Mehrwertsteuerpraxis Fördermittel

Aus steuerlicher Sicht ist zu entscheiden, ob es sich bei den Vergütungen und Zuschlägen um Entgelte für Energielieferungen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG), Kostenausgleichzahlungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) oder Subventionen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) handelt.

Zu beachten ist insbesondere, dass der Erhalt von Kostenausgleichszahlungen nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt.

Mehrwertsteuerpraxis (EVS)

Der Vergütungssatz der Anlage gemäss Bescheid bzw. Verfügung ist inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen. Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Referenzmarktpreis und der Einspeiseprämie.

Beim Referenz-Marktpreises handelt es sich um ein Entgelt aus einer steuerbaren Leistung (Energielieferung) nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG. Der Referenz-Marktpreis wird zum Normalsatz versteuert.

Bei der Einspeiseprämie handelt es sich mangels Leistung um ein Nicht-Entgelt nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG (Kostenausgleichszahlung). Die Einspeiseprämie wird deshalb ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt. Sie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG) steuerpflichtig sind, um 7.1495 Prozent.

Ist der individuelle Vergütungssatz einer Anlage tiefer als der Referenz-Marktpreis einer Abrechnungsperiode, so wird die Differenz als übersteigender Teil bezeichnet. Für die mehrwertsteuerliche Handhabung ist relevant, ob die betroffene EVS-Anlage im System der Direktvermarktung oder in der Einspeisung zum Referenz-Marktpreis vergütet wird:

  • Im System der Direktvermarktung wird den betroffenen Anlagenbetreibenden der übersteigende Teil in Rechnung gestellt. Mangels Leistung unterliegt dieser nicht der Mehrwertsteuer.
  • Im System Einspeisung zum Referenz-Marktpreis wird der übersteigende Teil ebenfalls in Abzug gebracht, sodass die betroffenen Anlagenbetreibenden trotz höherem Referenz-Marktpreis nur den individuellen Vergütungssatz ausbezahlt erhalten. Der übersteigende Teil qualifiziert sich in solchen Fällen als Entgeltsminderung (Reduktion des steuerbaren Entgelts für die Stromlieferung), unterliegt daher der Mehrwertsteuer und reduziert somit die Mehrwertsteuer auf der Gesamtvergütung.

Im System der Direktvermarktung (EVS mit DV) wird neben der Einspeiseprämie ein Bewirtschaftungsentgelt ausbezahlt. Das Bewirtschaftungsentgelt qualifiziert sich mehrwertsteuerlich wie die Einspeiseprämie als Nicht-Entgelt. Deshalb erfolgt die Auszahlung ohne Mehrwertsteuer (Kostenausgleichszahlung).

Mehrwertsteuerpraxis (EIV)

Einmalvergütungen (kleine und grosse Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen) qualifizieren sich mehrwertsteuerlich als Kostenausgleichszahlung (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG). Deshalb erfolgt die Auszahlung komplett ohne Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuerpraxis (MKF)

Die Mehrkostenfinanzierung (MKF) qualifiziert sich mehrwertsteuerlich als Kostenausgleichszahlung (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG). Deshalb erfolgt die Auszahlung komplett ohne Mehrwertsteuer.