Welche ausländischen HKN und Ausgabestellen werden für flüssige Stoffe vom HKN-System akzeptiert?

In der EU gibt es heute noch keine HKN für flüssige Stoffe. Wenn der physische Stoff importiert wird, gelten die ökologischen Anforderungen als erfüllt, wenn er eine Steuererleichterung erhält (diese läuft noch bis 2030 weiter) und es muss keine weitere Beglaubigung mitgeliefert werden. In der Praxis wird dies bis 2030 sehr oft der Fall sein. Im Falle von massenbilanzierten Stoffen muss in Zukunft eine Begleitdokumentation hochgeladen werden und der Stoff muss die Anforderungen gemäss Art. 35d USG erfüllen. In der Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) sind die Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Verordnung tritt voraussichtlich am 1.5. 2025 in Kraft. Die Kriterien sollen sinngemäss aus der RED II übernommen werden.

Welche HKN werden für massenbilanzierte Importe anerkannt?

Die Ausführungsbestimmungen für die massenbilanzierten Importe sind in der Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) geregelt. Diese Verordnung tritt voraussichtlich am 1.5. 2025 in Kraft. Grundsätzlich wird das HKN-System den massenbilanzierten Import erfassen, die Anforderungen an die Inverkehrbringung solcher Stoffe regelt aber nicht das HKN-System.

Wann und wie ist eine Rückerstattung der CO2-Abgabe für importierte erneuerbare Gase möglich?

Gemäss neuem CO2-Gesetz können leitungsgebundene ausländische erneuerbare Gase neu ans EHS und die Verminderungsverpflichtung angerechnet werden, wenn u.a. gemäss Art. 6 Pariser Übereinkommen auch die Emissionsverminderung mittransferiert wird. Dafür ist ein Staatsvertrag zwischen den beiden transferierenden Ländern notwendig. Unternehmen im EHS und mit Verminderungsverpflichtung erhalten die CO2-Abgabe zurückerstattet, welche nach wie vor auf das physisch importierte Erdgas erhoben wird.

Wie funktioniert die Übertragung der ausländischen Zertifikate? Aus welchen Registern/Systemen können die ausländischen Zertifikate übertragen werden?

In einem ersten Schritt wird das HKN-System Schnittstellen zu den Hubs von AIB und ERGaR haben. Über diese wird ein automatisierter Transfer möglich sein und aus Sicht der Vollzugsstelle ist es wünschenswert, dass möglichst alle Akteure ihre Zertifikate über die beiden bestehenden Hubs transferieren würden. Für Register, die nicht an die oben genannten Hubs angeschlossen sind, wird der Weg über eine Ex-Domain-Cancellation führen müssen. Dazu werden Vereinbarungen zwischen den handelnden Systemen notwendig sein. Akteure, die beabsichtigen, Zertifikate aus Registern ohne Anschluss an AIB oder ERGaR zu importieren, sollen sich frühzeitig mit Pronovo in Verbindung setzen.

Welche Art von Nachweis wird bei den Zertifikatsimporten erwartet?

Für die importierten Mengen muss nachgewiesen werden, dass sie die ökologischen Anforderungen gemäss der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für erneuerbare Brenn- und Treibstoffe einhalten. Die Prüfung der heute gängigen Zertifizierungssysteme in diesem Bereich auf Ihre Eignung, die Einhaltung dieser Anforderungen nachzuweisen, ist im Gange. Es wird eine «Positivliste» mit Zertifizierungssystemen geben, anhand derer die ökologischen Anforderungen an die erneuerbaren Gase belegt werden können, welche mittels Zertifikat importiert werden. Die Liste ist noch nicht publiziert. Sie wird bis Ende Jahr veröffentlicht. Die «Positivliste» wird sich an den heutigen Biogasgrundsätze der Branche orientieren. Diese «Positivliste» ist zu unterscheiden von der Positivliste des Zolls im Rahmen der Gewährung der Steuererleichterung.

Bisher spielten die «voluntary schemes» nach Art. 30 Abs. 4 RED II in der Schweiz keine Rolle. Dementsprechend sind auch langjährige Verträge mit Lieferanten in Europa ohne Notwendigkeit für eine solche Zertifizierung abgeschlossen worden. Können solche Biogasmengen künftig weiterhin über das neue HKN-System importiert werden? Können künftig Biogas-Herkunftsnachweise (PoO) ohne Nachhaltigkeitsnachweis (PoS) importiert werden?

Grundsätzlich sollen HKN für ausländische erneuerbare Gase ins zukünftige Herkunftsnachweis-System eingetragen werden können, wenn sie die ökologischen Anforderungen gemäss Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für erneuerbare Brenn- und Treibstoffen einhalten. Die Prüfung der heute gängigen Zertifizierungssysteme in diesem Bereich auf Ihre Eignung, die Einhaltung dieser Anforderungen nachzuweisen, ist im Gange. Es wird eine «Positivliste» mit Zertifizierungssystemen geben, anhand derer die ökologischen Anforderungen an die erneuerbaren Gase belegt werden können, welche mittels Zertifikat importiert werden. Die Liste ist noch nicht publiziert. Sie wird bis Ende Jahr veröffentlicht. Die «Positivliste» wird sich an den heutigen Biogasgrundsätze der Branche orientieren. Diese «Positivliste» ist zu unterscheiden von der Positivliste des Zolls im Rahmen der Gewährung der Steuererleichterung.

Müssen PoS gekoppelt mit einem Zertifikat importiert werden?

Bei Importen von Zertifikaten für ausländische erneuerbare Gase müssen ökologische Anforderungen belegt werden. Ein PoS aus einem Zertifizierungssystem, welches auf der «Positivliste» des BFE steht, ist eine Möglichkeit, diese Anforderungen zu belegen.