Anlagen werden durch die MKF gefördert, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Unabhängigkeit zwischen Produzent und Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gewährleistet;
- die bestehenden Verträge sind gültig;
- die Anlage wird im Rahmen des Bestandschutzes weiterbetrieben.
Der Anspruch auf Mehrkostenvergütung entfällt, falls während der vom Gesetzgeber festgesetzten Vergütungsdauer für die Mehrkosten die Unabhängigkeit entfällt oder der bestehende Vertrag aufgehoben oder die Anlage ersetzt wird .
- Erweiterung oder Erneuerung einer MKF-Anlage
Anlagen, die durch die Mehrkostenfinanzierung gefördert werden, können auch bei einer Erneuerung oder Erweiterung weiter in der MKF verbleiben. Der Anspruch auf MKF bleibt im Rahmen des Bestandsschutz der Anlage bestehen.
Der Bestandsschutz berechtigt, eine bestehende Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Auch eine Erweiterung oder Erneuerung ist möglich, soweit die ursprüngliche Anlage bestehen bleibt. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind folglich solche Massnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) der Anlage gleichkommen.
Eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen ein Brand, Naturereignis oder anderes aussergewöhnliches und unverschuldetes Ereignis die Anlage zerstört. Diese Anlagen dürfen alsbald neu errichtet werden und erhalten weiterhin die MKF. Es empfiehlt sich hierbei jedoch unbedingt, den jeweiligen Fall vorgängig mit Pronovo zu besprechen, um abzusichern, dass die getroffenen Massnahmen nicht den Anspruch auf MKF untergehen lassen. Kommt es im Folgenden zu einer Erweiterung oder Erneuerung oder einer Neuinstallation, ist es zwingend notwendig, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme eine neue Beglaubigung über die gesamte Anlage einzureichen.
Vorausgesetzt bleibt in jedem Fall, dass der MKF-Produzent tatsächlich unabhängig ist und eine Erweiterung der Anlage im Rahmen der bestehenden Verträge möglich ist.
Für Erweiterungen bei Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen und nicht in den bestehenden MKF-Vertrag übernommen werden, gibt es zwei Möglichkeiten. Hier muss sichergestellt sein, dass die Erweiterung nicht hinter demselben Messpunkt angeschlossen ist (separate Messung) und die von der Erweiterung produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der Grundanlage einfliesst:
- EIV-Erweiterung: Die erhebliche Erweiterung erhält einen Leistungsbeitrag, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 4 EnFV eingehalten werden. Der bisherige Vergütungssatz für die Energieproduktion der bestehenden Grundanlage bleibt unverändert.
- HKN-Erweiterung: Eine solche Erweiterung hat keinen Anspruch auf eine Förderung (weder Einspeisevergütung noch Einmalvergütung). Diese Option ist auch für Erweiterungen von PV-Anlagen möglich, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden.
- Produzentenwechsel
Wird eine MKF-Anlage auf einen neuen Besitzer übertragen und sind die oben genannten Bedingungen zur MKF-Förderwürdigkeit nach wie vor erfüllt, muss der Vollzugsstelle ein vom ehemaligen Produzenten und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) unterschriebenes Produzentenwechsel für die Mehrkostenfinanzierung (MKF) eingereicht werden.
- Rückzug einer Anlage aus dem MKF-Förderprogramm
Wenn Sie Ihre MKF-Anlage aus dem Förderprogramm zurückziehen möchten, bitten wir Sie das Formular „Rückzug für die Mehrkostenfinanzierung (MKF)“ im Original vom Produzenten und Netzbetreiber unterschrieben Pronovo einzureichen.
- Verlust der MKF-Förderwürdigkeit
Eine Anlage verliert ihre MKF-Förderwürdigkeit, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Unabhängigkeit zwischen Produzent und Netzbetreiber besteht nicht mehr.
- Die Anlage wurde abgebaut oder durch eine neue Anlage ersetzt. Der Bestandschutz ist nicht mehr gegeben.
- Es besteht kein gültiger Vertrag zwischen Produzent und Netzbetreiber.
Bitte kontaktieren Sie umgehend Pronovo, sobald eine der oben genannten Situationen eintrifft.
- Ende der MKF
Das Förderprogramm der Mehrkostenfinanzierung (MKF) läuft:
- für Wasserkraftwerke bis zum 31. Dezember 2035
- für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025