Abrechnung mit Stromkennzeichnung nach Verordnung

Gemäss Verordnung sind die Stromlieferanten verpflichtet, einmal im Jahr die Stromkennzeichnung mit der Rechnung zu versenden, dies kann auch digital sein. Die Publikation im Internet genügt dieser Anforderung nicht!

Das BFE hat festgestellt, dass einige Stromlieferanten dieser Anforderung nicht mehr nachkommen und wird dies zukünftig ahnden. Das BFE empfiehlt den Stromlieferanten, die Stromkennzeichnung als Chance zu sehen, ihre unterschiedlichen Produkte mit einer möglichst aussagekräftigen Darstellung zu vermarkten. Dazu kann beispielsweise das bestellte Produkt mit dem Lieferantenmix des EVUs oder des gesamtschweizerischen Mixes gemäss stromkennzeichnung.ch dargestellt werden.

Donnerstag, 13.06.2024