Bei der Entwertung von HKN von Brennstoffen sollte die Möglichkeit bestehen, auf Kundengruppen zu entwerten (zB. Gaskunden mit Biogasanteil).

Bei der Entwertung der HKN muss die Verbrauchergruppe (private Haushalte, Industrie, Dienstleistungen, Verkehr, Landwirtschaft, Fernwärme, Elektrizität) angegeben werden. Eine endkundspezifische Entwertung ist also nicht mehr vorgesehen. Vorbehalten bleiben andere spezialrechtliche (z.B. kantonale) Regulierungen.

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