Im SAF-Bereich gibt es die Beimischpflicht, die Mengen werden aber möglicherweise länger gelagert als 18 Monate. Welche Lösung gibt es dafür?

Die Entkoppelung zwischen HKN und Ware innerhalb der Schweiz ist zulässig. Diese erlaubt es, immer zuerst die ältesten HKN zu entwerten. In Absprache mit den betroffenen Akteuren (Carbura, Avenergy und Biofuels CH) wurde festgestellt, dass damit die Problematik der begrenzten Gültigkeitsdauer in Verbindung mit der Lagerung entschärft werden kann. Dennoch wurde die Möglichkeit vorgesehen, auf Gesuch hin die Frist von 18 Monaten für die Dauer der langfristigen Einlagerung der entsprechenden Brenn- oder Treibstoffe auszusetzen. Der Nachweis der langfristigen Einlagerung ist dem Gesuch beizulegen.

Wie wird beim Wasserstoff kontrolliert ob es sich um grünen Wasserstoff handelt?

Mit dem neuen CO2-Gesetz tritt auch Artikel 35d Umweltschutzgesetz in Kraft. Dieser stellt neu auch Anforderungen an die Inverkehrbringung von erneuerbaren und emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen, die aus anderen Energieträgern als aus Biomasse erzeugt wurden. Diese Anforderungen müssen eingehalten werden, damit der Stoff in Verkehr gebracht werden darf. Die Ausführungsbestimmungen dazu sind in der Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen geregelt, die voraussichtlich am 1.5.2025 in Kraft tritt. Auf dem HKN wird ersichtlich sein, wie der Wasserstoff produziert wurde (inkl. Stromquelle).

Welche Anforderungen gelten für H2-Zertifikate? Ist eine Anrechnung möglich?

Die Verordnung lässt den Import von ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase nur für Mengen zu, die ins europäische Gasnetz eingespeist wurden. HKN für ausländische erneuerbare Gase sollen ins zukünftige Herkunftsnachweis-System eingetragen werden können, wenn sie die ökologischen Anforderungen gemäss Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für erneuerbare Brenn- und Treibstoffen einhalten. Es wird eine «Positivliste» mit Zertifizierungssystemen geben, anhand derer die ökologischen Anforderungen an die erneuerbaren Gase belegt werden können, welche mittels Zertifikat importiert werden. Die Liste ist noch nicht publiziert. Sie wird bis Ende Jahr veröffentlicht. Die «Positivliste» wird sich an den heutigen Biogasgrundsätze der Branche orientieren. Diese «Positivliste» ist zu unterscheidend von der Positivliste des Zolls im Rahmen der Gewährung der Steuererleichterung. Die Anrechnung von leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gasen wird in den Ausführungsbestimmungen zu Art. 15 Abs. 3 des revidierten CO2-Gesetzes geregelt.
Wenn die Mengen physisch in die Schweiz importiert werden, gelten die ökologischen Anforderungen gemäss des revidierten Art. 35d des Umweltschutzgesetzes.

Muss H2 in jedem Fall im HKN-System erfasst werden? Selbst wenn bekannt ist, dass er nicht als Energieträger eingesetzt wird?

Wasserstoffproduzenten in der Schweiz müssen ihre Produktionsanlagen nach der Inbetriebnahme im Schweizer HKN-System registrieren und die produzierten Mengen regelmässig eintragen lassen. Auch Wasserstoffimporte müssen gemeldet werden. Wenn bei der Produktion/beim Import die Verwendung als Energieträger ausgeschlossen werden kann, muss der Betreiber der betreffenden Anlage oder der betreffende Importeur die entsprechenden Nachweise erbringen, um von der Meldepflicht befreit zu werden. Solange der Verwendungszweck des Wasserstoffs unbekannt ist, muss er im HKN-System erfasst werden.