Welche Anforderungen gelten für H2-Zertifikate? Ist eine Anrechnung möglich?

Die Verordnung lässt den Import von ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase nur für Mengen zu, die ins europäische Gasnetz eingespeist wurden. HKN für ausländische erneuerbare Gase sollen ins zukünftige Herkunftsnachweis-System eingetragen werden können, wenn sie die ökologischen Anforderungen gemäss Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für erneuerbare Brenn- und Treibstoffen einhalten. Es wird eine «Positivliste» mit Zertifizierungssystemen geben, anhand derer die ökologischen Anforderungen an die erneuerbaren Gase belegt werden können, welche mittels Zertifikat importiert werden. Die Liste ist noch nicht publiziert. Sie wird bis Ende Jahr veröffentlicht. Die «Positivliste» wird sich an den heutigen Biogasgrundsätze der Branche orientieren. Diese «Positivliste» ist zu unterscheidend von der Positivliste des Zolls im Rahmen der Gewährung der Steuererleichterung. Die Anrechnung von leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gasen wird in den Ausführungsbestimmungen zu Art. 15 Abs. 3 des revidierten CO2-Gesetzes geregelt.
Wenn die Mengen physisch in die Schweiz importiert werden, gelten die ökologischen Anforderungen gemäss des revidierten Art. 35d des Umweltschutzgesetzes.

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