Einmalvergütungsbeiträge auch für Erweiterungen von Photovoltaik-Anlagen im Einspeisevergütungssystem (EVS)

Wer eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) im Einspeisevergütungssystem (EVS) betreibt und diese nach dem 31. Dezember 2017 mit einem separaten gemessenen Anlagenteil erweitert, kommt seit Januar 2021 in den Genuss von Leistungsbeträgen der Einmalvergütung (EIV). Ausschlaggebend ist dabei der Umfang der Erweiterungen.

Grundlage für die Vergütungen bildet die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Version der Energieförderungsverordnung (EnFV) mit dem neuen Absatz 2 des Art. 31.

Wenn Sie einen Leistungsbeitrag für Ihre separat gemessene Erweiterung einer PV-Anlage erhalten möchten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Bis und mit März 2021: Die zuständigen Stellen (Auditor*innen bzw. Netzbetreibende oder Kontrollorgane bei PV-Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung bis 30 kVA) beglaubigen die Erweiterungen mit dem üblichen PV-Erweiterungsformular. Notwendig sind die Projektnummer der Grundanlage sowie ein Vermerk, dass eine Einmalvergütung gewünscht wird. Eine eigentliche Neuanmeldung der Erweiterung ist nicht notwendig
  • Ab April 2021: Der Gesuchsprozess auch für Erweiterungen kann vollständig über das neue Pronovo Kundenportal abgewickelt werden. Informationen zum neuen Pronovo Kundenportal finden Sie in einem separaten Newsbeitrag auf dieser Webseite.

Bitte beachten Sie die zeitliche Limitierung. Erweiterungen von PV-Anlagen im EVS, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, haben keinen Anspruch auf einen Leistungsbeitrag. Es ist jedoch möglich, die Erweiterung separat zu messen und vom Zeitpunkt der separaten Messung an zum ursprünglichen Vergütungssatz vor der Erweiterung zurückzukehren. Entsprechende Anlagenbetreibende wenden sich per E-Mail an info@pronovo.ch.

Hier geht es zur aktualisierten «Richtlinie zur Energieförderungsverordnung (EnFV) – Photovoltaik».