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Newsletter Verteilnetzbetreiber und Auditoren

31 Aug 2018

1. Erweiterungen von Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem

Seit dem Inkrafttreten der neuen Energieförderungsverordnung (EnFV) per 01.01.2018 werden Erweiterungen von Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem nicht mehr gefördert. Wird eine Anlage erweitert, so stehen dem Anlagebetreiber zwei Möglichkeiten offen:
  1. Die Erweiterung wird hinter demselben Messpunkt wie die Grundanlage angeschlossen. In diesem Fall wird die Erweiterung mit 0 Rp./kWh vergütet. Daraus ergibt sich ein deutlich niedrigerer Vergütungssatz, welcher sich wie folgt berechnet:
  2. Die Erweiterung wird nicht hinter demselben Messpunkt, sondern als Eigenverbrauchsanlage (EVA) 1 angeschlossen. Es muss sichergestellt sein, dass die von der Erweiterung produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der Grundanlage einfliesst. Auch eine solche Erweiterung hat keinen Anspruch auf eine Förderung (weder Einspeisevergütung noch Einmalvergütung). Der bisherige Tarif bleibt für die Produktion der bestehenden Anlage jedoch unverändert.
Achtung:
  • Diese Regelung betrifft ausschliesslich Anlagen im Einspeisevergütungssystem. Sie ist nicht anwendbar für Anlagen, die mit einer Einmalvergütung gefördert werden (EIV)!
  • Von der Möglichkeit des Eigenverbrauchs gemäss lit. b oben kann nur bei Anlagen Gebrauch gemacht werden, welche ab dem 01.01.2018 eine Erweiterung in Betrieb genommen haben.
Weiterführende Informationen finden Sie auf unserem Faktenblatt unter diesem Link.

2. Neue Formulare Daueraufträge

Per 01.07.2018 wurde ein neues Formular für die Einrichtung eines HKN-Dauerauftrages auf www.pronovo.ch aufgeschaltet. Die Wegleitung zum Ausfüllen des HKN-Dauerauftrages finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.10.2018 die alten Formulare nicht mehr akzeptiert werden.

3. Erweiterungen von Photovoltaikanlagen in der Einmalvergütung

Mit der neuen EnFV wurde bei der Einmalvergütung eine Karenzfrist eingeführt. Eine Anlage, die einmal mittels einer Einmalvergütung gefördert worden ist, kann während 15 Jahren nicht erneut von einer Förderung profitieren. Erweiterungen von Anlagen werden somit grundsätzlich nicht mehr gefördert. Diese Karenzfrist soll sicherzustellen, dass nicht immer die Gleichen von der Einmalvergütung profitieren. Und sie soll die Betreiber von Photovoltaikanlagen dazu anhalten, von Beginn an das gesamte Potenzial auf ihrem Grundstück auszunutzen, anstatt in Etappen zu erweitern (vgl. dazu die Erläuterungen des BFE vom November 2017 zu Art. 35 EnFV). Es gelten folgende Ausnahmen für Erweiterungen, die nach dem 1. Januar 2018 realisiert werden:

Erweiterung vor Erhalt einer Einmalvergütung

Die Förderung einer Erweiterung ist möglich, sofern die Erweiterung der Anlage vor Auszahlung der Vergütung der Grundanlage erfolgt. In diesem Fall kann die Erweiterung mit einem Leistungsbeitrag gefördert werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Erweiterung muss über denselben Netzanschlusspunkt verfügen (Strom einspeisen), wie die Grundanlage.
  2. Bei kleinen Photovoltaikanlagen: Das Gesuch um KLEIV setzt voraus, dass die Anlage in Betrieb ist. Damit die Erweiterung einer Anlage gefördert werden kann, muss somit auch diese in Betrieb sein. Entsprechend müssen rechtzeitig, d.h. vor Erlass der Verfügung sämtliche Gesuchsunterlagen der Erweiterung (Beglaubigung der Anlagedaten, Fotos, etc.) bei Pronovo eintreffen. Das Einreichen der Beglaubigung der Erweiterung entspricht einer Anpassung des Gesuchs um KLEIV. Daher wird das gesamte Projekt (Anlage inkl. Erweiterung) mit dem Datum des Einreichens dieser Unterlagen zur Erweiterung neu auf die Warteliste genommen. Die Position auf der Warteliste verschiebt sich damit nach hinten und die Auszahlung verzögert sich entsprechend.
  3. Bei grossen Photovoltaikanlagen: Eine Änderung der angemeldeten Leistung einer GREIV Anlage, die sich auf der Warteliste befindet, ist Pronovo umgehend mitzuteilen. Gestützt auf diese Angaben wird zu gegebener Zeit die Zusicherung dem Grundsatz nach ausgestellt. Mit der Zusicherung der Grundsatz nach wird der Höchstbetrag der Einmalvergütung festgesetzt. Dieser Betrag wird höchstens ausbezahlt, selbst wenn durch eine erst später geplante Erweiterung die Anlage eine höhere Leistung hätte.

Erweiterung oder Erneuerung von Anlagen, die bereits vor 2018 eine Vergütung erhalten haben

Wenn die Grundanlage vor dem 01.01.2018 eine Einmalvergütung erhalten hat, gilt die Karenzfrist von 15 Jahren nicht. Eine Erweiterung oder Erneuerung solcher Anlagen kann gefördert werden, wenn sie nach dem 01.01.2018 realisiert wurde und die Leistung der Gesamtanlage durch die Erweiterung oder Erneuerung um mindestens 2 kW gesteigert wird. Sofern die Erweiterung eine Leistung von weniger als 100 kW hat, ist entsprechend dem KLEIV-Gesuchsprozess die Beglaubigung der Erweiterung einzureichen. Sofern eine Erweiterung mit einer Leistung ab 100 kW geplant ist, ist dies Pronovo schriftlich mitzuteilen.

Wir weisen Sie zudem darauf hin, dass für Photovoltaikanlagen, für die ein Betreiber bereits vor dem 1. Januar 2018 eine Einmalvergütung beantragt hat, d.h. das Wahlrecht für die EIV ausgeübt, oder erhalten hat, Folgendes gilt:
  • Wenn die Gesamtleistung der Anlage vor dem 1. Januar 2018 30 kW oder mehr betrug, besteht kein Anspruch auf eine Einmalvergütung für die Leistung ab 30 kW. Die 30 kW übersteigende Leistung, die bereits vor dem 1. Januar 2018 installiert war, kann nicht gefördert werden. Möglich wäre einzig eine Förderung einer Erweiterung, welche tatsächlich nach dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurde.

4. Neuer Beglaubigungsleitfaden

Pronovo hat den Beglaubigungsleitfaden überarbeitet. Im neuen Beglaubigungsleitfaden werden jetzt die Themen
  • Messung mit Smartmetern,
  • Beglaubigung und Energiedatenmeldung für die Erfassung von Ersatznachweisen und
  • Erfassung von Herkunftsnachweisen bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) behandelt.
Der Beglaubigungsleitfaden dient Netzbetreibern und Auditoren als Vorgabe für die Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten. Die Vorgaben gelten für alle Anlagen, welche im Herkunftsnachweis-System erfasst werden sollen und somit:
  • für Anlagen, für die Herkunftsnachweise (HKN-Anlagen) oder Ersatznachweise (EN-Anlagen) ausgestellt werden, sowie auch
  • für Anlagen, die durch den Bund gefördert werden (mittels Einspeisevergütungssystem EVS, Einmalvergütung [KLEIV oder GREIV] oder Mehrkostenfinanzierung MKF).
Der Beglaubigungsleitfaden kann über folgenden Link heruntergeladen werden: Leitfaden zur Beglaubigung

5. Stromkennzeichnung

Mit der Inkraftsetzung der Energiestrategie 2050 per Januar 2018 sind auch Änderungen in der Stromkennzeichnung verbunden. Ab dem Lieferjahr 2018 müssen die HKN, welche ein Endkundenlieferant für seine Stromkennzeichnung einsetzen möchte, direkt im Stromlieferantenkonto entwertet werden. Detaillierte Informationen finden Sie unter diesem Link.   1 Gemäss Art. 28 Abs. 4 EnFV.