EN – Informationen zu Ersatznachweisen

Ersatznachweise werden für Produktionsmengen aus konventionellen Kraftwerken in AIB-Ländern ausgestellt. Die Erfassung für den Ersatznachweis ist nur dann zulässig, wenn in dem betreffenden Land keine HKN für die Technologie ausgestellt werden. Dazu muss die Anlage im Herkunftsnachweissystem wie folgt erfasst werden.

  • Erfassen der Anlagedaten

    Das ausländische Kraftwerk muss gemäss denselben Standards, wie sie für CH-Kraftwerke gelten, auditiert werden. Ein Auditor, der ein solches Kraftwerk beglaubigen will, muss also durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS für den entsprechenden Energieträger akkreditiert sein. Der Auditor führt das Audit vor Ort durch und reicht die beglaubigten Anlagedaten bei Pronovo im Original und per Post ein. Danach schaltet Pronovo die Anlage für die Erfassung der Produktionsdaten frei.

  • Erfassen von Produktionsdaten und Ausstellen von Ersatznachweisen

    Der Auditor meldet Pronovo im Rahmen der üblichen Meldefrist für monatliche Datenlieferungen die durch das Kraftwerk erzeugte, für die Schweiz bezogene Menge. Es handelt sich also um jene Menge, für welche auch Ersatznachweise erstellt werden sollen. Die gesamte Produktion des Kraftwerks muss also nicht gemeldet werden.

  • Handel und Stromkennzeichnung

    Wie reguläre HKN ist der Ersatznachweis gem. den Vorgaben der HKSV gültig (siehe Rubrik „Verfallsdatum“) und kann für die Stromkennzeichnung verwendet werden. Er kann innerhalb der Schweiz auch an andere Unternehmen mit einem Konto im Herkunftsnachweissystem übertragen werden. Der Ersatznachweis darf nicht ins Ausland exportiert werden.

    Hintergrund:

    Mit der Einführung der Volldeklaration gemäss ES2050 ist Strom aus nicht überprüfbaren Quellen für die Stromkennzeichnung nicht mehr zulässig. Neu müssen sämtliche Stromlieferungen an Endkunden mit Herkunftsnachweisen (HKN) belegt werden. Im Fall von Importstrom ist dies jedoch nicht immer möglich. Im europäischen Ausland werden nämlich in den meisten Fällen nur Herkunftsnachweise für erneuerbare Energieträger und teilweise sogar gar keine ausgestellt. Daher wurde mit der Revision des Energiegesetzes auf den 1.1.2018 die Möglichkeit geschaffen, dass sich ein Unternehmen für importierten Strom aus der Produktion eines konventionellen Kraftwerks im europäischen Ausland (AIB-Mitgliedländer) Ersatznachweise ausstellen lassen kann.

  • Gebühren für Ersatznachweise

    Analog zu HKN-Anlagen erhebt Pronovo eine Erfassungsgebühr für Anlagen mit einer installierten Leistung von grösser als 10 MW. Im Normalfall wird diese Gebühr dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt. Nach Wunsch kann der Empfänger der Rechnung auch ein anderer im Herkunftsnachweissystem registrierter Marktteilnehmer in der Schweiz sein. Dies muss Pronovo separat gemeldet werden. Für die Weitergabe ab einem Händlerkonto wird ebenfalls eine Gebühr analog zu den HKN-Anlagen erhoben.