Für die Antwort auf diese Frage sind die Ausführungsbestimmungen zu Art. 15 Abs. 3 des revidierten CO2-Gesetzes massgebend. Gemäss Art. 92f der Vernehmlassungsversion der CO2-Verordnung muss der EHS-Teilnehmer nachweisen, dass a) die Anteile des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases auf den Rechnungen ausgewiesen sind und dass b) das BAFU in genügendem Umfang internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas ausgestellt hat.
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