geld- und Kapitalverkehr.

Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen HKN-Teilnehmenden, seine oder ihre eigene Mehrwertsteuerpflicht respektive die mehrwertsteuerliche Handhabung der eigenen Geschäftsvorfälle abzuklären. Dies gilt auch dann, wenn mittels eines Dauerauftrages die HKN einer Produktionsanlage an einen Stromhändler oder eine Stromlieferantin übertragen werden.

 

Mehrwertsteuerpraxis Fördermittel

Aus steuerlicher Sicht ist zu entscheiden, ob es sich bei den Vergütungen und Zuschlägen um Entgelte für Energielieferungen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG), Kostenausgleichzahlungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) oder Subventionen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) handelt.

Zu beachten ist insbesondere, dass der Erhalt von Kostenausgleichszahlungen nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt.

Mehrwertsteuerpraxis (EVS)

Der Vergütungssatz der Anlage gemäss Bescheid bzw. Verfügung ist inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen. Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Referenzmarktpreis und der Einspeiseprämie.

Beim Referenz-Marktpreises handelt es sich um ein Entgelt aus einer steuerbaren Leistung (Energielieferung) nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG. Der Referenz-Marktpreis wird zum Normalsatz versteuert.

Bei der Einspeiseprämie handelt es sich mangels Leistung um ein Nicht-Entgelt nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG (Kostenausgleichszahlung). Die Einspeiseprämie wird deshalb ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt. Sie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG) steuerpflichtig sind, um 7.1495 Prozent.

Ist der individuelle Vergütungssatz einer Anlage tiefer als der Referenz-Marktpreis einer Abrechnungsperiode, so wird die Differenz als übersteigender Teil bezeichnet. Für die mehrwertsteuerliche Handhabung ist relevant, ob die betroffene EVS-Anlage im System der Direktvermarktung oder in der Einspeisung zum Referenz-Marktpreis vergütet wird:

  • Im System der Direktvermarktung wird den betroffenen Anlagenbetreibenden der übersteigende Teil in Rechnung gestellt. Mangels Leistung unterliegt dieser nicht der Mehrwertsteuer.
  • Im System Einspeisung zum Referenz-Marktpreis wird der übersteigende Teil ebenfalls in Abzug gebracht, sodass die betroffenen Anlagenbetreibenden trotz höherem Referenz-Marktpreis nur den individuellen Vergütungssatz ausbezahlt erhalten. Der übersteigende Teil qualifiziert sich in solchen Fällen als Entgeltsminderung (Reduktion des steuerbaren Entgelts für die Stromlieferung), unterliegt daher der Mehrwertsteuer und reduziert somit die Mehrwertsteuer auf der Gesamtvergütung.

Im System der Direktvermarktung (EVS mit DV) wird neben der Einspeiseprämie ein Bewirtschaftungsentgelt ausbezahlt. Das Bewirtschaftungsentgelt qualifiziert sich mehrwertsteuerlich wie die Einspeiseprämie als Nicht-Entgelt. Deshalb erfolgt die Auszahlung ohne Mehrwertsteuer (Kostenausgleichszahlung).

Mehrwertsteuerpraxis (EIV)

Einmalvergütungen (kleine und grosse Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen) qualifizieren sich mehrwertsteuerlich als Kostenausgleichszahlung (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG). Deshalb erfolgt die Auszahlung komplett ohne Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuerpraxis (MKF)

Die Mehrkostenfinanzierung (MKF) qualifiziert sich mehrwertsteuerlich als Kostenausgleichszahlung (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG). Deshalb erfolgt die Auszahlung komplett ohne Mehrwertsteuer.