Newsletter Bevollmächtigte / Installateure

Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne informieren wir Sie über aktuelle Themen in den Bereichen

Einspeisevergütungssystem (EVS), Einmalvergütung (EIV) und Herkunftsnachweise (HKN):

  1. Zusatzinformationen zu den neuen Fördermodellen
  2. Der neue Gesuchsprozess
  3. Aktualisierte Formulare, gültig seit 1. Januar 2018
  4. Netzplan bleibt weiterhin notwendig bei mehreren Projekten mit einer Grundstücknummer
  5. Entscheid der ElCom zur Kategorie «integriert»

1. Zusatzinformationen zu den neuen Fördermodellen

Infolge verschiedener Anfragen, die bei uns eingegangen sind, möchten wir Ihnen zusätzliche Informationen zu den neuen Fördermodellen geben. Besonders wichtig sind die Informationen für diejenigen Ihrer Kunden, die sich noch unter dem alten Recht angemeldet haben und noch keine Förderung erhalten haben. Alle Kunden wurden bereits am 8. Dezember 2017 von der Swissgrid über die nächsten Schritte informiert. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht mit den Kundengruppen (Photovoltaik) sowie den entsprechenden Musterbriefen.

Die Anlage Die Anlage erfüllt folgende Kriterien: Link zum Musterbrief
ist auf der Warteliste –  Leistung 2 kW – 100 kW
–  Anlage noch nicht realisiert
01_Musterbrief
ist auf der Warteliste –  Leistung grösser/gleich 100 kW
–  Anlage noch nicht realisiert
02_Musterbrief
ist auf der Warteliste –  Leistung 2 kW – 100 kW
–  Anlage realisiert
03_Musterbrief
ist auf der Warteliste –  Leistung grösser/gleich 100 kW
–  Anlage realisiert
04_Musterbrief
Anlage bereits in der KEV –  Leistung grösser/gleich 500 kW 05_Musterbrief
Anlage bereits in der KEV –  Leistung kleiner 500 kW 06_Musterbrief

 

Die wichtigsten Informationen zusammengefasst

  • Das in den Jahren 2014 bis 2017 ausgeübte Wahlrecht (zwischen KEV und EIV) ist nicht mehr gültig, bzw. nicht mehr relevant. Seit dem 1.1.2018 gilt das neue Energiegesetz, d.h. das Wahlrecht muss noch einmal neu ausgeübt und an Pronovo mitgeteilt werden. Die Frist dafür ist der 30.06.2018. Das Wahlrecht zwischen EVS, GREIV oder KLEIV haben nur Anlagen grösser 100 kWp, egal ob sie bereits realisiert sind oder noch realisieren werden.
  • Achtung: Wer das Wahlrecht nicht bis spätestens 30.06.2018 ausübt, ist gemäss neuem EnG automatisch nur noch für die GREIV berechtigt.
  • Anmeldungen für Anlagen mit einer Leistung kleiner 100 kWp auf der Warteliste, die bisher nicht realisiert wurden, können uns noch bis spätestens 31.07.2018 ihre Inbetriebnahme (Beglaubigung) melden. Ab August 2018 werden wir die Wartelistenbescheide von nicht realisierten PV-Anlagen kleiner 100 kWp anfangen zu widerrufen. Falls bereits klar ist, dass die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt realisiert wird, ist ein Rückzug sinnvoll. Da für Anlagen kleiner 100 kWp nicht mehr das Anmeldedatum entscheidet, sondern das Einreichedatum der kompletten Inbetriebnahmeunterlagen (s. Punkt 2, «Der neue Anmeldeprozess»), verliert der Antragsteller nichts. Nach der Inbetriebnahme kann das Gesuch für die KLEIV eingereicht werden. Soll die Anlage doch grösser 100 kW gebaut werden, soll uns dies der Antragsteller bis zum 30.06.2018 mitteilen (mit Ausübung des Wahlrechts, s. vorheriger Punkt).
  • Für GREIV stehen im Jahr 2018 ca. 20 Mio. CHF zur Verfügung. Diese wird in Form von Kontingenten nach Anmeldedatum ausgestellt. Pronovo stellt die Verfügungen in der zweiten Jahreshälfte aus, nach Ablauf der gesetzlichen Frist für das Wahlrecht (30.06.2018).
  • Eine Anlage mit einer Leistung ab 100 kWp (GREIV) kann, wenn der Gesuchsteller auf die Vergütung des Leistungsanteils über 100 kWp verzichtet, die KLEIV beantragen. Die Vorteile davon sind:
    • Die Vergütung wird viel früher ausbezahlt und
    • falls es sich um eine integrierte Anlage handelt, kann sie vom integrierten Vergütungssatz profitieren (keine Unterscheidung zwischen „angebaut“ und „integriert“ in der GREIV).
  • Wichtig: Für alle Anlagen, welche ab 2018 eine Vergütung ausbezahlt bekommen, gilt anschliessend eine Karenzfrist von 15 Jahren. In dieser Zeit werden Erweiterungen nicht vergütet.
  • EVS-Kontingent 2018: Im Jahr 2018 werden alle PV-Anlagen mit einer Leistung ab 100 kWp, mit Anmeldedatum bis und mit 11.01.2012 in die EVS aufgenommen, sofern für sie das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt wurde. Wer bis zu diesem Anmeldedatum angemeldet hat
    • wer das Wahlrecht bis spätestens 30.06.2018 an Pronovo mitteilt, erhält seine Verfügung am 01.10.2018.
  • Direktvermarktung (DV): Ab 2020 werden Betreiber von grossen KEV- und EVS-Anlagen ihren erzeugten Strom selber vermarkten müssen. Davon betroffen sind:
    • Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die Ende 2017 bereits eine KEV erhalten;
    • Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW, die ab 2018 in die KEV aufgenommen werden.
  • Allen anderen Betreibern steht es frei, ebenfalls in die Direktvermarktung zu wechseln. Ein Wechsel in die Direktvermarktung ist endgültig, eine Rückkehr in die «volle KEV» ist nicht mehr möglich.

 

2. Der neue Gesuchsprozess

Infolge der Gesetzesänderungen wurde das Onlinegesuch angepasst und mit dem Gesuch müssen ergänzende Unterlagen eingereicht werden. Hier finden Sie eine Übersicht mit den benötigten Unterlagen, die mit dem unterzeichneten Gesuch im Original zusammen eingereicht werden müssen.

PV Anlagen < 100 kWp

Neu kann eine Anlage erst ein Gesuch um KLEIV stellen, nachdem Sie in Betrieb gegangen ist. Es gibt kein separates Dokument zur Vollmacht mehr, dieses wurde in die Anmeldung integriert.

Unterlagen Wer stellt diese aus? Bitte beachten
Beglaubigung der Anlage Der Verteilnetzbetreiber oder akkreditierte Auditor stellt diese aus Pronovo benötigt zwingend das Original der Beglaubigung
Abnahmeprotokoll PV-Installateur
Grundbuchauszug Grundbuchamt Es ist möglich, statt des Grundbuchauszugs beispielsweise Eigentümerauskünfte einzureichen. Pronovo behält sich aber vor, einen vollständigen Auszug nachzufordern.
Fotos PV-Installateur, Anlagenbetreiber Nur bei integrierten Anlagen zwingend nötig.

 

PV Anlagen ≥ 100 kWp

Anlagen mit einer Leistung ab 100 kWp können beim Einreichen des Gesuchs realisiert sein, es besteht aber keine Pflicht dazu. Zu beachten ist, dass bei der Inbetriebnahme jede Abweichung zum Gesuch der Pronovo gemeldet werden muss.  Sollte die Anlage bereits in Betrieb sein oder der Anlagenbetreiber auf die Leistung ab 100 kWp verzichten (dies wird während des Anmeldeprozesses abgefragt) müssen die gleichen Unterlagen eingereicht werden wie bei Anlagen kleiner 100 kWp.

Unterlagen Wer stellt diese aus? Bitte beachten
Grundbuchauszug Grundbuchamt Es ist möglich, statt des Grundbuchauszugs beispielsweise Eigentümerauskünfte einzureichen. Pronovo behält sich aber vor, einen vollständigen Auszug nachzufordern.

 

3. Aktualisierte Formulare, gültig seit 1. Januar 2018

Seit 1. Januar 2018 stehen die aktualisierten Formulare auf unserer Pronovo Webseite unter Formulare und Dokumente zur Verfügung. Wir bitten Sie, ab sofort nur noch die neuen Formulare zu verwenden. Die alten Formulare akzeptieren wir noch bis Ende April 2018.

 

4. Netzplan bleibt weiterhin notwendig bei mehreren Projekten mit einer Grundstücknummer

Eine Anlage kann nur einmal von einer Förderung profitieren und sogenannte «Doppelgesuche» sind unzulässig. Um einen solchen Fall ausschliessen zu können, bitten wir Sie, folgendes zu beachten: Wenn Sie mehrere Anlagen beglaubigen lassen, die sich auf dem gleichen Grundstück befinden und somit die gleiche Grundstücknummer aufweisen, legen Sie bitte einen Netzplan des zuständigen Netzbetreibers bei. Auf dem Netzplan müssen die Einspeisepunkte klar ersichtlich sein. Ohne Netzplan können wir die Beglaubigungen nicht weiter bearbeiten und wir müssen diese retournieren.

 

5. Entscheid der ElCom zur Kategorie «integriert»

Mit Entscheid vom 8. Februar 2018 hat sich die ElCom erstmals zur Kategorisierung von PV-Anlagen, bei welchen die PV-Module auf Plastikrahmen montiert werden, geäussert.

 

Von der ElCom zu prüfen war, ob diese Anlagen als integrierte Anlagen oder als angebaute Anlagen gelten. Als integriert gilt eine Anlage, wenn sie einerseits in das Gebäude integriert ist und andererseits neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dient.

Im zu beurteilenden Fall wurden die Ziegel vor der Montage der Anlage entfernt. Unter der Anlage hat sich somit kein Dach mehr befunden. Die Voraussetzung der Integration in die Baute war daher unbestritten.

In der Mitte dieser Plastikrahmen befindet sich ein grosses Loch. Die ElCom kommt zum Schluss, dass die Module grossflächig als wasserführend zu betrachten sind, auch wenn das Wasser letztendlich unterhalb abgeleitet wird. Somit ist das Erfordernis einer Doppelfunktion ebenfalls erfüllt. Es handle sich bei der vorliegenden Installation um keines der in der Richtlinie aufgeführten Beispiele, welche nicht als integriert gelten würden.

Durch diesen Entscheid der ElCom wurde Rechtssicherheit in Bezug auf die Kategorisierung von Installationen der genannten Art geschaffen. Für Pronovo bedeutet dies, dass diese Anlagen künftig entsprechend dem zitierten Entscheid vom 8. Februar 2018 beurteilt werden.

Anlagenbetreiber, welche auch über eine derartige Installation verfügen und bereits einen rechtskräftigen Bescheid der Swissgrid oder eine Verfügung der Pronovo mit der Kategorie „angebaut“ erhalten haben, können ein Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheids an die Pronovo richten. Dem Gesuch ist der ursprüngliche Entscheid sowie Fotos, welche die Beurteilung der Anlage erlauben, beizulegen. Das Gesuch wird anschliessend durch Pronovo eingehend geprüft und der Entscheid wird dem Gesuchsteller mittels Verfügung zugestellt.

Anlagenbetreiber, welche bereits eine Beschwerde bei der ElCom eingereicht haben, müssen kein Gesuch um Wiedererwägung stellen. Diese Bescheide werden im Rahmen des Verfahrens vor der ElCom durch Pronovo angepasst.