Können HKN auch später in der Lieferkette (also nicht direkt beim Import) dem Instrument Kompensation zugeordnet werden?

Wenn die erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffe an die Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure angerechnet werden (z.B. durch KliK vergütet), dann kann der HKN bereits durch den Produzenten bzw. Importeur entwertet werden. Möchte ein anderer Akteur später in der Kette, bspw. ein Tankstellenbetreiber, seinen Kunden zusätzlich freiwillige Mengen erneuerbare Treibstoffe anbieten, die nicht an die Kompensationspflicht angerechnet werden, dann muss sein Lieferant dafür HKN entwerten.

Warum übernehmen wir die Anforderungen der REDII?

Das HKN-System definiert für physische Importe und inländische Produktion keine ökologischen Anforderungen. Es übernimmt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von erneuerbaren und emissionsarmen Brenn- und Treibstoffe des revidierten Art. 35d des Umweltschutzgesetzes ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes, unabhängig von der Inbetriebnahme des HKN-Systems. Die Ausführungsbestimmungen sind in der Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) definiert, die voraussichtlich am 1.5.2025 in Kraft tritt.

Welche Zertifizierungssysteme werden auf der Positivliste drauf stehen?

Grundsätzlich sollen HKN für ausländische erneuerbare Gase ins zukünftige Herkunftsnachweis-System eingetragen werden können, wenn sie die ökologischen Anforderungen gemäss Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für erneuerbare Brenn- und Treibstoffen einhalten. Es wird eine «Positivliste» mit Zertifizierungssystemen geben, anhand derer die ökologischen Anforderungen an die erneuerbaren Gase belegt werden können, welche mittels Zertifikat importiert werden. Die Liste ist noch nicht publiziert. Sie wird bis Ende Jahr veröffentlicht. Die Positivliste wird sich an den heutigen Biogasgrundsätze der Branche orientieren. Diese «Positivliste» ist zu unterscheiden von der Positivliste des Zolls im Rahmen der Gewährung der Steuererleichterung.

Wird die Positivliste des Zoll im Hinblick auf die Inbetriebnahme des HKN-Systems angepasst?

Sofern eine Steuererleichterung (gemäss Art 19b Mineralölsteuerverordnung) beantragt wird, müssen die Treibstoffe ökologischen und sozialen Anforderungen einhalten. Die ökologischen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn sich sämtliche eingesetzten Rohstoffe auf der Positivliste des Zolls befinden und die entsprechenden Bedingungen erfüllen. Diese Liste wird im Hinblick auf die Inbetriebnahme des HKN-Systems nicht angepasst.

Können nur noch HKN aus Anlagen mit Einhaltung der Positivliste erfasst werden? Wer prüft dies und wie wird dies gemacht?

Ja. Grundsätzlich sollen HKN für ausländische erneuerbare Gase ins zukünftige Herkunftsnachweis-System eingetragen werden können, wenn sie die ökologischen Anforderungen gemäss Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für erneuerbare Brenn- und Treibstoffen einhalten. Es wird eine «Positivliste» mit Zertifizierungssystemen geben, anhand derer die ökologischen Anforderungen an die erneuerbaren Gase belegt werden können, welche mittels Zertifikat importiert werden. Die Liste ist noch nicht publiziert. Sie wird bis Ende Jahr veröffentlicht. Die «Positivliste» wird sich an den heutigen Biogasgrundsätze der Branche orientieren. Diese «Positivliste» ist zu unterscheidend von der Positivliste des Zolls im Rahmen der Gewährung der Steuererleichterung. Pronovo wird bei der Übertragung der Zertifikate ins HKN-System prüfen, ob diese gemäss einem Zertifizierungssystem auf der «Positivliste» zertifiziert sind.

Können Zertifikate ins HKN-System eingetragen werden, die nicht gemäss Positivliste Zertifizierungssysteme zertifiziert sind?

Nein. Grundsätzlich sollen HKN für ausländische erneuerbare Gase ins zukünftige Herkunftsnachweis-System eingetragen werden können, wenn sie die ökologischen Anforderungen gemäss Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für erneuerbare Brenn- und Treibstoffen einhalten. Es wird eine «Positivliste» mit Zertifizierungssystemen geben, anhand derer die ökologischen Anforderungen an die erneuerbaren Gase belegt werden können, welche mittels Zertifikat importiert werden. Die Liste ist noch nicht publiziert. Sie wird bis Ende Jahr veröffentlicht. Die «Positivliste» wird sich an den heutigen Biogasgrundsätze der Branche orientieren. Diese «Positivliste» ist zu unterscheidend von der Positivliste des Zolls im Rahmen der Gewährung der Steuererleichterung.