Dem Anlagenbetreiber oder der Anlagenbetreiberin wird für den Wiederaufbau der Anlage eine Frist von einem Jahr gewährt. Wird die Anlage innert dieser Frist wieder in Betrieb genommen, verlängert sich die Mindestbetriebsdauer nicht. Der Anlagenbetreiber ist dazu verpflichtet, mindestens die Leistung und Kategorie der bisherigen Anlage wieder in Betrieb zu nehmen. Erfolgt die Wiederinbetriebnahme nicht innert dieser einjährigen Frist, muss die Einmalvergütung anteilsmässig zurückerstattet werden und für die Anlage kann ein neues Gesuch gestellt werden.
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