In der EU gibt es heute noch keine HKN für flüssige Stoffe. Wenn der physische Stoff importiert wird, gelten die ökologischen Anforderungen als erfüllt, wenn er eine Steuererleichterung erhält (diese läuft noch bis 2030 weiter) und es muss keine weitere Beglaubigung mitgeliefert werden. In der Praxis wird dies bis 2030 sehr oft der Fall sein. Im Falle von massenbilanzierten Stoffen muss in Zukunft eine Begleitdokumentation hochgeladen werden und der Stoff muss die Anforderungen gemäss Art. 35d USG erfüllen. In der Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) sind die Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Verordnung tritt voraussichtlich am 1.5. 2025 in Kraft. Die Kriterien sollen sinngemäss aus der RED II übernommen werden.
Welche ausländischen HKN und Ausgabestellen werden für flüssige Stoffe vom HKN-System akzeptiert?
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