Bei der Entwertung der HKN muss die Verbrauchergruppe (private Haushalte, Industrie, Dienstleistungen, Verkehr, Landwirtschaft, Fernwärme, Elektrizität) angegeben werden. Eine endkundspezifische Entwertung ist also nicht mehr vorgesehen. Vorbehalten bleiben andere spezialrechtliche (z.B. kantonale) Regulierungen.
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Sind Erdgastankstellen auch als Anlagen mit entsprechenden Zählern im System erfasst?
Erdgastankstellen müssen im HKN-System nicht erfasst werden. Die Erdgastankstellenbetreiber müssen vierteljährlich die vertankten Erdgasmengen an Pronovo melden, damit Pronovo die Steuerrückerstattung von CO2-Abgabe zu Mineralölsteuer kalkulieren kann.
Wenn in einem Fernwärmenetz Gas als Quelle eingesetzt wird, können dann einzelnen Kunden CH-Biogas HKNs verkauft werden und können diese das dann anrechnen lassen, trotz Fernwärmeanschluss?
Im HKN-System werden die Transaktion bis zur Lieferung an Endkunden dokumentiert. In diesem Fall wäre es die Lieferung an die Heizzentrale des Fernwärmenetzes. Wie der ökologische Mehrwert (die entwertete HKN) unter der Fernwärmenetzkunden verteilt wird, ist Sache des Betreibers des Netzes.
Müssen Tankstellenbetreiber im System überhaupt HKN entwerten?
Wenn die erneuerbaren Treibstoffe an die Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure angerechnet werden (z.B. durch Klik vergütet), dann kann der HKN bereits durch den Produzenten bzw. Importeur entwertet werden. Möchte ein Tankstellenbetreiber seinen Kunden zusätzlich freiwillige Mengen erneuerbare Treibstoffe anbieten, die nicht an die Kompensationspflicht angerechnet werden, dann muss sein Lieferant dafür HKN entwerten.
Muss sich jeder Endkonsument (z.B. Tankstelle, Hausbesitzer) registrieren lassen, um HKNs entwerten zu können? Wie erfolgt dabei die Zuweisung zu den klimapolitischen Instrumenten, z.B. Kompensationspflicht? Muss der Endkonsument die Annahme der HKNs bestätigen (freigeben)?
Für die flüssigen erneuerbaren Treibstoffe für den Landverkehr könnten die HKN bereits bei der Instrumentenzuweisung (Kompensation der Treibstoffimporteure und CO2-Emissionsvorschriften) entwertet werden. Dies kann somit bereits auf Grosshandelsstufe geschehen. Beide Instrumente brauchen kein Tracking der Mengen bis zum Verbrauch, womit sich die Anzahl der Transaktionen im HKN-System für die Akteure minimiert.
Die HKN für flüssige erneuerbare Brenn- und Treibstoffe können zudem neu innerhalb der Schweiz losgelöst vom der physischen Energiemenge gehandelt werden. Damit wird das System der flüssigen Stoffen dem System der gasförmigen Stoffen angeglichen. Damit entfällt der administrative Aufwand für die Zwischenhändler, ohne dass die zentralen Aufgaben des HKN-Systems (Doppelzählung ausschliessen, Vermarktung ermöglichen) in Frage gestellt werden.
Endkonsumenten müssen sich nicht im HKN-System registrieren; mit der Lieferung an den Endkonsumenten bzw. die Endkonsumentengruppe ist die HKN-Transaktion abgeschlossen.
Sind alle Tankstellenkunden Endkunden?
Die Tankstellen gelten als Endverbraucher (und nicht tankende Automobilistinnen).
Wie ist der Erfassungszeitraum für Produktion bzw. Verbrauch exakt definiert? Beginn um Mitternacht (Kalendertag / wie bei Strom) oder, wie bisher üblich bei Gas, Beginn erst um 06:00 Uhr?
Analog wie bei der Clearingstelle bezeichnet der Begriff «Tag» auch im HKN-System Kalendertage. Dieser dauert von 00:00 bis 00:00 Uhr.
Wie werden verschiedene Energieträger (H2, CH4, HVO etc.) im System abgebildet und verwaltet? Existieren getrennte Konti oder sieht man lediglich das Total erneuerbarer Energie (Zertifikate) in kWh?
Unterschiedliche Energieträger werden im System unterschieden. Einem Organisationskonto können verschiedene Produktionsanlagen zugewiesen werden.
Kann der Ablesezeitpunkt resp. die Produktionsdauer beliebig gewählt werden oder muss dies jeweils monatlich erfolgen?
Die Energiedaten müssen einmal monatlich, spätestens bis zum 6. des Folgemonats erfasst werden. Eine Erfassung ist aber auch in mehreren Etappen möglich.