GMP Windenergie

Gleitende Marktprämie Windenergie

Die gleitende Marktprämie (GMP) ist ein Förderinstrument des Bundes zur Subvention von erneuerbaren Energien und somit neben dem Investitionsbeitrag (IB) eine Möglichkeit, Windenergieanlagen finanziell zu fördern. 

Die Höhe des Vergütungssatzes der GMP wird anhand der jährlichen Produktion der Anlage festgelegt. Der ausbezahlte Förderbeitrag setzt sich aus diesem Beitragssatz abzüglich des Referenzmarktpreises und abzüglich eines Preises für die Herkunftsnachweise (HKN) zusammen. Die Vergütung ist somit stark marktorientiert.

Die Mindestanforderungen an Windmessungen und Ertragsgutachten für die Förderung sind der EnFV in Anhang 2.4 Ziffer 3 zu entnehmen.

Bei Anlagen, die sowohl für die Förderinstrumente IB als auch für GMP qualifiziert sind, muss bei der Gesuchseinreichung ein Wahlrecht für das eine oder andere Instrument ausgeübt werden. Die getroffene Wahl gilt dann auch für weitere erhebliche Erneuerungen oder Erweiterungen dieser Anlage.

Hat der oder die Anlagenbetreibende beim Bundesamt für Energie (BFE) einen Projektierungsbeitrag erhalten, so ist dieser nach Aufnahme ins Förderprogramme GMP dem BFE wieder zurückzuerstatten.

  • Gesuch hover-icon visually-hidden active-icon visually-hidden
  • Projektfortschrittsmeldung (PFM) hover-icon visually-hidden active-icon visually-hidden
  • Inbetriebnahme / Beglaubigung hover-icon visually-hidden active-icon visually-hidden
  • Nach der Inbetriebnahme hover-icon visually-hidden active-icon visually-hidden
  • Q&As hover-icon visually-hidden active-icon visually-hidden
  • Gesuch

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    Das Gesuch um eine gleitende Marktprämie ist bei der Vollzugsstelle (Pronovo AG) einzureichen. Das Gesuchsformular ist ausgefüllt und unterschrieben an die Pronovo AG zu senden, ebenso wie eine eventuelle Vollmacht. Dabei müssen folgende Punkte beachtet werden:
    • Das Gesuch kann erst gestellt werden, wenn die Resultate von Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage oder die Betriebsdaten bestehender Windenergieanlagen sowie ein Gutachten zum Energieertrag am Standort der Windenergieanlage vorliegen. Die Messungen und das Ertragsgutachten müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 6.2 erfüllen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Zusicherung dem Grundsatz nach vorliegt.
    • Das Gesuch muss vollständig eingereicht werden. Alle erforderlichen Anhänge sind auf dem Gesuchsformular Eine unvollständige Einreichung wird retourniert.
    • Das Gesuchsformular ist im Original mit allen erforderlichen Beilagen per Post einzusenden, da der Poststempel als Anmeldedatum gilt. Nicht per Post eingesendete Gesuche sind ungültig und werden nicht bearbeitet. Es wird empfohlen, das Gesuch per Einschreiben zu versenden.
    • Spätere Änderungen zum Gesuch können Pronovo schriftlich mitgeteilt werden. Dies beinhaltet sowohl Änderungen in den Angaben als auch Änderungen des Anlagenbetreibers bzw. der Anlagenbetreiberin (Wechsel Anlagenbetreibende/r) oder Änderungen des Standorts der Anlage (bitte mit Begründung).
    Mit dem Gesuch wird die Förderwürdigkeit der Anlage geprüft. Gesuchsstellende erhalten nach der Prüfung von Pronovo eine
    • zusichernde Verfügung, wenn das Projekt die Anforderungen an die Förderung gemäss EnFV und den Angaben auf dem Gesuch erfüllt
    oder eine
    • abweisende Verfügung, wenn die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind.
    Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen.
  • Projektfortschrittsmeldung (PFM)

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    Für das Windenergieprojekt muss bis zur Frist von zehn Jahren nach Erhalt der Verfügung dem Grundsatz nach eine Projektfortschrittsmeldung (PFM) eingereicht werden. Folgende Dokumente müssen dazu eingereicht werden:
    • Rechtskräftige Baubewilligung inklusive Rechtskraftbescheinigung
    • Meldung des Projekts bei der Netzbetreiberin sowie deren Stellungnahme
    • Formular für die Projektfortschrittsmeldung
    Die Laufzeit der Fristen beginnt mit dem Ausstellungsdatum der zusichernden Verfügung (siehe Gesuch).
  • Inbetriebnahme / Beglaubigung

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    Nach Erhalt der Verfügung ist die Anlage mit einer Frist von 12 Jahren in Betrieb zu nehmen. Spätestens ein Monat nach Inbetriebnahme muss eine Inbetriebnahmemeldung (IBM) eingereicht werden. Diese muss enthalten:
    • Inbetriebnahmedatum
    • Änderungen zum Gesuchsformular
    • Abnahmeprotokoll oder Sicherheitsnachweis inkl. Mess- und Prüfprotokolle
    • Beglaubigung der Anlagedaten
    Dazu ist das Formular zur Beglaubigung von Windenergieanlagen zu verwenden und sich mit einer akkreditierten Auditorin oder einem akkreditierten Auditoren in Verbindung zu setzen. Es wird empfohlen, die Beglaubigung mit ihren Anhängen per Einschreiben zu versenden.
  • Nach der Inbetriebnahme

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    Nach der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage beginnt die Vergütungsdauer, welche auf 20 Jahre festgesetzt ist und nicht unterbrochen werden kann. Nach der Bearbeitung der vollständigen IBM verfügt die Vollzugsstelle Pronovo über den entsprechenden Vergütungssatz. Der Vergütungssatz bestimmt sich anhand des Referenzanlagenprinzips. Die Windenergieanlagen werden gestützt auf die Höhenlage, auf der sie errichtet werden, in drei Kategorien eingeteilt:
    • Kategorie I: < 1000 m über Meer;
    • Kategorie II: 1000-1700 m über Meer;
    • Kategorie III: >1700 m über Meer
    Massgebend für die Bestimmung der Höhenlage ist die Oberkante des Fundaments der Anlage. Die Auszahlung der gleitenden Marktprämie erfolgt durch Pronovo zulasten des Netzzuschlagsfonds. Das gewünschte Auszahlungskonto sowie allenfalls die Mehrwertsteuernummer sind Pronovo mit dem Formular «Zahlungsinformationen für EVS, GMP, IB und BKB» mitzuteilen. Liegen Pronovo die vollständigen Unterlagen und die Produktionsdaten vor, erfolgt eine quartalsweise Vergütung. Aufgrund der Erfassungsfristen und der vierteljährlichen Auszahlungsperiodizität erfolgt der Vergütungslauf jeweils per Ende des Folgequartals nach Ablauf des Produktionsquartals wie folgt:  
    Produktion Erfassung der Produktionsmenge durch den Netzbetreiber bis Vergütung Anlagenbetreiber bis
    1. Quartal spätestens Ende April Ende Juni
    2. Quartal spätestens Ende Juli Ende September
    3. Quartal spätestens Ende Oktober Ende Dezember
    4. Quartal spätestens Ende Januar Ende März
    Bei einer Grosswindanlage wird abhängig vom effektiven Ertrag nach frühestens fünf Jahren der Vergütungssatz für den Rest der Vergütungsdauer abgesenkt. Im Rahmen dieser Überprüfung wird der definitive Tarif für die verbleibenden Jahre berechnet. Wurde vom Bundesamt für Energie ein Projektierungsbeitrag ausbezahlt, so ist dieser mit der Aufnahme ins Förderprogramm GMP wieder zurückzuerstatten.  
  • Q&As

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    Ich möchte aus der Gleitenden Marktprämie austreten. Bis zu welchem Zeitpunkt ist das möglich? Ein Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie ist nicht möglich: Die gleitende Marktprämie sichert den Betreibenden während der Vergütungsdauer gegen die wesentlichen Marktrisiken ab und sorgt für stabile Geldflüsse (Einnahmen sinken nicht unter den Vergütungssatz). Ich habe einen Projektierungsbeitrag erhalten. Ist dieser mit der gleitenden Marktprämie kombinierbar? Bei einer Förderung durch die gleitende Marktprämie muss der Projektierungsbeitrag zurückgezahlt werden. Besteht die Möglichkeit auf eine Fristverlängerung? Falls eine Frist aus unverschuldeten Gründen nicht eingehalten werden kann, besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung. Ein Fristverlängerungsgesuch kann nur vor Ablauf der Frist eingereicht werden. Die Fristverlängerung ist schriftlich mit einer Begründung und Belegen per E-Mail oder per Post einzureichen. Es wird empfohlen, die Dokumente per Einschreiben zu versenden. Stehen die Herkunftsnachweise (HKN) den Betreibenden einer Anlage, welche einen GMP erhalten hat, zur Verfügung? Der ökologische Mehrwert ist mit der GMP nicht abgegolten. Neben dem Vergütungssatz stehen den Anlagenbetreibenden die Herkunftsnachweise (HKN) der Anlage zur Verfügung. Die HKN können via Dauerauftrag an eine Stromlieferantin verkauft oder frei gehandelt werden.