EVS – Geschäftsprozesse

Um von der Einspeisevergütung zu profitieren, muss bei Pronovo ein Gesuch für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystems (EVS) eingereicht werden. Die notwendigen Unterlagen für ein vollständiges Gesuch können pro Technologie variieren. Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so verfügt Pronovo dem Grundsatz nach die Teilnahme am EVS.

Nach Vorliegen dieser Grundsatzverfügung, dem Einhalten von vorgeschriebenen Projektfortschritten und der Inbetriebnahme der Anlage, stellt Pronovo dem Anlagenbetreibenden die definitive Verfügung zur Teilnahme am EVS zu. Die Verfügung weist auch den exakten Vergütungssatz aus, welcher sich aus der Einspeiseprämie und dem jeweiligen Referenzmarktpreis zusammensetzt.

Die quartalsweisen Vergütungen von Anlagen in der EVS finanzieren sich über einen Anteil des Zuschlags auf den Stromendverbrauch, dem sogenannten Netzzuschlag. Zusätzlich wird die produzierte Energie von Anlagen im EVS an die Bilanzgruppen (BG) oder die Netzbetreiberin zum Referenzmarktpreis verkauft. Das Inkasso bei den BG und den VNB tätigt Pronovo und leitet die Einnahmen an die Anlagenbetreibenden weiter.

Im EVS werden zwei unterschiedliche Vergütungsmodelle unterschieden:

  • Die Direktvermarktung
    In der Direktvermarktung ist der Anlagebetreibende selbst für die Vermarktung der produzierten Energie zuständig und vereinbart einen individuellen Strompreis mit seinem Abnehmer. Zusätzlich zu diesem Ertrag vergütet Pronovo dem Anlagenbetreibenden eine Einspeiseprämie sowie ein Bewirtschaftungsentgelt.
  • Die Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
    Die Einspeisung zum Referenz-Marktpreis entspricht dem bisherigen Tarif der Kostendeckenden Einspeisevergütung mit einem festen Vergütungssatz.

Schematische Unterscheidung zwischen der Direktvermarktung und der Einspeisung zum Referenz-Marktpreis:

 

Geschäftsprozess

Die Geschäftsprozesse sind durch die gesetzlichen Vorgaben (Energiegesetz und dazugehörige Verordnungen) bestimmt und unterscheiden sich für lastganggemessene, nicht-lastganggemessene sowie direktvermarktete Anlagen.

  • Anlagen mit Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem ohne Direktvermarktung

    Für Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung über 30 kVA besteht die Pflicht eine Lastgangmessung (LGM) zu installieren. Anlagen, welche seit dem 1. Januar 2018 realisiert werden, haben unabhängig von ihrer Leistung die Pflicht zur Installation eines intelligenten Messsystems. Damit sind diese neuen Anlagen ebenfalls lastganggemessen.

    Anlagen, welche mit einer Lastgangmessung oder einem intelligenten Messsystem ausgerüstet und nicht in der Direktvermarktung sind, werden in die Bilanzgruppe der Erneuerbaren Energien (BG-EE) aufgenommen. Der Bilanzgruppenverantwortliche der BG-EE, die Firma swenex (swiss energy exchange Ltd.), wird die Anlagenbetreiber kontaktieren und die Bilanzgruppenaufnahme koordinieren. Der Anlagenbetreiber muss die Richtlinien der BG-EE akzeptieren. Erst wenn die Richtlinie akzeptiert wurde, kann die Auszahlung der Vergütung erfolgen.

    Die BG-EE nimmt die produzierte Energie ab und vermarktet diese auf dem Elektrizitätsmarkt. Gegenüber dem Netzzuschlag Fonds vergütet die BG-EE die gemäss Fahrplan abgenommene Elektrizität zum Referenzmarktpreis. Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet diesen.

    Geschäftsprozesse

  • Anlagen ohne Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem ohne Direktvermarktung

    Anlagen ohne Lastgangmessung (nLGM) verbleiben zur Bilanzierung der Energie in den «lokalen» Bilanzgruppen (Bilanzgruppen, welche die Versorgung der festen Endverbraucher sicherstellen).

    Die produzierte Energie wird der Netzbetreiberin direkt von Pronovo, zum vom BFE berechneten Referenzmarktpreis, in Rechnung gestellt.

    Die übrigen Prozessschritte entsprechen denen einer Anlage mit Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem.

    Geschäftsprozesse

  • Anlagen in der Direktvermarktung

    Spätestens bis zum 1. Januar 2020 hatten die nachfolgenden Anlagen die Pflicht in die Direktvermarktung zu wechseln:

    • Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW und Aufnahme in die EVS ab dem 1. Januar 2018
    • Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten (KEV-Anlagen)

    Die produzierte Energiemenge wird vom Anlagebetreibenden selbst oder über einen Direktvermarkter am Markt gehandelt. Um eine weitreichende Investitionssicherheit zu gewährleisten, wird zusätzlich zum erwirtschafteten Erlös eine Einspeiseprämie sowie ein technologieabhängiges Bewirtschaftungsentgelt aus dem Netzzuschlagsfond bezahlt.

    Sämtliche Anlagenbetreibende im EVS können freiwillig in die Direktvermarktung wechseln. Dies kann jederzeit mit dem Formular «Wechsel in die Direktvermarktung» unter Einhaltung einer Meldefrist von einem Monat, auf ein Quartalsende hin beantragt werden. Eine Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist jedoch ausgeschlossen.

    Geschäftsprozesse

EVS – Erweiterung

Bestehende Anlagen dürfen im EVS unbegrenzt erweitert werden (Ausnahme Wasserkraft 10 MW Grenze). Unter einer Erweiterung wird eine Steigerung der elektrischen Leistung einer bestehenden Anlage verstanden.

Eine Erweiterung hat jedoch immer eine Absenkung des Vergütungssatzes zur Folge.

  • Inbetriebnahmemeldung Erweiterung

    Bitte melden Sie uns die geplante Erweiterung mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme mit dem Formular «Voranzeige zur Inbetriebnahmemeldung / Erweiterung».

    • PV mit DC Modulleistung bis 99.999 kW
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
    • PV mit einer DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
      Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).

    Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen

    Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators, während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 der EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und die nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.

    Reichen Sie die beglaubigten Anlagedaten bitte spätestens im Folgemonat nach der Inbetriebnahme der Erweiterung ein. Ansonsten kann es bei Anlagen, die bereits durch das EVS vergütet werden, zu Verzögerungen in der Auszahlung kommen.

  • Wie ändert sich der Vergütungssatz bei einer Erweiterung?

    Photovoltaik

    Wird eine Anlage erweitert, so stehen dem Anlagebetreiber zwei Möglichkeiten offen:

    • Die Erweiterung wird hinter demselben Messpunkt wie die Grundanlage angeschlossen. In diesem Fall wird die Erweiterung mit 0 Rp./kWh vergütet. Daraus ergibt sich ein deutlich niedrigerer Vergütungssatz, welcher sich wie folgt berechnet:

    Kleinwasserkraft oder Biomasse

    Bei einer Erweiterung ab dem 01.01.2018 berechnet sich der Vergütungssatz wie folgt:

    Wobei:

    Tarif = Mit Gesamtproduktion berechneter Vergütungssatz

    PGrund = Leistung Grundanlage

    PGesamt = Leistung Gesamtanlage

    Produktionvor = Durchschnittliche Nettoproduktion der letzten 2 Jahre (Biomasse) oder 5 Jahre (Wasserkraft) vor der Erweiterung

    Produktiongesamt = Nettoproduktion nach Erweiterung