Bestehende Anlagen dürfen im EVS unbegrenzt erweitert werden (Ausnahme Wasserkraft 10 MW Grenze). Unter einer Erweiterung wird eine Steigerung der elektrischen Leistung einer bestehenden Anlage verstanden.
Eine Erweiterung hat jedoch immer eine Absenkung des Vergütungssatzes zur Folge.
- Inbetriebnahmemeldung Erweiterung
Bitte melden Sie uns die geplante Erweiterung mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme mit dem Formular «Voranzeige zur Inbetriebnahmemeldung / Erweiterung».
- PV mit DC Modulleistung bis 99.999 kW
Formular «Beglaubigte Anlagedaten Photovoltaik». Die Anlage kann durch Ihre Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden). - PV mit einer DC-Modulleistung ab 100 kW und andere Technologien
Formular «Beglaubigte Anlagedaten» der jeweiligen Technologie. Die Anlage muss durch einen für diesen Fachbereich akkreditierten Auditor oder Auditorin beglaubigt werden (vorausgesetzt diese sind nicht mit dem Anlagenbetreibenden rechtlich verbunden).
Zusätzlich für integrierte Photovoltaikanlagen
Farbfotos in hoher Auflösung des Solargenerators, während des Baus und nach der Fertigstellung. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Art.6 Abs.2 der EnFV vorliegt. Ideal sind Fotos, auf denen die Unterkonstruktion vor der Modulmontage sichtbar ist und die nach der Fertigstellung die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse zeigen.
Reichen Sie die beglaubigten Anlagedaten bitte spätestens im Folgemonat nach der Inbetriebnahme der Erweiterung ein. Ansonsten kann es bei Anlagen, die bereits durch das EVS vergütet werden, zu Verzögerungen in der Auszahlung kommen. - PV mit DC Modulleistung bis 99.999 kW
- Wie ändert sich der Vergütungssatz bei einer Erweiterung?
Photovoltaik
Wird eine Anlage erweitert, so stehen dem Anlagebetreiber zwei Möglichkeiten offen:
- Die Erweiterung wird hinter demselben Messpunkt wie die Grundanlage angeschlossen. In diesem Fall wird die Erweiterung mit 0 Rp./kWh vergütet. Daraus ergibt sich ein deutlich niedrigerer Vergütungssatz, welcher sich wie folgt berechnet:
Kleinwasserkraft oder Biomasse
Bei einer Erweiterung ab dem 01.01.2018 berechnet sich der Vergütungssatz wie folgt:
Wobei:
Tarif = Mit Gesamtproduktion berechneter Vergütungssatz
PGrund = Leistung Grundanlage
PGesamt = Leistung Gesamtanlage
Produktionvor = Durchschnittliche Nettoproduktion der letzten 2 Jahre (Biomasse) oder 5 Jahre (Wasserkraft) vor der Erweiterung
Produktiongesamt = Nettoproduktion nach Erweiterung
Alles zum Thema EVS
- Weiteres Vorgehen für geförderte ProjekteBeschreibung des Verfahrens zur Erlangung einer Vergütung
- VergütungDer Vergütungssatz für Elektrizität aus erneuerbaren Energien wird anhand von Referenzanlagen pro Leistungsklasse berechnet
- ErweiterungBestehende Anlagen dürfen im EVS unbegrenzt erweitert werden. Dabei kommt es jedoch zu einer Tarifreduktion.
- Beglaubigende StellenNetzbetreiber und Auditoren sind im Prozess der Erlangung einer Vergütung mehrfach beteiligt.
- Facts EVSGenerelle Informationen zum Einspeisevergütungssystem
- Herkunft FördergelderDas EVS wird über einen Zuschlag auf den Strompreis finanziert. Damit trägt jeder Endverbraucher zur Förderung der erneuerbaren Energien bei.
- DirektvermarktungDie marktorientierte Einspeisevergütung.
- GeschäftsprozesseWelche Akteure sind an der Zahlung der Vergütung wie beteiligt?