Wann habe ich Anspruch auf eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen (KLEIV)?

Ein Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen (KLEIV) kann für alle Anlagen oder Erweiterungen mit einer Leistung von weniger als 100 kW eingereicht werden, auch wenn die Gesamtleistung nach der Erweiterung 100 kW oder mehr beträgt. Ein/e Betreiber*in einer Anlage kann auf die Vergütung der Leistung über 100 kW verzichten, womit die Anlage ebenfalls als kleine Anlage gilt.

Darf ich zwei oder mehrere durch eine EIV geförderte PV-Anlagen zu einer Anlage zusammenschliessen?

Dies ist grundsätzlich möglich.

Werden zwei oder mehrere Anlagen zu einer einzigen Anlage zusammengeschlossen, so muss dies Pronovo unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Vorinformation an Pronovo ist wünschenswert. Wurde für die Anlagen ein Grundbeitrag ausbezahlt, so werden diese teilweise zurückgefordert, da es sich nach der Zusammenlegung nur noch um ein Projekt (eine PV-Anlage) handelt.

Ich baue meine PV-Anlage am aktuellen Standort ab und möchte sie an einem anderen Standort wieder aufbauen. Ist dies zulässig?

Es ist zu beachten, dass eine Standortverschiebung Auswirkung auf die ausbezahlte Einmalvergütung hat.

Bezogen auf die Einmalvergütung sind Standortverschiebungen auf ein anderes Grundstück nur bei wirtschaftlich eng zusammenhängenden Bauten innerhalb derselben Betriebsfläche zulässig. Erfolgt die Standortverschiebung auf ein Grundstück, welches dieses Kriterium nicht erfüllt, so fordert Pronovo die ausbezahlte Einmalvergütung ganz oder anteilsmässig zurück.

Wie berechnet sich der zurückzufordernde Betrag bei einer vollständigen Demontage einer durch eine EIV geförderten Anlage?

Die Rückforderung berechnet sich mit folgender Formel:

Zustehender Betrag minus erhaltene EIV = Rückforderungsbetrag, welcher zurückerstattet werden muss. Besonderheiten in der Berechnung ergeben sich bei Verkleinerungen von Anlagen. Bei Zusammenlegungen muss nur der Grundbeitrag einer PV-Anlage zurückbezahlt werden.

Zuständig für die finale Berechnung ist Pronovo. Pronovo fordert die Beiträge mittels einer anfechtbaren Verfügung zurück.

Wie lange gilt die Betriebspflicht für meine Anlage?

Der Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin muss gemäss geltendem Recht seit dem 1. Januar 2025 die PV-Anlage während mindestens 20 Jahren betreiben (Mindestlaufzeit). Für Anlagen, welchen die Einmalvergütung zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2024 verfügt wurde, beträgt diese Dauer 15 Jahre. Für Anlagen, welchen die Einmalvergütung vor dem 1. Januar 2018 verfügt wurde, beträgt diese Dauer zehn Jahre.

Ich möchte meine Anlage vorübergehend aufgrund von Reparaturmassnahmen meines Daches ausser Betrieb nehmen. Bis wann muss die Wiederinbetriebnahme erfolgen?

Dem Anlagenbetreiber oder der Anlagenbetreiberin wird für den Wiederaufbau der Anlage eine Frist von einem Jahr gewährt. Wird die Anlage innert dieser Frist wieder in Betrieb genommen, verlängert sich die Mindestbetriebsdauer nicht. Der Anlagenbetreiber ist dazu verpflichtet, mindestens die Leistung und Kategorie der bisherigen Anlage wieder in Betrieb zu nehmen. Erfolgt die Wiederinbetriebnahme nicht innert dieser einjährigen Frist, muss die Einmalvergütung anteilsmässig zurückerstattet werden und für die Anlage kann ein neues Gesuch gestellt werden.

Ich möchte meine geförderte PV-Anlage verändern (demontieren, verkleinern, mit einer anderen Anlage zusammenlegen etc.). Ist das möglich?

Ja, das ist grundsätzlich möglich und Pronovo schreibt hierzu keine Einschränkungen vor. Es ist jedoch zu beachten, dass für die subventionierte PV-Anlage eine Betriebspflicht und damit eine Mindestlaufzeit gilt.

Eine Anlage, für die eine Einmalvergütung ausbezahlt wurde, muss ab Inbetriebnahme, Erweiterung oder Erneuerung während der Mindestlaufzeit so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist. Photovoltaik-Anlagen sind zudem während der Mindestlaufzeit so zu betreiben, dass eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird.

Wird dieser Grundsatz durch eine Veränderung der Anlage verletzt, so fordert Pronovo die ausbezahlte Einmalvergütung ganz oder teilweise zurück.