Am 1. April 2020 werden die Vergütungssätze von Einmalvergütungen und Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen abgesenkt. In den letzten Tagen sind deshalb bei Pronovo vermehrt Anfragen zu verzögerten Inbetriebnahmen von PV-Anlagen wegen Corona-bedingten Problemen eingegangen. Pronovo informiert dazu wie folgt:
1. Inbetriebnahme nicht möglich
Wenn die Inbetriebnahme einer PV-Anlage zurzeit nicht möglich ist, weil z.B.
- die Anlage wegen vom Bund oder vom Kanton verordneten Corona-Massnahmen (wie z.B. Baustellenschliessungen o.ä.) nicht fertig gestellt werden kann, oder
- die Anlage nicht gebaut werden kann, weil aufgrund der Corona-Situation wichtige Komponenten (z.B. PV-Module, Wechselrichter o.ä.) nicht rechtzeitig geliefert werden können,
gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Schreiben Sie an Pronovo, indem Sie Ihre Situation möglichst genau beschreiben und belegen (bitte immer unter Verwendung der Projektnummer, danke).
- Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass die Inbetriebnahme wegen der Corona-Situation aktuell nicht erfolgen kann.
- Als Belege können z.B. folgende Unterlagen dienen: Auftragsbestätigungen, Zeitpläne, offizielle Medienmitteilungen von Bund und/oder Kantonen (bitte mit Links und Screenshots), usw.
Wenn aus den Unterlagen klar hervorgeht, dass die Anlage unter normalen Umständen vor Ende März hätte in Betrieb genommen werden können, wird Pronovo die Vergütung gestützt auf ein fiktives März-Inbetriebnahmedatum berechnen.
2. Inbetriebnahme erfolgt, aber Beglaubigung aktuell nicht möglich
Die Beglaubigung kann immer im Folgemonat nach der Inbetriebnahme gemeldet werden. Sollten also im April Beglaubigungen wieder möglich sein, wenn die Anlage im März in Betrieb genommen werden konnte, kann die Beglaubigung bis Ende April immer noch fristgerecht eingereicht werden.
Wenn die Beglaubigung der im März in Betrieb genommenen Anlage nicht bis Ende April an Pronovo eingereicht werden kann, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Schicken Sie alle schon vorhandenen Inbetriebnahmeunterlagen an Pronovo (z.B. Formular Inbetriebnahmemeldung, Abnahmeprotokoll, Sicherheitsnachweis, Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik, ev. Fotos der Anlage, usw.).
- Falls noch kein Abnahmeprotokoll oder Sicherheitsnachweis mit Mess- und Prüfprotokoll vorliegt, können Sie die Inbetriebnahme z.B. mit dem Protokoll der baubegleitenden Erstprüfung durch den Installateur (gem. Art. 24 Abs. 1 NIV) belegen.
- Belegen Sie so gut wie möglich, dass die Beglaubigung aufgrund der Corona-Situation zurzeit nicht durchgeführt werden kann (Auftragsbestätigung, offizielle Medienmitteilung von Bund oder Kanton, etc.).
Wenn aus den Unterlagen klar hervorgeht, dass die Anlage vor Ende März in Betrieb gegangen ist und unter normalen Umständen die Beglaubigung vor Ende April hätte eingereicht werden können, wird Pronovo die Vergütung gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Inbetriebnahme im März 2020 berechnen.