Muss ich es Pronovo melden, wenn ich meine PV-Anlage verändere?

Ja, Änderungen an der Anlage müssen Pronovo in jedem Fall gemeldet werden. Dies sollte schriftlich per E-Mail (info@pronovo.ch), auf dem Postweg oder telefonisch (+41 0848 014 014) durch die Anlagenbetreibende, den Bevollmächtigten oder auch die Verteilnetzbetreiberin erfolgen.

Als Änderungen gelten auch Demontagen, Verkleinerungen und Zusammenlegungen.

Ist es möglich meine PV-Anlage, welche bereits mit einer Einmalvergütung gefördert wurde, in mehrere kleine Anlagen aufzuteilen?

Ja, die Aufteilung einer PV-Anlage in mehrere kleine Anlagen ist grundsätzlich möglich. Sie hat jedoch Auswirkungen auf die Förderung der daraus resultierenden Anlagen.

Bei der Aufteilung einer geförderten Anlage wird ein Teil der erhaltenen Förderung zurückgefordert.

Beispiel:
Ein Anlagenbetreiber hat für seine PV-Anlage mit 20 kW eine Einmalvergütung erhalten. Nun möchte er diese Anlage in zwei eigenständige Anlagen mit einer Leistung von je 10 kW aufteilen. Dabei gilt:

  • Eine der beiden Anlagen bleibt weiterhin förderberechtigt.
  • Für die andere Anlage fordert Pronovo den Förderbeitrag für die restliche Mindestlaufzeit anteilsmässig zurück. Eine neue Förderung dieser Anlage ist nicht mehr möglich.

Begründung:
Eine geförderte Anlage muss für die Laufzeit der Betriebspflicht mit ihrer vollen Leistung in Betrieb sein (Art. 33 EnFV). Die ursprüngliche Anlage wurde durch die Aufteilung in zwei Anlagen um 10 kW verkleinert. Deshalb wird die für diesen Teil der Leistung erhaltene Förderung anteilsmässig für die verbleibende Betriebsdauer zurückgefordert. Nach der Aufteilung gilt die zweite Anlage nicht mehr als förderwürdige Anlage, da sie die Kriterien einer « neuen Anlage» (Art.3 EnFV) nicht erfüllt.

Bleibe/werde ich nach Veräusserung/Erwerb meines Hauses Anlagenbetreiber?

Im Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung zu Pronovo ist massgebend, wer als
Anlagenbetreiber/in bei Pronovo gemeldet ist. Solange ein neuer Anlagenbetreiber nicht
bei Pronovo gemeldet wird, verbleiben die Rechte und Pflichten beim bisherigen
Anlagebetreiber (vgl. Art. 5 EnFV). Dazu benötigt es keiner Zustimmung des neuen
Grundeigentümers.

Aus zivilrechtlicher Sicht kann die Photovoltaikanlage mit dem Ein- bzw. Anbau in das
Gebäude zum Bestandteil desselben werden und teilt damit in der Regel das rechtliche
Schicksal des Gebäudes. Unabhängig davon führt der Wechsel der Eigentümerstellung
mit Bezug auf die Photovoltaikanlage, der mit einem Liegenschaftserwerb einhergehen
kann, nicht ohne Weiteres zu einem Wechsel der bei der Pronovo registrierten
Anlagenbetreiberschaft. Dafür benötigt es einen Anlagenbetreiberwechsel, der mittels
durch Pronovo zur Verfügung gestelltes Formular gemeldet werden kann.

Es empfiehlt sich, das Eigentümerverhältnis und/oder die Nutzungsberechtigung an der
Photovoltaikanlage in vertraglicher Form zu regeln. Zu denken ist dabei insbesondere an
die Errichtung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines selbständigen dauernden
Baurechts. Alternativ kann auch ein Mietvertrag im Sinne eines Dachnutzungsvertrags
(mit oder ohne Vormerkung im Grundbuch) abgeschlossen werden.

Wann habe ich Anspruch auf eine hohe Einmalvergütung (HEIV)?

Im Rahmen einer hohen Einmalvergütung (HEIV) werden bis zu 60% der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen erstattet. Folgende Bedingungen müssen für die Beantragung einer HEIV erfüllt sein:

  • Die Anlage muss eine Leistung von 2 kW bis 149.99 kW aufweisen
  • Die gesamte produzierte Elektrizität muss eingespeist werden
  • Die Anlage muss 20 Jahre ohne Eigenverbrauch betrieben werden
  • Die Anlage muss ein Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2023 aufweisen

Im Jahr 2023 wird für die hohe Einmalvergütung eine Vergütung in Höhe von 450 Franken je kW Leistung gewährt. Falls die PV-Anlage zusätzlich für einen Neigungswinkelbonus berechtigt ist, wird dieser Bonus zusätzlich gewährt.

Habe ich Anspruch auf den Neigungswinkelbonus?

Anlagenteile, welche eine Neigung von mind. 75 Grad aufweisen, haben Anrecht auf den Neigungswinkelbonus. Für integrierte Anlagenteile, die ab dem 01.01.2025 in Betrieb genommen werden, beträgt der Bonus 400 CHF/kW, während angebaute oder freistehende Anlagenteile 200 CHF/kW erhalten. Dieser Bonus wird zusätzlich zur EIV gewährt.

Habe ich Anspruch auf den Winterstrombonus?

Alle Anlagen ab einer Leistung von 100 kW mit einem Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2026 haben Anspruch auf den Winterstrombonus, wenn deren Stromproduktion im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) 500kWh pro kW übersteigt. Der Bonus kann sowohl für GREIV- wie auch für HEIV-Anlagen, sprich für Anlagen mit und ohne Eigenverbrauch, gewährt werden – einschliesslich jener, die durch Auktionen festgelegt werden.

Der Winterstrombonus beträgt:

  • 3.50 CHF/kW für Anlagen ohne Eigenverbrauch
  • 2.50 CHF/kW für Anlagen mit Eigenverbrauch

multipliziert mit dem durchschnittlichen spezifischen Winterstrommehrertrag.

Für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf den Neigungswinkelbonus.

Habe ich Anspruch auf den Parkflächenbonus?

Anlagen ab einer Leistung von 100 kW mit einem Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2025 haben Anspruch auf den Parkflächenbonus, wenn sich die Anlage auf einem dauerhaften, bisher unüberdachten Parkplatzareal befindet. Der Bonus kann sowohl der Einmalvergütung für grosse Anlagen (GREIV) als auch der hohen Einmalvergütung (HEIV) gewährt werden – einschliesslich jener, die durch Auktionen festgelegt werden. Der Bonus beträgt CHF 250 pro kW installierter Leistung.

Kann ich eine Einmalvergütung beantragen, auch wenn meine Anlage nicht am öffentlichen Netz angeschlossen ist?

Ja, erfüllt diese sogenannte Inselanlage die üblichen Fördervoraussetzungen (z.B. minimale und maximale Leistung, definierter Standort), kann sie mit einer Einmalvergütung gefördert werden. Inselanlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab 1.1.2013 sind als Neuanlagen förderwürdig.

Auf einem Grundstück, auf welchem bereits eine Solaranlage besteht, darf eine Inselanlage gefördert werden, wenn es sich effektiv um eine solche handelt. Diese darf also keine Verbindung zum Netz haben. Zwischen den Anlagen und auch zwischen der Inselanlage sowie dem Netz darf keine Verbindung bestehen.

Inselanlagen werden als eigenständige Anlagen mit einem Grund- und einem Leistungsbeitrag gefördert. Dies ist mit in Krafttreten der EnFV 01.01.2018 möglich geworden. Pronovo beurteilt seit dem 01.05.2020 die Gesuche entsprechend. Gesuche, die unter bisheriger Praxis abgewiesen worden sind, können erneut gestellt werden.

Wie kann ich einen Dauerauftrag erstellen?

Der Dauerauftrag kann direkt online im Schweizer Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Wenn der Dauerauftrag von allen Parteien bestätigt und akzeptiert wird, gilt der Dauerauftrag als abgeschlossen und ist im Herkunftsnachweissystem legitim registriert. Jegliche Papierformulare entfallen bei diesem Prozess. Ein Dauerauftrag wird entweder durch den Anlagenbetreiber über den Login bei «Mein Projekt» oder durch den Stormhändler*in/ -lieferanten im Herkunftsnachweissystem erfasst. Eine Anleitung zur Erfassung eines Dauerauftrags finden Sie hier:

Daueraufträge werden nur noch online entgegengenommen.