Für Anlagen im Einspeisevergütungssystem (EVS) wird ein bestimmter Vergütungssatz pro kWh eingespeisten Strom in der Verfügung zugesichert. Dabei geht es darum, einen annähernd kostendeckenden Betrieb der Anlage zu gewährleisten. Bei der Berechnung der eigentlichen Vergütung ist zu unterscheiden zwischen den Anlagen, deren Betreibende die Elektrizität selbst am Markt verkaufen (sogenannte Anlagen in der Direktvermarktung [DV-Anlagen]) und Anlagen, deren Betreibende die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis (RMP) einspeisen können. Bei den DV-Anlagen setzt sich die Einspeisevergütung aus den am Markt erzielten Erlösen und der Einspeiseprämie zusammen. Bei den Anlagen, die zum RMP einspeisen, setzt sich die Vergütung aus dem Referenzmarktpreis und der Einspeiseprämie zusammen. Die Einspeiseprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem RMP (Art. 21 Abs. 4 EnG).
Welchen Einfluss haben die aktuell hohen Marktpreise auf die Vergütung?
Übersteigt der RMP den Vergütungssatz, so steht gemäss Art. 21 Abs. 5 EnG der übersteigende Teil dem Netzzuschlagsfonds zu. Die Marktpreise für Elektrizität sind im zweiten Halbjahr 2021 sehr stark angestiegen. Dies hat im 3. Quartal erstmals dazu geführt, dass der RMP den Vergütungssatz gewisser Anlagen überstiegen hat. Im 4. Quartal sind die Marktpreise noch mehr gestiegen, wodurch nochmals viel mehr Anlagen betroffen sind. Art. 25 Abs. 4 EnFV sieht vor, dass die Vollzugsstelle den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung stellt.
- Wichtig für Direktvermarktungsanlagen (DV-Anlagen):
Für DV-Anlagen, deren Vergütungssatz tiefer als der RMP liegt, bedeutet dies, dass sie von Pronovo für das 4. Quartal anstelle einer Gutschrift eine Rechnung erhalten. Das Bewirtschaftungsentgelt steht ihnen weiter zu. Dieses wird mit dem geschuldeten Betrag verrechnet. - Wichtig für Anlagen, die zum Referenz-Marktpreis (RMP) einspeisen:
Für Anlagen, die zum RMP einspeisen ändert sich im Grunde nichts, auch wenn der RMP den Vergütungssatz übersteigt. Denn sie haben einerseits Anspruch auf den RMP, andererseits wird ihnen der übersteigende Teil in Rechnung gestellt. Sie erhalten somit weiterhin eine Vergütung in Höhe des Vergütungssatzes pro kWh eingespeiste Elektrizität.
Bei Anlagen, die zum RMP einspeisen und beispielsweise aufgrund von Wartungsarbeiten ausnahmsweise mehr Elektrizität aus dem Netz beziehen als einspeisen, stellt die Vollzugsstelle den RMP in Rechnung.
Möglichkeit zum Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem (EVS)
Es besteht die Möglichkeit aus dem EVS auszutreten. Dies muss Pronovo schriftlich per Post mit dem Rückzugsformular mitgeteilt werden. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
Eine erneute Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist nach einem Ausschluss oder einem Austritt ausgeschlossen (Art. 30 Abs. 3 EnFV).