Wie und wie häufig muss die Produktion bei einer Biogasanlage erfasst werden?

Die Häufigkeit der Datenmeldung hängt vom Ursprung oder von der Verwendung des produzierten Energieträgers ab. Wenn die produzierte Menge nicht vor Ort verbraucht oder umgewandelt wird, dann beträgt der Zeitraum ein Kalendermonat. Ein zusätzlicher Grund für die monatliche Erfassung der Daten zur inländischen Treibstoffproduktion, ausser bei einer Umwandlung in Elektrizität am Ort der Produktion, sind die Anforderungen in der MinöStV sowie die Steuersystematik beim BAZG. Wenn die produzierte Menge vor Ort, d.h. am Ort der Produktion (z.B. Abwasserreinigungsanlage, Bauernhof), in Wärme oder Elektrizität (typischerweise als Energieträger in WKK-Anlagen) umgewandelt wird, dann reicht eine jährliche Meldung . Dadurch reduziert sich der Vollzugsaufwand für Akteure, die die HKN nicht veräussern. Die Datenmeldung muss bei einer monatlichen Erfassung bis zum 6. des Folgemonats und bei einer jährlichen Erfassung bis Ende Februar des Folgejahrs geschehen.

Fall Bioheizöl: Können HKN auch schon beim Import entwertet werden, wenn ich Bioheizöl liefere?

Wenn das Bioheizöl an die Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure angerechnet wird, kann der HKN bereits vom Importeur entwertet werden. Der ökologische Mehrwert wird dann beispielsweise an das Brennstoff-Kompensationsprogramm angerechnet und kann nicht weiter verwendet werden. Wenn der ökologische Mehrwert an den Endverbraucher weitergegeben werden soll, dann entwertet derjenige den HKN, der den ökologischen Mehrwert an den Endverbraucher verkauft, also z.B. der Lieferant des physischen Bioheizöls.