Für die flüssigen erneuerbaren Treibstoffe für den Landverkehr könnten die HKN bereits bei der Instrumentenzuweisung (Kompensation der Treibstoffimporteure und CO2-Emissionsvorschriften) entwertet werden. Dies kann somit bereits auf Grosshandelsstufe geschehen. Beide Instrumente brauchen kein Tracking der Mengen bis zum Verbrauch, womit sich die Anzahl der Transaktionen im HKN-System für die Akteure minimiert.
Die HKN für flüssige erneuerbare Brenn- und Treibstoffe können zudem neu innerhalb der Schweiz losgelöst vom der physischen Energiemenge gehandelt werden. Damit wird das System der flüssigen Stoffen dem System der gasförmigen Stoffen angeglichen. Damit entfällt der administrative Aufwand für die Zwischenhändler, ohne dass die zentralen Aufgaben des HKN-Systems (Doppelzählung ausschliessen, Vermarktung ermöglichen) in Frage gestellt werden.
Endkonsumenten müssen sich nicht im HKN-System registrieren; mit der Lieferung an den Endkonsumenten bzw. die Endkonsumentengruppe ist die HKN-Transaktion abgeschlossen.
Muss sich jeder Endkonsument (z.B. Tankstelle, Hausbesitzer) registrieren lassen, um HKNs entwerten zu können? Wie erfolgt dabei die Zuweisung zu den klimapolitischen Instrumenten, z.B. Kompensationspflicht? Muss der Endkonsument die Annahme der HKNs bestätigen (freigeben)?
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