Hinweise zum Grundbuchauszug

  • Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung der Gemeinde, des Grundstücks und der Grundeigentümerschaft zulässt.
  • Das Dokument darf zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe nicht älter als ein Jahr sein.
  • Falls das Dokument von einer elektronischen Plattform für Grundbuchdaten stammt, muss diese im Auftrag einer kantonalen oder einer Behörde des Bundes betrieben und von diesen anerkannt werden.
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