| Publikation der Auktionsbedingungen Mindestens einen Monat vor dem Gebotstermin jeder Auktionsrunde publiziert Pronovo die folgenden Auktionsbedingungen:
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| Eingabe der Gebote Gebote können jederzeit im Pronovo Kundenportal vorerfasst werden. Frühestens 14 Kalendertage vor dem Gebotstermin und nach Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von CHF 300 an Pronovo können die Gebote dann final eingereicht werden. |
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| Prüfung der Gebote und Zuschlagsverfügung Nach dem Gebotstermin prüft Pronovo alle Gebote. Gebote, welche die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllen, erhalten eine Abweisung. Anschliessend wird für die Projekte die Zuschlagsverfügung erteilt, bis das ausgeschriebene Auktionsvolumen erreicht ist. Werden mehrere Gebote mit dem gleichen Angebot (CHF pro kW bzw. Rp. pro kWh) abgegeben und finden nicht alle diese Gebote im Auktionsvolumen Platz, so erhalten die Gebote mit der grössten noch ins Auktionsvolumen passenden Leistung einen Zuschlag. Weisen mehrere dieser Gebote die exakt gleiche Leistung auf und finden nicht alle im Auktionsvolumen Platz, so wird keines dieser Gebote berücksichtigt. Die Projektanten der erfolgreichen Projekte werden von Pronovo innerhalb von maximal 14 Kalendertagen informiert. |
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| Publikation Auktions-Cockpit Pronovo publiziert auf der Webseite die wichtigsten Kennzahlen der abgeschlossenen Auktionsrunde. |
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| Realisierungsfrist Ab Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsverfügung haben die Projektanten 24 Monate Zeit, die Anlage in Betrieb zu nehmen. |
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| Meldung der Inbetriebnahme und Sperrfrist Die Inbetriebnahme ist spätestens einen Monat (Förderung durch GMP) respektive drei Monate (Förderung durch EIV) nach Inbetriebnahme zu melden. Diese Meldung beinhaltet die Beglaubigung der Anlagendaten und erfolgt über das Kundenportal. Die Beglaubigung erfolgt durch den Auditor / die Auditorin und kann anschliessend von den Gesuchstellenden an Pronovo übermittelt werden. Dazu verweisen wir auf den «Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten» und die «Richtlinie zur Energieförderungsverordnung (EnFV) – Photovoltaik» auf der Pronovo Webseite. Anlagen, die nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen werden, werden auf eine Sperrliste für fünf Jahre gesetzt. Dies bedeutet, dass auf dem betreffenden Grundstück für die Dauer von fünf Jahren keine Teilnahme an einer Auktion möglich ist. |
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| Auszahlung der Vergütung Sind alle Unterlagen vollständig eingegangen und erfüllt die Anlage alle Voraussetzungen, teilt Ihnen Pronovo die definitive Höhe der Einmalvergütung oder den Vergütungssatz mit. Die Auszahlung der Einmalvergütung erfolgt mittels einer einmaligen Zahlung. Diese erfolgt spätestens drei Monate nach Meldung der Inbetriebnahme. Die Auszahlung der gleitenden Marktprämie erfolgt quartalsweise anhand der effektiven Stromproduktion der Anlage. Aufgrund der Erfassungsfristen und der vierteljährlichen Auszahlungsperiodizität erfolgt der Vergütungslauf jeweils per Ende Folgequartal nach Ablauf des Produktionsquartals wie folgt:
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Archiv: FAQs
Allgemeine Hinweise
- Nach der Gebotseinreichung ist es nicht mehr möglich, an den Daten und Dokumenten Änderungen vorzunehmen. Deshalb ist es wichtig, die notwendigen Unterlagen vollständig und mit den erforderlichen Unterschriften mit der Gebotsabgabe einzureichen.
- Stellen Sie sicher, dass Sie die Zusammenstellung «Notwendige Angaben und Unterlagen für die Teilnahme an einer PV-Auktion» weiter unten sorgfältig lesen und einhalten.
- Für die Auktionen wird eine Teilnahmegebühr von CHF 300 erhoben, die mit der Gebotsabgabe zu entrichten ist. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Gebote für Projekte abgegeben werden, die auch tatsächlich realisiert werden sollen.
- Nicht erfolgreiche Gebote können in einer nächsten Auktionsrunde neu eingereicht werden oder die Einmalvergütung für grosse Anlagen (GREIV) auf dem üblichen Weg beantragen.
Notwendige Angaben und Unterlagen für die Teilnahme an einer PV-Auktion
- Name/Adresse des künftigen Anlagenbetreibers
- Gebot in Rp/kWh oder CHF/kW
- Projektierte Leistung (mindestens 150 kW)
- Standort der Anlage (Adresse und Grundstücksnummer)
- Grundbuchauszug
- Ggf. Zustimmung der Grundeigentümerschaft, sofern diese nicht identisch ist dem/der zukünftigen Anlagenbetreibenden, der/die das Gebot abgibt
- Ggf. Vollmacht, falls das Gebot nicht von dem/der zukünftigen Anlagenbetreibenden, sondern durch eine Drittpartei eingebracht wird
- Ggf. Abtretung/Zession, falls die gleitende Marktprämie bzw. die Einmalvergütung nicht von dem/der zukünftigen Anlagenbetreibenden, sondern durch eine Drittpartei beantragt wird.
Hinweise zum Grundbuchauszug
- Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung der Gemeinde, des Grundstücks und der Grundeigentümerschaft zulässt.
- Das Dokument darf zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe nicht älter als ein Jahr sein.
- Falls das Dokument von einer elektronischen Plattform für Grundbuchdaten stammt, muss diese im Auftrag einer kantonalen oder einer Behörde des Bundes betrieben und von diesen anerkannt werden.
Hinweise zur Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Falls das Gebot nicht vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin eingereicht wird, wird die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerschaft benötigt.
- Das Formular für die Zustimmung der Grundeigentümerschaft wird im Kundenportal generiert.
- Sofern die/der künftige Anlagenbetreibende gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, ist keine Zustimmung notwendig. Bei Grundstücken, welche sich im Mit- oder Gesamteigentum von mehreren Personen befinden, wird keine Zustimmung der weiteren Eigentümerinnen oder Eigentümer verlangt.
- Wenn die Anlage einer Firma und das Grundstück einer Person mit Firmenzugehörigkeit gehört, ist die Zustimmung dieser Person ebenfalls notwendig. Beispiel: Wenn auf dem Grundstück von Frau Meier durch deren Firma Meier AG eine PV-Anlage gebaut wird, so muss Frau Meier der Meier AG eine schriftliche Zustimmung dafür ausstellen. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn das Grundstück der AG gehört und die PV- Anlage der Privatperson.
Hinweise zur Vollmacht
- Wenn eine Drittperson das Gesuch für die/den künftige/n Anlagenbetreibende/n einreicht, muss eine unterzeichnete Vollmacht übermittelt werden.
- Das Formular für die Vollmacht wird im Kundenportal generiert.
- Dabei ist es wichtig, dass die Angaben von dem/der Bevollmächtigten im Kundenportal mit den Daten auf der Vollmacht übereinstimmen.
- Falls die Korrespondenz bezüglich der Auktion (z.B. Zuschlagsverfügung, Rückweisung, Abweisung, o.a.) der Liegenschaftsverwaltung statt direkt dem/der Anlagenbetreibenden zugestellt werden soll, müssen zusätzlich Kopien der entsprechenden Verwaltungsverträge eingereicht werden.
Hinweise zur Abtretung/Zession
- Wenn eine Drittperson die gleitende Marktprämie bzw. die Einmalvergütung beansprucht, wird eine unterzeichnete Abtretung/Zession benötigt.
- Das Formular für die Zession wird im Kundenportal generiert.
- Sofern die/der künftige Anlagenbetreibende gleichzeitig die gleitende Marktprämie bzw. die Einmalvergütung beansprucht, ist keine Abtretung/Zession notwendig.
- Wenn die Anlage einer Firma gehört und die Auszahlung an eine Privatperson mit Firmenzugehörigkeit gehen soll, ist die Abtretung/Zession dieser Person ebenfalls notwendig. Beispiel: Wenn Frau Meier Anlagenbetreiberin ist und durch deren Firma Meier AG eine gleitende Marktprämie beansprucht wird, so muss Frau Meier der Meier AG eine schriftliche Abtretung/Zession dafür ausstellen. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn die Anlage der AG gehört und die Auszahlung an die Privatperson, Frau Meier zu erfolgen hat.
Quand ai-je droit à une rétribution unique pour les petites installations photovoltaïques (PRU)?
Une demande de rétribution unique pour les petites installations photovoltaïques (PRU) peut être déposée pour toutes les installations ou tous les agrandissements d’une puissance inférieure à 100 kWc même si la puissance totale après agrandissement atteint ou dépasse 100 kWc. L’exploitant-e d’une installation peut renoncer à la rétribution de la puissance au-delà de 100 kWc, l’installation étant alors également considérée comme petite installation.
Quando ho diritto a una rimunerazione unica per piccoli impianti fotovoltaici (RUP)?
Una domanda di rimunerazione unica per piccoli impianti fotovoltaici (RUP) può essere presentata per tutti gli impianti o gli ampliamenti con una potenza inferiore a 100 kW, anche qualora la potenza totale dopo l’ampliamento risulti pari o superiore a 100 kW. Un gestore d’impianto/i può rinunciare alla rimunerazione della potenza superiore a 100 kW, in questo caso l’impianto sarà considerato anche come un piccolo impianto.
Quando ho diritto a una rimunerazione unica elevata (RUE)?
Nell’ambito della rimunerazione unica elevata (RUE) vengono rimborsati fino al 60% dei costi d’investimento degli impianti di riferimento al momento della messa in esercizio. Per richiedere una RUE devono essere soddisfatte le seguenti condizioni:
- L’impianto deve avere una potenza tra 2 kW e 149,99 kW
- Tutta l’elettricità prodotta deve essere immessa
- L’impianto deve essere in esercizio per 20 anni senza consumo proprio
- L’impianto deve avere una data di messa in esercizio a partire dal 1.1.2023
Per la rimunerazione unica elevata, nel 2023 verrà concesso un contributo di 450 franchi per kW di potenza. Se l’impianto fotovoltaico avrà il diritto anche ad un bonus angolo di inclinazione, questo bonus verrà aggiunto.