Photovoltaik-Auktionen
Für 2025 sind insgesamt zwei Gebotstermine vorgesehen: 1. Mai sowie Anfang November.
Die vierte Auktionsrunde wurde am 1. November 2024 erfolgreich abgeschlossen. Der nächste Gebotstermin und die zugehörigen Auktionsbedingungen werden demnächst publiziert.
Der erste Gebotstermin im Jahr 2025 ist für den 1. Mai geplant. Angebote können über das Pronovo Kundenportal eingereicht werden. Eine Vorerfassung der Gebote ist voraussichtlich ab März 2025 möglich.
Fördermöglichkeiten für grosse Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab 150 kW
Für PV-Anlagen ab einer Leistung von 150 kW und ohne Eigenverbrauch stehen ab dem Jahr 2025 zwei verschiedene Arten von Förderungen zur Verfügung:
Eine hohe Einmalvergütung (HEIV) (in CHF pro kW Leistung), die bis zu 60% der Investitionskosten von Referenzanlagen deckt,
oder
eine gleitenden Marktprämie (GMP), bei der die Förderung über die eingespeiste Elektrizität in Rappen pro kWh über eine fixe Vergütungsdauer von 20 Jahren erfolgt.
Beide Fördermodelle werden über getrennte, parallel stattfindende Auktionen vergeben, die von Pronovo durchgeführt werden. Die Prozesse beider Auktionstypen sind gleich, die wichtigsten Details werden im Folgenden beschrieben. Die Gesuchstellenden müssen sich für das eine oder das andere Förderinstrument entscheiden. Um an einer Auktionsrunde teilnehmen zu können, ist vorab eine Teilnahmegebühr in Höhe von CHF 300 je Gebot zu entrichten. Diese Teilnahmegebühr ersetzt die bisher in Rechnung gestellte Sicherheitsleistung.
In beiden Fällen muss die gesamte produzierte Elektrizität vollständig in das Stromnetz eingespeist werden, Eigenverbrauch ist nicht zulässig. Für die Vermarktung sind die Produzenten verantwortlich.
Hohe Einmalvergütung (HEIV)
Bei den Auktionen für die hohe Einmalvergütung ist ein Gebot in Franken pro kW Leistung abzugeben. Das BFE legt für jede Auktionsrunde einen zulässigen Gebotshöchstwert fest. Erfolgt ein Zuschlag, wird der angebotene Vergütungssatz zzgl. allfälliger Boni nach der Inbetriebnahme ausbezahlt.
Gleitende Marktprämie (GMP)
Im Rahmen einer Auktion für eine gleitende Marktprämie ist ein Gebot in Rappen pro kWh (Vergütungssatz) abzugeben. Das BFE legt für jede Auktionsrunde einen zulässigen Gebotshöchstwert fest. Erfolgt ein Zuschlag, wird der angebotene Vergütungssatz zzgl. allfälliger Boni für 20 Jahre fixiert. Ein freiwilliger, frühzeitiger Austritt aus dem Förderprogramm der gleitenden Marktprämie ist nicht möglich. Nach Inbetriebnahme der Anlage muss die gesamte Elektrizität ins Stromnetz eingespeist werden, Eigenverbrauch ist nicht zulässig. Die Vergütung wird quartalsweise aufgrund der effektiven Stromproduktion ausbezahlt und berechnet sich als Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem vom BFE veröffentlichten Referenzmarktpreis sowie eines Preises für die Herkunftsnachweise. Die Herkunftsnachweise verbleiben bei dem/der Anlagenbetreibenden. Sie können somit frei gehandelt werden. Falls der Referenzmarktpreis höher liegt als der Vergütungssatz, muss der Anlagenbetreibende die Differenz an Pronovo zurückzahlen. In den Monaten Dezember bis März wird der übersteigende Teil (Referenzmarktpreis – Vergütungssatz) zu Gunsten des Anlagenbetreibenden um 10% gekürzt.
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Das Wichtigste in Kürze
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Weitere Informationen
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Teilnahmebedingungen
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Ablauf der PV-Auktionen
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Allgemeine Hinweise
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Notwendige Angaben und Unterlagen für die Teilnahme an einer PV-Auktion
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Hinweise zum Grundbuchauszug
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Hinweise zur Zustimmung der Grundeigentümerschaft
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Hinweise zur Vollmacht
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Hinweise zur Abtretung/Zession
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Das Wichtigste in Kürze
- Für 2025 sind insgesamt zwei Gebotstermine vorgesehen: 1. Mai sowie Anfang November.
- Pronovo kommuniziert jeweils mindestens einen Monat im Voraus die Termine für die Gebotsabgabe, die zulässigen Gebotshöchstwerte in Rp/kWh bzw. CHF/kW sowie die jeweiligen Auktionsvolumen in MW.
- Gebote können voraussichtlich ab März 2025 im Pronovo Kundenportal vorerfasst werden. Frühestens 14 Kalendertage vor dem Gebotstermin und nach Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von CHF 300 an Pronovo können die Gebote dann final eingereicht werden. Ohne Entrichtung der Teilnahmegebühr wird man nicht zur Auktion zugelassen.
- Die günstigsten Gebote, welche die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zuschlag, bis das ausgeschriebene Auktionsvolumen erreicht ist.
- Unterschreitet die gesamte Leistung der Gebote, welche die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, das ausgeschriebene Auktionsvolumen, so wird das Auktionsvolumen nachträglich automatisch auf 90 Prozent der angebotenen Leistung gekürzt.
- Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, wird der Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, um die entsprechenden Boni erhöht: Neigungswinkel-, Höhen- und / oder Parkflächenbonus. Die entsprechende Anspruchsberechtigung ist mit der Beglaubigung nach der Inbetriebnahme nachzuweisen.
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Weitere Informationen
Für weitere Informationen zu den PV-Auktionen verweisen wir Sie auf:- Die Webseite des BFE zur Förderung von Photovoltaikanlagen: (admin.ch)
- Die Energieförderungsverordnung (Stand am 1. Januar 2025), insbes. «5. Abschnitt: Auktionen für die Einmalvergütung» SR 730.03 - Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) (admin.ch)
- Richtlinie zur Energieförderungsverordnung (EnFV) – Photovoltaik
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Teilnahmebedingungen
- Die Photovoltaikanlage muss zum Zeitpunkt der Auktion baureif sein, darf sich aber vor der Erteilung des Zuschlags noch nicht in Realisierung befinden. Das heisst, die Baubewilligungen – sofern erforderlich – sollten vorliegen und sonstige Voraussetzungen für die Erstellung der Photovoltaikanlage geklärt sein (z.B. allenfalls nötige Netzverstärkungen und die Finanzierung). Andernfalls kann die Realisierungsfrist von 24 Monaten möglicherweise nicht eingehalten werden.
- Pro Grundstück kann nur ein Gebot pro Auktionsmodell und pro Auktionsrunde abgegeben werden.
- Für die Auktionen wird eine Teilnahmegebühr von CHF 300 erhoben, die mit der Gebotsabgabe zu entrichten ist.
- Die geplante (sowie die später realisierte) Anlagenleistung muss mindestens 150 kW betragen.
- Die Anlage muss während mindestens 20 Jahren ohne Eigenverbrauch betrieben werden. Das heisst, der produzierte Strom muss vollumfänglich ins Netz eingespeist werden.
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Ablauf der PV-Auktionen
Publikation der Auktionsbedingungen Mindestens einen Monat vor dem Gebotstermin jeder Auktionsrunde publiziert Pronovo die folgenden Auktionsbedingungen: - Termine für die Gebotsabgabe
- Zulässiger Gebotshöchstwert in Rp/kWh bzw. CHF/kW
- Auktionsvolumen in MW
Eingabe der Gebote Gebote können jederzeit im Pronovo Kundenportal vorerfasst werden. Frühestens 14 Kalendertage vor dem Gebotstermin und nach Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von CHF 300 an Pronovo können die Gebote dann final eingereicht werden. Prüfung der Gebote, Einforderung Sicherheitsleistung und Zuschlagsverfügung Nach dem Gebotstermin prüft Pronovo alle Gebote. Gebote, welche die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllen, erhalten eine Abweisung. Anschliessend wird für die Projekte die Zuschlagsverfügung erteilt, bis das ausgeschriebene Auktionsvolumen erreicht ist. Werden mehrere Gebote mit dem gleichen Angebot (CHF pro kW bzw. Rp. pro kWh) abgegeben und finden nicht alle diese Gebote im Auktionsvolumen Platz, so erhalten die Gebote mit der grössten noch ins Auktionsvolumen passenden Leistung einen Zuschlag. Weisen mehrere dieser Gebote die exakt gleiche Leistung auf und finden nicht alle im Auktionsvolumen Platz, so wird keines dieser Gebote berücksichtigt. Die Projektanten der erfolgreichen Projekte werden von Pronovo innerhalb von maximal 14 Kalendertagen informiert. Publikation Auktions-Cockpit Pronovo publiziert auf der Webseite die wichtigsten Kennzahlen der abgeschlossenen Auktionsrunde. Realisierungsfrist Ab Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsverfügung haben die Projektanten 24 Monate Zeit, die Anlage in Betrieb zu nehmen. Meldung der Inbetriebnahme und Sperrfrist Die Inbetriebnahme ist spätestens einen Monat (Förderung durch GMP) respektive drei Monate (Förderung durch EIV) nach Inbetriebnahme zu melden. Diese Meldung beinhaltet die Beglaubigung der Anlagendaten und erfolgt über das Kundenportal. Die Beglaubigung erfolgt durch den Auditor / die Auditorin und kann anschliessend von den Gesuchstellenden an Pronovo übermittelt werden. Dazu verweisen wir auf den «Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten» und die «Richtlinie zur Energieförderungsverordnung (EnFV) – Photovoltaik» auf der Pronovo Webseite. Anlagen, die nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen werden, werden auf eine Sperrliste für fünf Jahre gesetzt. Dies bedeutet, dass auf dem betreffenden Grundstück für die Dauer von fünf Jahren keine Teilnahme an einer Auktion möglich ist. Auszahlung der Vergütung Sind alle Unterlagen vollständig eingegangen und erfüllt die Anlage alle Voraussetzungen, teilt Ihnen Pronovo die definitive Höhe der Einmalvergütung oder den Vergütungssatz mit.Die Auszahlung der Einmalvergütung erfolgt mittels einer einmaligen Zahlung. Diese erfolgt spätestens drei Monate nach Meldung der Inbetriebnahme. Die Auszahlung der gleitenden Marktprämie erfolgt quartalsweise anhand der effektiven Stromproduktion der Anlage. Aufgrund der Erfassungsfristen und der vierteljährlichen Auszahlungsperiodizität erfolgt der Vergütungslauf jeweils per Ende Folgequartal nach Ablauf des Produktionsquartals wie folgt: Produktion Erfassung der Produktionsmenge durch den Netzbetreiber bis Vergütung Anlagenbetreiber bis 1. Quartal spätestens Ende April Ende Juni 2. Quartal spätestens Ende Juli Ende September 3. Quartal spätestens Ende Oktober Ende Dezember 4. Quartal spätestens Ende Januar Ende März -
Allgemeine Hinweise
- Nach der Gebotseinreichung ist es nicht mehr möglich, an den Daten und Dokumenten Änderungen vorzunehmen. Deshalb ist es wichtig, die notwendigen Unterlagen vollständig und mit den erforderlichen Unterschriften mit der Gebotsabgabe einzureichen.
- Stellen Sie sicher, dass Sie die Zusammenstellung «Notwendige Angaben und Unterlagen für die Teilnahme an einer PV-Auktion» weiter unten sorgfältig lesen und einhalten.
- Für die Auktionen wird eine Teilnahmegebühr von CHF 300 erhoben, die mit der Gebotsabgabe zu entrichten ist. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Gebote für Projekte abgegeben werden, die auch tatsächlich realisiert werden sollen.
- Nicht erfolgreiche Gebote können in einer nächsten Auktionsrunde neu eingereicht werden oder die Einmalvergütung für grosse Anlagen (GREIV) auf dem üblichen Weg beantragen.
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Notwendige Angaben und Unterlagen für die Teilnahme an einer PV-Auktion
- Name/Adresse des künftigen Anlagenbetreibers
- Gebot in Rp/kWh oder CHF/kW
- Projektierte Leistung (mindestens 150 kW)
- Standort der Anlage (Adresse und Grundstücksnummer)
- Grundbuchauszug
- Ggf. Zustimmung der Grundeigentümerschaft, sofern diese nicht identisch ist dem/der zukünftigen Anlagenbetreibenden, der/die das Gebot abgibt
- Ggf. Vollmacht, falls das Gebot nicht von dem/der zukünftigen Anlagenbetreibenden, sondern durch eine Drittpartei eingebracht wird
- Ggf. Abtretung/Zession, falls die gleitende Marktprämie bzw. die Einmalvergütung nicht von dem/der zukünftigen Anlagenbetreibenden, sondern durch eine Drittpartei beantragt wird.
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Hinweise zum Grundbuchauszug
- Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung der Gemeinde, des Grundstücks und der Grundeigentümerschaft zulässt.
- Das Dokument darf zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe nicht älter als ein Jahr sein.
- Falls das Dokument von einer elektronischen Plattform für Grundbuchdaten stammt, muss diese im Auftrag einer kantonalen oder einer Behörde des Bundes betrieben und von diesen anerkannt werden.
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Hinweise zur Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Falls das Gebot nicht vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin eingereicht wird, wird die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerschaft benötigt.
- Das Formular für die Zustimmung der Grundeigentümerschaft wird im Kundenportal generiert.
- Sofern die/der künftige Anlagenbetreibende gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, ist keine Zustimmung notwendig. Bei Grundstücken, welche sich im Mit- oder Gesamteigentum von mehreren Personen befinden, wird keine Zustimmung der weiteren Eigentümerinnen oder Eigentümer verlangt.
- Wenn die Anlage einer Firma und das Grundstück einer Person mit Firmenzugehörigkeit gehört, ist die Zustimmung dieser Person ebenfalls notwendig. Beispiel: Wenn auf dem Grundstück von Frau Meier durch deren Firma Meier AG eine PV-Anlage gebaut wird, so muss Frau Meier der Meier AG eine schriftliche Zustimmung dafür ausstellen. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn das Grundstück der AG gehört und die PV- Anlage der Privatperson.
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Hinweise zur Vollmacht
- Wenn eine Drittperson das Gesuch für die/den künftige/n Anlagenbetreibende/n einreicht, muss eine unterzeichnete Vollmacht übermittelt werden.
- Das Formular für die Vollmacht wird im Kundenportal generiert.
- Dabei ist es wichtig, dass die Angaben von dem/der Bevollmächtigten im Kundenportal mit den Daten auf der Vollmacht übereinstimmen.
- Falls die Korrespondenz bezüglich der Auktion (z.B. Zuschlagsverfügung, Rückweisung, Abweisung, o.a.) der Liegenschaftsverwaltung statt direkt dem/der Anlagenbetreibenden zugestellt werden soll, müssen zusätzlich Kopien der entsprechenden Verwaltungsverträge eingereicht werden.
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Hinweise zur Abtretung/Zession
- Wenn eine Drittperson die gleitende Marktprämie bzw. die Einmalvergütung beansprucht, wird eine unterzeichnete Abtretung/Zession benötigt.
- Das Formular für die Zession wird im Kundenportal generiert.
- Sofern die/der künftige Anlagenbetreibende gleichzeitig die gleitende Marktprämie bzw. die Einmalvergütung beansprucht, ist keine Abtretung/Zession notwendig.
- Wenn die Anlage einer Firma gehört und die Auszahlung an eine Privatperson mit Firmenzugehörigkeit gehen soll, ist die Abtretung/Zession dieser Person ebenfalls notwendig. Beispiel: Wenn Frau Meier Anlagenbetreiberin ist und durch deren Firma Meier AG eine gleitende Marktprämie beansprucht wird, so muss Frau Meier der Meier AG eine schriftliche Abtretung/Zession dafür ausstellen. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn die Anlage der AG gehört und die Auszahlung an die Privatperson, Frau Meier zu erfolgen hat.