Im Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung zu Pronovo ist massgebend, wer als
Anlagenbetreiber/in bei Pronovo gemeldet ist. Solange ein neuer Anlagenbetreiber nicht
bei Pronovo gemeldet wird, verbleiben die Rechte und Pflichten beim bisherigen
Anlagebetreiber (vgl. Art. 5 EnFV). Dazu benötigt es keiner Zustimmung des neuen
Grundeigentümers.
Aus zivilrechtlicher Sicht kann die Photovoltaikanlage mit dem Ein- bzw. Anbau in das
Gebäude zum Bestandteil desselben werden und teilt damit in der Regel das rechtliche
Schicksal des Gebäudes. Unabhängig davon führt der Wechsel der Eigentümerstellung
mit Bezug auf die Photovoltaikanlage, der mit einem Liegenschaftserwerb einhergehen
kann, nicht ohne Weiteres zu einem Wechsel der bei der Pronovo registrierten
Anlagenbetreiberschaft. Dafür benötigt es einen Anlagenbetreiberwechsel, der mittels
durch Pronovo zur Verfügung gestelltes Formular gemeldet werden kann.
Es empfiehlt sich, das Eigentümerverhältnis und/oder die Nutzungsberechtigung an der
Photovoltaikanlage in vertraglicher Form zu regeln. Zu denken ist dabei insbesondere an
die Errichtung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines selbständigen dauernden
Baurechts. Alternativ kann auch ein Mietvertrag im Sinne eines Dachnutzungsvertrags
(mit oder ohne Vormerkung im Grundbuch) abgeschlossen werden.