Wenn die erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffe an die Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure angerechnet werden (z.B. durch KliK vergütet), dann kann der HKN bereits durch den Produzenten bzw. Importeur entwertet werden. Möchte ein anderer Akteur später in der Kette, bspw. ein Tankstellenbetreiber, seinen Kunden zusätzlich freiwillige Mengen erneuerbare Treibstoffe anbieten, die nicht an die Kompensationspflicht angerechnet werden, dann muss sein Lieferant dafür HKN entwerten.
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