Newsletter Verteilnetzbetreiber und Auditoren

Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne informieren wir Sie über aktuelle Themen in den Bereichen

Einspeisevergütungssystem (EVS), Einmalvergütung (EIV) und Herkunftsnachweise (HKN):

  1. Aktualisierte Formulare, gültig per 1. Januar 2018
  2. Netzplan notwendig bei mehreren Projekten mit gleicher Grundstücknummer
  3. Installation eines Smart Meter Systems seit Januar 2018 Pflicht
  4. Stromkennzeichnung

1. Aktualisierte Formulare, gültig per 1. Januar 2018

Seit 1. Januar 2018 stehen die aktualisierten Formulare auf unserer Pronovo Webseite unter Formulare und Dokumente zur Verfügung. Wir bitten Sie, ab sofort nur noch die neuen Formulare zu verwenden. Die alten Formulare akzeptieren wir noch bis Ende Mai 2018.

Die Beglaubigungsformulare sind weiterhin nach Technologien getrennt. Auch das verkürzte Beglaubigungsformular für die Änderung der Messanordnung und das Formular „Beglaubigung Erweiterung Photovoltaik“ stehen weiterhin zur Verfügung.

Für die reibungslose Produktionsdatenmeldung bitten wir Sie, insbesondere unter Punkt 6 „Zuordnung Messpunktbezeichnung zu Zählernummern“, die Informationen exakt und vollständig zu erfassen. Informationen wie die Messpunktbezeichnungen und Messart, LGM/NLGM, automatische Datenlieferung oder die Periodizität übernimmt Pronovo von der Beglaubigung. Auditoren werden gebeten, die Korrespondenz mit den Netzbetreibern bezüglich der Messung und der Messart dem Beglaubigungsformular beizulegen.

Wenn an einer Anlage eine Änderung der Messanordnung vorgenommen wird, muss Pronovo das Formular „Beglaubigung der Änderung der Messanordnung“ zugestellt werden. Für dieses Formular gelten die gleichen Bedingungen wie für das ordentliche Beglaubigungsformular: Für Anlagen, die nicht vom Netzbetreiber rechtlich entflochten und/oder >30 kVA sind, muss das Formular „Beglaubigung der Änderung der Messanordnung“ durch einen Auditor beglaubigt werden.

Wenn Sie als Netzbetreiber jedoch nur die Messpunktnummer ändern und keine Veränderungen an der Messstrecke der Anlage vorgenommen wurden, genügt uns eine E-Mail an info@pronovo.ch, in welcher die Änderung (alte und neue Messpunktbezeichnung(en) und der Zeitpunkt (Monat) ab dem die neue(n) Messpunkte gültig sind) aufgeführt sind.

Speicher:

Wird am selben Einspeisepunkt der Anlage eine Einrichtung zur Speicherung von Elektrizität (z.B. Akku) betrieben und Pronovo ist bereits im Besitz einer Beglaubigung, dann muss keine neue Beglaubigung erstellt werden. Das Formular „Beglaubigung der Änderung der Messanordnung“ ist ausreichend – wichtig ist dabei der Punkt 3 „Verwendung eines Speichers“.

Bitte beachten Sie, es muss technisch sichergestellt sein, dass nur die von der eigenen Anlage produzierte Energie zur Ausstellung von HKN sowie für die KEV herangezogen wird (Ausschluss von Missbrauch).

Für weitere Details zum Einsatz eines Speichers kann der Beglaubigungsleitfaden herangezogen werden.

 

2. Netzplan notwendig bei mehreren Projekten mit gleicher Grundstücknummer

Eine Anlage kann nur einmal von einer Förderung profitieren und sogenannte Dopplergesuche sind unzulässig. Um einen solchen Fall ausschliessen zu können, bitten wir Sie auf folgendes zu achten:Wenn Sie mehrere Anlagen beglaubigen, die sich auf dem gleichen Grundstück befinden und somit die gleiche Grundstücknummer aufweisen, einen Netzplan beizulegen. Auf dem Netzplan müssen die Einspeisepunkte klar ersichtlich sein. Ohne Netzplan können wir die Beglaubigungen nicht weiter bearbeiten und müssen diese retournieren.

 

3. Installation eines Smart Meter Systems seit Januar 2018 Pflicht

Bei der Prüfung der Beglaubigungsformulare, ist uns aufgefallen, dass nicht alle Anlagen mit Inbetriebnahmedatum im Jahr 2018 mit einem Smart Meter System ausgerüstet sind. Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass seit Januar 2018 gemäss Art. 8a Stromversorgungsverordnung (StromVV) die Pflicht zur Installation eines Smart Meter Systems für Neuanlagen, welche ab dem 01.01.2018 in Betrieb gingen, besteht.

Aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 31e der StromVV, wird den Verteilnetzbetreibern bis zum 31.12.2018 erlaubt, ihre „alten“ Messsystem zu installieren. Die genauen Ausführungsbestimmungen sind im vorgenannten Artikel nachzulesen.

Bitte beachten Sie dazu auch die Ausführungen in den FAQ, Punkt 4 der ElCom, welche Sie hier finden.

 

4. Stromkennzeichnung

Mit den auf Januar 2018 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuerungen sind auch Änderungen in der Stromkennzeichnung verbunden. Die Neuerungen gelten ab dem Lieferjahr 2018.

Die Stromkennzeichnung für das Lieferjahr 2017, die aktuell im Herkunftsnachweis-System erfasst werden kann, unterliegt noch den bisherigen Regelungen.

Wir möchten Sie über die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Neuerungen informieren:

Für die gesamte an Endkunden gelieferte Energie muss eine Stromkennzeichnung erstellt werden, die neu nur noch auf Herkunftsnachweisen (HKN) basiert. Dies bedeutet, dass Stromlieferanten für die gesamte Menge HKN beschaffen müssen. In der Stromkennzeichnung ist die Angabe von „nicht überprüfbaren Energieträgern“ nicht mehr zulässig. Davon ausgenommen sind einzig Stromlieferverträge für nicht gebundene Kunden bis zum Lieferjahr 2020, welche vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden.

Nachweise zweiter Priorität, zum Beispiel basierend auf Selbstdeklarationen oder Verträgen mit unabhängigen Produzenten, dürfen nicht mehr für die Stromkennzeichnung verwendet werden.

Bitte denken Sie daran, uns allfällig Beglaubigungen und Daueraufträge für Produktionsanlagen einzureichen, zu denen bisher keine HKN ausgestellt werden. Möchten Sie deren produzierte Menge in Ihrer Stromkennzeichnung verwenden, müssen für diese Anlagen HKN ausgestellt und auf Ihr Stromlieferantenkonto transferiert werden. Eine rückwirkende Ausstellung von HKN ist nicht zulässig.